Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Bereits im Jahre 2016 erließ das EU-Parlament eine Richtlinie zum Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (Richtlinie 2016/943 – zum Geschäftsgeheimnis Spanien s. Veröffentlichung Betriebsgeheimnis Spanien).

Ziel dieser EU- Richtlinie ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und wertvollem Know-how. Unternehmen tätigen große Investitionen im Bereich ihrer Forschungs- und Entwicklungstätigkeit. Die dadurch erreichten Ergebnisse werden zum Teil, gesichert durch z.B. Patente, für den Markt zur Verfügung gestellt. Andere Informationen wollen die Unternehmen jedoch betriebsintern halten, um hierdurch einen fortwährenden Markterfolg für die Zukunft zu sichern. Die Konkurrenz soll von diesen Erkenntnissen ausgeschlossen werden. Durch die neue Richtline wird ein europaweiter einheitlicher Mindeststandard für den Schutz von ungewollt an die Öffentlichkeit gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und den daraus resultierenden Schäden erlangt. Die Richtlinie soll jedoch weder dazu dienen investigativen Journalismus (Erwägung Nr. 19) noch Whistleblowing-Aktivitäten (Erwägung Nr. 20) einzuschränken. Vielmehr soll den Unternehmern ein Mittel gegen Wirtschaftsspionage und Diebstahl von geheimen Informationen zur Hand gegeben werden.

Zum Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bedarf es zunächst einer einheitlichen Definition. Geschäftsgeheimnisse werden demgemäß in Art. 2 der neuen Richtlinie als Informationen von kommerziellen Wert, die geheim in dem Sinne sind, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind und deshalb durch den Umständen entsprechende Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Information besitzt geschützt, definiert. Sie umfassen ein breites Spektrum an wertvollen Know-how und Geschäftsinformationen, dazu gehören u.a. auch Kundeninformationen, Businesspläne und Lieferanteninformationen.

Die neue Richtlinie ist von den EU-Mitgliedsstaaten bis zum 9.06.2018 in nationales Recht umzusetzen und entfaltet somit auch Auswirkungen u.a. im Arbeitsrecht Spanien. Bislang existiert dort keine Legaldefinition des Begriffs Geschäftsgeheimnis Spanien.

 

Zum Text der Veröffentlichung der Richtlinie s. hier

©2017 Verfasser der vorliegenden Zusammenfassung RL Geschäftsgeheimnis EU: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

 

 

 

08. Februar 2018 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Berichte aus Spanien u. EU | Kommentare deaktiviert für EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen