Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Fristablauf Vergünstigung Sozialversicherungsbeiträge Spanien

Fristablauf Vergünstigung Sozialversicherungsbeiträge Spanien

Mit Datum vom 31. August 2016 läuft die Frist zur Unterzeichnung unbefristeter Arbeitsverträge mit einer Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgeberanteiles in Höhe von 500 € pro Monat für die Dauer von 2 Jahren ab.

Diese war mit Gesetz „Real Decreto-Ley 1/2015“, vom 27. Februar 2015, über Mechanismen der so genannten „zweiten Gelegenheit“, Reduzierung finanzieller Belastungen und anderen Maßnahmen der Sozialordnung eingeführt worden. Kleine Unternehmen, die im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags über weniger als zehn Arbeitnehmer verfügen, genießen für einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten eine Befreiung von 250 € pro Monat.

Zahlt das Unternehmen bspw. für einen Arbeitnehmer in Vollzeit mit einer Beitragsbemessungsgrundlage von monatlichen 2.000 € einen allgemeinen Versicherungsbeitrag von 23, 6 % an die Sozialversicherung (472 €), so. wären die Kosten unter Inanspruchnahme der Vergünstigung geringer (354 €), was ein monatliches Ersparnis von 118 € darstellen würde.

Die Anwendung dieser Ermäßigung hat keine Auswirkungen auf die Bestimmung der Höhe des Anspruches von betroffenen Arbeitnehmern auf Sozialleistungen, welche unbeschadet der Vergünstigung anhand der vollständigen Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt wird.

Die oben genannte Ermäßigung kommt nur zur Anwendung, wenn die Unternehmen u. a. folgende Voraussetzungen erfüllen:

I. Es dürfen in den letzten sechs Monaten vor Vertragsabschluss keine Arbeitsverträge aus objektiven Gründen oder wegen Fehlverhalten gekündigt worden sein.

II. Die neuen unbefristeten Verträge müssen eine Steigerung des Beschäftigungsniveaus des Unternehmens, verglichen mit den letzten 30 Tagen vor Vertragsabschluss, zur Folge haben.

III. Das dadurch erreichte Beschäftigungsniveau des Unternehmens muss für einen Zeitraum von 36 Monaten, ab Unterzeichnung des neuen Vertrags, beibehalten werden.

Die Vergünstigung ist u. a. in folgenden Fällen nicht anwendbar:

I. Besondere Arbeitsverhältnisse.

II. Anstellung von Familienmitgliedern.

III. Anstellung von Arbeitnehmern, die von anderen Unternehmen der Gruppe unter Vertrag genommen worden wären.

IV. Anstellung von Arbeitnehmern, die in den sechs Monaten vor Vertragsabschluss im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags für das gleiche Unternehmen Leistungen erbracht haben.

 

Bei Nichterfüllung einer der geforderten Voraussetzungen für die Anwendung der Beitragsvergünstigung müssen die nicht eingezahlten Beträge zuzüglich Verzugszuschlag und – Zinsen  zurückgezahlt werden. Im Falle der Nichterfüllung der Beibehaltung des Beschäftigungsniveaus müssen nur die Beiträge zurückgezahlt werden.

 

©2016 Verfasser: F. Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

 

10. August 2016 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Arbeitsrecht Spanien | Kommentare deaktiviert für Fristablauf Vergünstigung Sozialversicherungsbeiträge Spanien