Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Geschäftsführervergütung Spanien

Geschäftsführervergütung SpanienDie Entwicklung des vergangenen Jahres 2012 im Zusammenhang mit Entscheidungen insbesondere der Arbeitsgerichte wie auch der Finanzbehörden macht eine Aufnahme der aktuellen Situation im Bereich der Geschäftsführervergütung Spanien erforderlich.

Die besondere Komplexität in diesem Zusammenhang folgt daraus, dass in diesem Bereich gesellschaftsrechtliche, arbeits- und sozialrechtliche wie auch steuerrechtliche Sachverhalte und Bestimmungen ineinander greifen, die allerdings fern von einer verzahnten Gesamtregelung sind.

Die Qualifizierung der Tätigkeit des Geschäftsführers einer spanischen Gesellschaft

Zunächst ist unbeschadet der Frage der Art der Anstellung hinsichtlich leitender und geschäftsführender Tätigkeit zu unterscheiden.

So ist es durchaus grds möglich, dass ein leitender Angestellter arbeitsrechtlich wie jeder andere Mitarbeiter angestellt ist, ohne im speziellen System der Führungskräfte (alta dirección- Geschäftsleitung), welche direkt dem Geschäftsführungsorgan unterstehen, angemeldet zu sein. Auch können betriebsleitende Funktionen ohne Führungstätigkeiten ausgeübt werden, indem Anweisungen des Geschäftsführungsorgans lediglich umgesetzt werden.

Angestellte mit Handlungsvollmacht können über so weit gehende Befugnisse verfügen, dass diese denen eines Geschäftsführers nahezu gleich kommen. Unübertragbar im Vollmachtswege sind aber die Befugnisse im Zusammenhang mit Einberufungen der Gesellschafterversammlung  und Jahresabschlüssen.

Allgemein anerkannt zum heutigen Zeitpunkt ist, dass die Ernennung einer bereits bei der Gesellschaft angestellten Person zum Geschäftsführungsorgan (miembro del órgano de administración) diese damit aus dem Arbeitsrechtssystem ausschließt und zu einer handelsrechtlichen Beziehung führt.

In Fällen, in denen gleichzeitig dem Geschäftsführungsorgan inherente wie auch geschäftsleitende oder Tätigkeiten von Führungspersonal ausgeübt werden, entscheidet aber nicht der Inhalt der ausgeübten Tätigkeiten über die Einstufung als Arbeitsrechts- oder Handelsrechtsbeziehung, sondern die Natur der Verbindung zwischen den Parteien.

Schließlich geht der Oberste spanische Gerichtshof (Tribunal Supremo) schon seit seinem Urteil vom 9.12.2009 davon aus, dass die Entstehung der gesellschaftsrechtlichen Verbindung, d.h. die Anmeldung als Geschäftsführer (administrador) die spezielle (arbeitsrechtliche) Beziehung der Geschäftsleitung (alta dirección) aufhebt, da insoweit absolute Inkompatibilität bestünde, gleich, ob das Amt von einem Gesellschafter oder Nichtgesellschafter  ausgeübt werde.

Darüber hinaus ist zwischen geschäftsführender Tätigkeiten und anderen Aufgabenbereichen der Person des Geschäftsführers zu unterscheiden, wobei in vielen Bereichen der Übergang insoweit fließend sein kann und es kaum möglich sein wird, eine exakte Trennung des jeweiligen Umfangs der Aktivitäten – wie auch der damit zusammenhängenden Vergütung – vorzunehmen.

Sozialversicherungsrechtlich ist zu unterscheiden, ob leitende und geschäftsführende Tätigkeit eines ernannten Geschäftsführers  vorliegt oder nicht, ob der Geschäftsführer über eine effektive Kontrollmöglichkeit über das Gesellschaftskapital verfügt oder nicht, selbst oder über die Familie Anteile hält oder nur Gesellschafter und bloßer Angestellter ist.

Je nachdem ist er sozialversicherungsrechtlich als Angestellter oder Selbständiger einzustufen bzw. von der Einstufung im Sozialversicherungssystem auszuschließen.

Steuerliche Behandlung der Geschäftsführervergütung Spanien – aktuelle Handelsregisterentscheidungen

Zunächst ist, unbeschadet des Sachverhaltes der tatsächlichen Vergütung die satzungsmäßige Behandlung der Geschäftsführervergütung heranzuziehen.

Im Falle, dass die Satzung regelt, dass das Amt des Geschäftsführers entgeltlich ausgeübt wird, ist damit unzweifelhaft die Behandlung dieser Vergütung in der Weise qualifiziert, dass die entsprechenden Beträge buchhalterisch und steuerlich grds. abzugsfähig sind.

Buchhalterisch und damit gesellschaftsintern ist diese Regelung ausreichend, steuerlich machen die spanischen Finanzbehörden bzgl. der Abzugsfähigkeit im Rahmen der Körperschaftsteuer allerdings die Einschränkung, dass dort der Abzug nur erfolgen darf, wenn die Vergütung in Übereinstimmung mit den Artikeln 217 f des Kapitalgesellschaftsgesetzes wie folgt genau definiert ist:

Im Falle einer Festvergütung ist erforderlich den Betrag festzulegen, oder aber klar zu regeln, welche Kriterien der Bestimmung des Betrages dienen. Nicht ausreichend ist, diese nur als solche zu bestimmen.

Im Falle variabler Vergütung ist, zumindest bei der Aktiengesellschaft, der Prozentsatz der Berechnung genau festzulegen; bei der GmbH ist ausreichend ein Maximallimit zu bestimmen.

Problematisch sind die Fälle, in denen die Satzung bestimmt, dass das Amt unentgeltlich ausgeübt wird.

Ergebnis der verbindlichen Anfrage bei der Generaldirektion für Steuern (Dirección General de Tributos) V1081-11 vom 28.04.2011 war, dass die seitens eines Geschäftsführers einer Gesellschaft erhaltene Vergütung, deren Satzung keinerlei Vergütung vorsieht, steuerlich nicht abzugsfähig sei.

In Übereinstimmung mit früheren Aussagen der Generaldirektion für Steuern und Entscheidungen des zentralen Verwaltungsgerichtshofs (Tribunal Económico Administrativo Central), besteht steuerliche Abzugsfähigkeit der Geschäftsführervergütung – unbeschadet der handelsrechtlichen Bestimmungen – im Rahmen der Körperschaftsteuer nur dann, wenn die Vergütung satzungsmäßig festgelegt ist.

Unbeschadet dessen könnten Vergütungen von handelsrechtlichen Dienstleistungen dieser Person die andere als dem Geschäftsführungsorgan inherente, oder geschäftsleitende bzw. Führungstätigkeiten darstellen, sehr wohl steuerliche Abzugsfähigkeit finden.

Dies bekräftigt die Aussage der Generaldirektion für Steuern im Rahmen einer verbindlichen Anfrage mit der Nr. V0879-12 vom 25.04. 2012.

Eine der letzten Entscheidungen der Generaldirektion der Register und Notariate bestätigt mit Entscheidung vom 07.03.2013 (veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 87 am 11.04.2013, Seite 27075) die Ablehnung der Eintragung einer Satzungsänderung durch das Handelsregister Nr. 2 von Valencia, welche das Geschäftsführergehalt in der Weise regulierte, dass „das Amt des Geschäftsführers entgeltlich ausgeübt wird und der konkrete Betrag von Jahr zu Jahr die Gesellschafterversammlung bestimmt“. Die Generaldirektion begründete dies damit, dass mit einer solchen Regelung das konkrete Vergütungssystem der Geschäftsführung ins Ermessen und Belieben der Gesellschafterversammlung gestellt sei, was eine Unsicherheit für aktuelle und künftige Gesellschafter, wie natürlich auch für die Geschäftsführung selbst darstelle, da die Vergütung mit einer solchen Regelung von den jeweiligen Mehrheiten der Gesellschafterversammlung abhinge.

Fazit Geschäftsführervergütung Spanien:

Spanische Gesellschaften welche jedwede Art von Vergütung an Personen zahlen, die (auch) als Geschäftsführungsorgan eingesetzt sind, haben den Umstand der Vergütung konkret anhand der Zahlungsverhältnisse wie auch ihrer Satzung zu prüfen.

Dabei ist zu beachten, dass seitens des Unternehmens ein Einkommensteuereinbehalt der gesamten Vergütung, zumindest aber eines wesentlichen Teiles dieser Vergütung in Höhe von 42 % zu erfolgen hat, da zu befürchten steht, dass die Finanzbehörden nicht mit der seitens der Gesellschaft vorgenommenen Aufteilung der Vergütung der Tätigkeiten des ernannten Geschäftsführers in solche der Geschäftsführung und andere konform geht.

In der Satzung sind wie oben ausgeführt klare Regelungen zu treffen, um buchhalterische und steuerliche Abzugsfähigkeit grds. zu gewährleisten. Jedwede Art der Vergütung die allerdings nicht mit der Erfüllung der Tätigkeiten eines Geschäftsführers im Zusammenhang steht, ist nicht abzugsfähig, sondern kann ggf. vielmehr als Schenkung oder verdeckte Gewinnausschüttung angesehen werden.

Anmerkung:

Im Falle, dass wegen unterschiedlicher Aufgabenbereiche oder aus anderen Gründen, verschiedene Geschäftsführer einer Gesellschaft unterschiedlich hohe Vergütungen erhalten sollen, so ist auch dieser Umstand in der Gesellschaftssatzung zu regeln. Denn mit Urteil des Bezirksgerichts (audiencia Provincial) von Madrid vom 17.02.2012 darf es nicht der Hauptversammlung überlassen bleiben andere als  die von der Satzung vorgesehene Vergütungen festzulegen. Im konkreten Falle hatte die Hauptversammlung beschlossen einigen Geschäftsführern eine Vergütung für ihr Amt als leitendes Verwaltungsratsmitglied zu bezahlen, wogegen ein von der Vergütung ausgeschlossener Geschäftsführer vorgegangen war.

©2013 Verfasser Geschäftsführervergütung Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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09. Mai 2013 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Arbeitsrecht Spanien, Gesellschaftsrecht Spanien, Steuerrecht Spanien | Schlagwörter: , , , , , , , , | Schreibe einen Kommentar