Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

EU-Erbrechtsverordnung

EU-Erbrechtsverordnung vom 08.06.2012 tritt Mitte 2015 in Kraft

EU-ErbrechtsverordnungNach Annahme des Vorschlages durch das EU-Parlament vom 13. März 2012 wurde am 08.06.2012 durch den Rat der EU-Justizminister die Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden EU-Erbrechtsverordnung)  beschlossen. Sie tritt in allen Vertragsstaaten mit Ausnahme von Großbritannien, Dänemark und Irland, Mitte des Jahres 2015 in Kraft.

Die vom Rat der Justizminister angenommene Erbrechtsverordnung soll künftig dazu beitragen, dass die Abwicklung der grenzüberschreitenden Erbfälle mit einem Gesamtwert von ca. 123 Milliarden Euro nach einheitlichen Regelungen erfolgt. Die Verordnung sieht vor, dass sich das anzuwendende Recht nach dem Ort des letzten Aufenthaltes des Erblassers bestimmt, sofern dieser nicht das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählt. Die nationalen erbrechtlichen oder steuerrechtlichen Vorschriften bleiben von der Verordnung unberührt.

Gerichtliche Zuständigkeit nach der EU-Erbrechtsverordnung

Grds sind die Gerichte für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständig, in denen der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch im Rahmen eines Testamentes oder Erbvertrages eine Gerichtstandsvereinbarung zulässig sein.

Art. 20ff. regeln das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht:

Zur Zeit gilt in vielen Vertragsstaaten das Staatsangehörigkeitsprinzip (so auch in Deutschland) welches dazu führt, dass die Staatsangehörigkeit des Erblassers über das anzuwendende Recht entscheidet. Die EU-Erbrechtsverordnung ersetzt dieses Prinzip durch das des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes welches wiederum besagt, dass das nationale Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zur Anwendung kommt.
Es wird jedoch auch die Möglichkeit eröffnet, das Heimatrecht (also das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit) durch formgültige Rechtswahl im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen zu wählen.

Außerdem kann in Ausnahmefällen, wenn „offensichtlich“ ist, dass eine engere Verbindung zu einem anderen Staat besteht, das Recht des jeweiligen Staates zur Anwendung kommen.

Die sonstigen Bestimmungen der EU-Erbrechtsverordnung umfassen Vorschriften über die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Formgültigkeit von schriftlichen Verfügungen von Todes wegen, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen.
Außerdem wird durch Art. 62 ff. ein einheitlicher europäischer Nachweis über die Erbenstellung (Europäisches Nachlasszeugnis) eingeführt.

Auswirkungen der Verordnung für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien

Durch die Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses findet eine klare Vereinfachung statt, da sowohl die Übersetzungen von Erbscheinen, als auch die bisher notwendige Überbeglaubigung der deutschen Erbscheine überflüssig werden.

Problematisch ist hingegen die Einführung des Prinzips des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes. Dadurch, dass in Spanien unterschiedliche erbrechtliche Regelungen in den einzelnen autonomen Gebieten gelten und Art. 36 der Verordnung vorschreibt, dass „interne Kollisionsvorschriften“ des jeweiligen Staates die „Gebietseinheit“ bestimmen, kann eine Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltes uU zu einer Veränderung der Rechtsnachfolge führen (wenn beispielsweise durch einen Wohnsitzwechsel an die Costa Brava plötzlich katalanisches Foralerbrecht statt des nationalen spanischen Rechtes Anwendung findet), was durch die erheblichen Unterschiede ganz wesentliche Folgen mit sich bringen kann).

Fazit:

Es wird daher dringend dazu geraten, prüfen zu lassen, ob mit Wirksamwerden der EU-Erbrechtsverordnung die gewünschte Rechtsnachfolge weiterhin gewährleistet ist und sich über die Folgen einer eventuellen Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltes aufklären zu lassen.

Des Weiteren wird die Erstellung eines Testamentes oder eines Erbvertrages noch ratsamer als bisher schon, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und bspw. durch die Wahl des Heimatrechtes einer Veränderung der Rechtsfolgen durch Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltes vorzubeugen.

Zu beachten ist, dass die obigen Neuerungen der EU-Erbrechtsverordnung keine Auswirkung auf erbschaftsteuerliche Aspekte haben.

©2012 Verfasser EU-Erbrechtsverordnung: Frank Müller, Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, gepr. Testamentsvollstrecker (AGT)

25. Januar 2013 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Aktuelles aus Spanien, Berichte aus Spanien u. EU, Recht und Gesetz Spanien | Schlagwörter: , , , , | Schreibe einen Kommentar