Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Fiskalvertreter Spanien

Fiskalvertreter Spanien

Fiskalvertreter Spanien – Pflicht zur Ernennung

Die Pflicht zur Ernennung eines Vertreters vor den spanischen Finanzbehörden kann sich aus mehreren Gesichtspunkten ergeben. In Spanien nicht ansässige Unternehmer sind bspw. als Steuerschuldner der Mehrwertsteuer verpflichtet einen Steuerrepräsentanten bzw. einen Fiskalvertreter Spanien  zu benennen. Gleiches gilt im Einzelfall für Betriebsstätten ausländischer Unternehmen oder bei Erbringung bestimmter qualifizierter Dienstleistungen. Auch nicht ansässige Erben bzw. Erbengemeinschaften mit spanischem Vermögen haben einen Fiskalvertreter zu ernennen. In anderen Fällen ist die Ernennung nicht zwingend, aber ggf. sinnvoll, um zu vermeiden, dass Zustellungen in Spanien wirksam und damit ohne Kenntnis des Zustellungsempfängers rechtskräftig werden können.

Aus Sicht der spanischen Finanzamts besteht die Pflicht konkret unter folgenden Voraussetzungen:

  • Im Falle, dass eine Betriebsstätte in Spanien unterhalten wird,
  • wenn bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage im Falle einer Besteuerung in Spanien bestimmte Aufwendungen zum Abzug gebracht werden können,
  • falls eine Gesellschaft die im Ausland einkommenssteuerpflichtig ist auf spanischem Territorium eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, mittels Betriebsanlage oder vergleichbarer Arbeitsstätten bzw. wenn sie durch einen Vertreter handelt, der autorisiert ist Verträge in ihrem Namen oder auf ihre Rechnung abzuschließen,
  • wenn es sich um einen Angehörigen eines Staates handelt, mit dem kein tatsächlicher steuerlicher Informationsaustausch besteht und dieser Inhaber von Vermögensgegenständen ist, deren Belegenheitsort Spanien ist bzw. Inhaber von Ansprüchen ist, welche auf spanischem Boden zu erfüllen sind, ausgenommen sind dabei Wertpapiere von offiziellen Nebenmärkten und
  • sofern dies durch die Finanzverwaltung gefordert wird,

Betriebsstätte und gesamtschuldnerische Haftung des Fiskalvertreters

Die absolute Mehrzahl der Fälle eines Steuerrepräsentanten liegt im Bereich der Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in Spanien.

Dabei ist zu beachten, dass die Vertreter der nicht ansässigen, mithin beschränkt Steuerpflichtigen, welche in Spanien mittels einer Betriebsstätte operieren und der Gesellschaften die im Ausland einkommenssteuerpflichtig, aber auf spanischem Hoheitsgebiet präsent sind, grds. gesamtschuldnerisch für die Steuerschulden haften.

Das Gesetz für beschränkt Steuerpflichtige (IRNR) verpflichtet durch Artikel 10 zur Ernennung eines Vertreters in Spanien, insbesondere wenn der Steuerpflichtige mittels einer Betriebsstätte in Spanien tätig wird. Dieser Vertreter, gleich ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt muss zwingend, in Spanien ansässig sein.

Die Ernennung des Vertreters muss dem Finanzamt innerhalb einer Frist von 2 Monaten mitgeteilt werden und bedarf der Zustimmung des Vertreters. Kommt der Steuerpflichtige dieser Pflicht nicht nach, so ergeben sich folgende Konsequenzen:

  1. Die Finanzverwaltung kann denjenigen als Steuerrepräsentanten der Betriebsstätte ansehen, der im Handelsregister eingetragen ist. Oder, für den Fall, dass keine solche Eintragung vorliegt, eine andere Person benennen, die befugt ist im Namen des Steuerpflichtigen zu kontrahieren.
  2. Zudem handelt es sich um einen schweren steuerrechtlichen Verstoß, der mit einer Geldstrafe von 2000 Euro sanktioniert wird.

