Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Steueramnestie Spanien, Fristen Erklärung von Auslandsvermögen und daraus folgenden Einkünften

Steueramnestie Spanien, Fristen Erklärung von Auslandsvermögen und daraus folgenden EinkünftenNeue Steueramnestie Spanien

Nach Ablauf der auf den 30. November 2012 befristeten, am 01.04.2012 in Kraft getretenen Steueramnestie Spanien welche Steuersündern die Möglichkeit eröffnete, vor dem 31. Dezember 2010 erworbene Rechte oder Vermögen zu legalisieren, läuft nun am 30.04. die nächste Frist ab, mit welcher die spanische Regierung im Ausland liegendes Vermögen aufzudecken und Steuereinnahmen zu erzielen beabsichtigt.

Bereits mit der Amnestie für Steuersünder hatte Spanien sich erhofft zweistellige Milliardenbeträge von ihren Steuerpflichtigen liquide machen zu können.

Steuersünder die bereit waren vor dem 30. November 2012 bisher nicht erklärtes Vermögen mitzuteilen, wurden von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Zinsen befreit. Belohnt wurde die „freiwillige“ Bereitschaft mit einem äußerst niedrigen Steuersatz von 10 %.

Die Regelung galt für bis zum 31. Dezember 2010 in Spanien mit spanischer Einkommensteuer, spanischer Körperschaftsteuer oder Steuer für in Spanien nichtansässige Steuerpflichtige (so aus Zugewinnen beim Immobilienverkauf), wobei auch die Herkunft angegeben werden musste, um Gelder aus Drogen- oder Waffenhandel nicht legalisieren zu können.

Das letztlich als gescheitert anzusehende Instrument, von welchem weniger als 40.000 Steuerpflichtige Gebrauch gemacht haben sollen, war heftig umstritten, da es nach breiter Ansicht Steuersünder besser behandelte als ordentliche Steuerzahler.

Das mit der Steueramnestie nicht erreichte Ziel der Aufdeckung von Ertragssteuern wird aus Sicht der Praxis in wesentlich höherem Umfang mit der nun anstehenden Erklärung von im Ausland belegenen Gütern und Rechten erreicht werden.

Denn zwar sind bis Ende April zunächst (nur) diese Vermögen zu erklären.  Durch die Erklärung des (bisher den spanischen Finanzämtern nicht bekannten) Auslandsvermögens werden die spanischen Finanzbehörden aber erstmals von ausländischen Beteiligungen, Konten, etc. mithin entsprechenden Dividenden- oder Zinseinkünften, etc. erfahren.

Die Folgen einer daraufhin nicht erfolgenden Erklärung von derartigen Einkünften wären drastisch. Daher sollten diese Einkünfte unmittelbar mit der Erklärung des Auslandsvermögens oder aber jedenfalls zeitnahe erklärt werden. Sprich, es sollten für die nicht verjährten Geschäftsjahre Nachtragserklärungen abgegeben werden.

Da die Einkommensteuererklärung 2012 nach Versenden der Entwürfe des spanischen Finanzamts an die Steuerpflichtigen ab 10.04.2013 bis spätestens zum 27.06.2013 abgegeben werden muss, werden die ausländischen Einkunftsbestandteile des Jahres 2012 im Hinblick auf Einkommensteuern zwar nicht zwingend bis Ende April, aber jedenfalls mit so ausreichender Vorfrist benötigt, dass diese noch rechtzeitig in die Steuererklärung 2012 eingearbeitet  und Rückfragen und Zweifel ausgeräumt werden können. Die Nachtragserklärungen der Vorjahre hingegen sollten zeitlich nahe zur Erklärung über Auslandsvermögen abgegeben werden.

link zu den Folgen verspäteter oder unterlassener Steuerzahlung in Spanien

link zur Steuerhinterziehung und deren Verjährung in Spanien s. hier

©2013 Verfasser Steueramnestie Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

19. März 2013 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Steuerrecht Spanien | Schlagwörter: , , , , | Schreibe einen Kommentar