Artikel 9.4 des LIRNR sieht die gesamtschuldnerische Haftung des Vertreters für die Steuerschuld vor, sofern eine Betriebsstätte in Spanien unterhalten wird. Diese Haftungsregelung wurde von der Generaldirektion für Steuern (DGT) aufgestellt und hat folgende Hintergründe:

Ursprünglich wurde die gesamtschuldnerische Haftung des Vertreters durch das Gesetz 5/1983 eingeführt. Diese Haftungsregelung wurde aber allgemein als zu weit empfunden und fand in der Folge kaum Anwendung. Dies führte dazu, dass die Haftung des Vertreters durch Gesetz 18/1991 gänzlich abgeschafft wurde. Damit konnte man aber den Interessen der Finanzämter nicht gerecht werden. Mithin entschied man im Jahre 2002 die Haftung wieder einzuführen. Ziel war die Errichtung eines Haftungssystems, bei dem eine ansässige Person für die Steuerschuld eines nicht Ansässigen haftet. Dabei sollten selbstverständlich die Probleme und Bedenken, welche durch das Gesetz von 1983 hervorgerufen wurden vermieden werden. Die DGT sah daher eine Regelung vor, wonach die Verwaltung denjenigen als Vertreter ansehen kann, der im Handelsregister eingetragen ist. Mangelt es an einer Eintragung, so solle derjenige haften, der befugt ist, Verträge im Namen der Gesellschaft abzuschließen. Und dies nicht nur für den Fall, dass die Gesellschaft der Ernennungspflicht nicht nachgekommen ist, sondern auch dann, wenn zwar eine Ernennung erfolgt ist, diese aber nicht in derjenigen Person vorliegt, die über die Fähigkeit zum Abschluss von Verträgen im Namen des Steuerpflichtigen verfügt. Letztlich sieht das Finanzamt denjenigen als Vertreter an, der mit Geschäftsführungsbefugnissen ausgestattet ist und die Geschäfte in Spanien für den nicht steuerlich Ansässigen führt.

Aktuelle verbindliche Anfragen zum Fiskalvertreter Spanien bei den dortigen Finanzämtern haben den Tenor einer verbindlichen Anfrage vom 22.04.2013, mit welcher zur Haftung einer spanischen Fiskalvertretung für eine in Frankreich ansässige Gesellschaft ausgeführt wird.

In dieser Anfrage werden unter Nennung der maßgeblichen Vorschriften folgende Aussagen getroffen:

Gemäß Artikel 47 der spanischen Abgabenordnung (Ley General Tributaria 58/2003 vom 17. Dezember) haben Steuerpflichtige dann einen Steuerrepräsentanten mit Sitz in Spanien zu benennen, wenn dies durch die Steuergesetze angeordnet oder durch die Finanzverwaltung verlangt wird.

Wird pflichtwidrig kein Fiskalvertreter ernannt, so findet Artikel 109 des königlichen Gesetzesdekretes 1065/2007 Anwendung. Danach haftet entweder derjenige, der im Handelsregister eingetragen ist, oder, sollte niemand eingetragen sein, eine andere Person, welche von der Finanzverwaltung selbst bestimmt wird.

Schließlich sind auch solche Personen, die der Einkommenssteuer für nicht ansässige Personen unterliegen, gemäß Artikel 10 IRNR verpflichtet, einen Steuerrepräsentanten gegenüber der Finanzverwaltung zu ernennen. Dies kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person mit Sitz in Spanien sein. Voraussetzung ist, dass entweder eine Betriebsstätte betrieben wird oder dies von der Finanzverwaltung gefordert wird.

Für den Fall, dass keine Betriebsstätte besteht, müssen die Steuerzahlungen durch den nicht ansässigen Steuerpflichtigen, durch den Steuerrepräsentanten oder, wenn das Gesetz dies vorsieht, durch einen Gesamtschuldner erfolgen, der direkt für die Steuerzahlungen in Anspruch genommen werden kann und auch Empfänger der Steuerbescheide ist. Letzterem stehen dabei sämtliche Anfechtungsgründe zur Verfügung.

Innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Benennung des Vertreters muss insoweit gegenüber der Finanzverwaltung eine entsprechende Mitteilung erfolgen. Des Weiteren muss auch das Finanzamt darüber in Kenntnis gesetzt werden, bei dem der Steuerpflichtige seine Einkommenssteuererklärung abgibt.

Sofern die Benennungs- sowie Mitteilungspflicht nicht erfüllt wird, liegt eine schwerwiegende strafbewehrte Steuergesetzesverletzung vor.

Weiter wird in obiger verbindlichen Anfrage mitgeteilt, dass der nach Artikel 10 benannte Steuerrepräsentant gesamtschuldnerisch für Steuerschulden der Betriebsstätte des nicht in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen haftet.  Dies würde auch für die französische Gesellschaft, im eingangs erwähnten Fall, i. H. auf  einen ernannten Steuervertreter i. S. d. Artikel 10 des TRLIRNR gelten.

 

©2013 Verfasser Fiskalvertreter Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

Beiträge zum Steuerrecht Spanien

20. November 2013 von Frank Dieter Müller
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