Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Kapitalgesellschaften Spanien – Änderungen und Rechtsvergleich Deutschland

Kapitalgesellschaften Spanien - Änderungen und Rechtsvergleich Deutschland

Am 04.12.2014 wurde das Gesetz 31/2014 vom 03.12.2014 (Kapitalgesellschaften Spanien) im „Boletín Oficial del Estado“ (BOE), dem spanischen Staatsanzeiger, veröffentlicht. Wie sich der Gesetzesbegründung entnehmen lässt, sind dabei insbesondere die Regelungsbereiche der Hauptversammlung und der Geschäftsführungsorgane betroffen.

Änderungen im Kapitalgesellschaftsgesetz welche die Hauptversammlung betreffen, haben eine Stärkung ihrer Position und die damit verbundene verstärkte Beteiligung der Gesellschafter zur Absicht.

Die Geschäftsführung soll mit mehr Transparenz sowie mit Mechanismen zur gleichberechtigten Behandlung aller Gesellschafter, zum Risikomanagement und zur Unabhängigkeit, Beteiligung und Professionalisierung der Verwaltungsräte ausgestattet werden.

Die überwiegende Zahl der Änderungen trat am 24.12.2014 in Kraft. Lediglich die folgenden Bestimmungen traten wenig später, am 01.01.2015, in Kraft und müssen im Rahmen der ersten Hauptversammlung des Jahres 2015 beschlossen werden:

Artikel 217 bis 219 (Vergütung der Geschäftsführer) und die entsprechenden für börsennotierte Gesellschaften, Artikel 529ter (Nicht übertragbare Befugnisse), Artikel 529nonies (Evaluierung der Ausübung), 529terdecies (Ausschüsse Aufsichtsrat), Artikel 529quaterdecies (Ausschüsse Wirtschaftsprüfung), Artikel 529quindecies (Ausschüsse Ernennung und Vergütung), Artikel 529septdecies (Vergütung der Verwaltungsratsposition) und Artikel 529octodecies (Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder für betriebliche Aufgaben).

Es folgt ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes 31/2014 (Kapitalgesellschaften Spanien):

 

I. Zuständigkeit der Hauptversammlung: Artikel 160 y 161 LSC 

Der Zuständigkeitskatalog der Hauptversammlung wird um Erwerb oder Veräußerung von wesentlichen Aktiva bzw. deren Einbringung in eine andere Gesellschaft ergänzt.

Das Merkmal der Wesentlichkeit eines Vermögenswertes wird vermutet, wenn dessen Betrag 25 % des Wertes der in der letzten genehmigten Bilanz enthaltenen Vermögenswerte übersteigt.

Die bisher in Spanien nur im Bereich der GmbH bestehende Möglichkeit der Hauptversammlung, der Geschäftsführung Anweisungen zu erteilen oder deren Entscheidungen von ihrer Zustimmung abhängig zu machen, besteht nun auch für die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft.

In der deutschen GmbH besteht für die Gesellschafter ebenfalls die Möglichkeit der Geschäftsführung durch Beschluss Weisungen zu erteilen (vgl. §37 I GmbHG) oder die Entscheidungen der Geschäftsführung von ihrer Zustimmung abhängig zu machen. Letzteres muss allerdings im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein.

Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft hat keine Weisungsbefugnis. Sie kann in Angelegenheiten der Geschäftsführung nur entscheiden, wenn der Vorstand dies verlangt (§119 II AKtG). 

II. Interessenskonflikte: Artikel 190 LSC 

Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann das Stimmrecht aus seinen Aktien oder Anteilen nicht ausüben, wenn es sich um Beschlüsse folgenden Gegenstands handelt:

  1. Dem Gesellschafter wird die Erlaubnis erteilt, Aktien oder Anteile, die Beschränkungen unterworfen sind, zu übertragen
  2. Der Gesellschafter wird aus der Gesellschaft ausgeschlossen
  3. Der Gesellschafter wird von einer Schuld befreit oder ihm wird ein Recht gewährt
  4. Dem Gesellschafter wird finanzielle Unterstützung gewährt
  5. Der Gesellschafter wird von Pflichten befreit, die aus seiner Treuepflicht folgen

Die in den Punkten 1. bis 2. aufgeführten Verbote gelten für Aktiengesellschaften nur, wenn dies die Satzung ausdrücklich vorsieht.

In den übrigen Fällen von Interessenskonflikten wird dem Gesellschafter das Stimmrecht nicht entzogen, sofern die Stimme des im Interessenskonflikt stehenden Gesellschafters für die Beschlussfassung entscheidend war. Im Falle der Anfechtung einer Entscheidung unter Berufung auf das Vorliegen eines Interessenskonflikts, besteht die Verpflichtung für die Gesellschaft und gegebenenfalls den betroffenen Gesellschafter, nachzuweisen, dass der Beschluss im Interesse der Gesellschaft steht.

Handelt es sich hingegen um Vereinbarungen, welche die Ernennung, das Ausscheiden, die Abberufung oder die Haftung betreffen oder um solche mit vergleichbarer Bedeutung (Vereinbarungen, bei denen sich der Konflikt ausschließlich auf die Position, die der Gesellschafter in der Gesellschaft bekleidet, bezieht), so müssen diejenigen, die die Vereinbarung anfechten, die Beeinträchtigung des Gesellschaftsinteresses nachweisen.

Bestimmte Interessenkonflikte führen auch im deutschen Kapitalgesellschaftsrecht zum Ausschluss des Stimmrechts. Für die Aktiengesellschaft sind diese in §136 AktG (Entlastung des Aktionärs, Befreiung von einer Verbindlichkeit, Anspruch der Gesellschaft gegen den Aktionär) und für die GmbH in §47 IV GmbHG (Entlastung des Gesellschafters, Befreiung von einer Verbindlichkeit, Vornahme eines Rechtsgeschäfts, Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber Gesellschafter) geregelt. Die gesetzlich genannten Fälle überschneiden sich somit mit den spanischen Verbotstatbeständen, zum Beispiel mit Punkt 3., decken sich aber im Einzelnen nicht vollständig. In den deutschen Regelungen ist außerdem ausdrücklich erwähnt, dass der Betroffene im Fall des Interessenkonfliktes das Stimmrecht auch nicht für einen Dritten ausüben kann.

III. Recht auf Information in Aktiengesellschaften: Art. 197 LSC 

Die Aktionäre erhalten das Recht, bis zum siebten Tag vor der Hauptversammlung von der Geschäftsführung Informationen und Klarstellungen über von der Tagesordnung vorgesehene Angelegenheiten zu verlangen oder schriftlich ihre Fragen zu formulieren.

Erhalten die Aktionäre die angeforderten Informationen nicht vor Beginn der Hauptversammlung, so sind sie nicht zur Anfechtung berechtigt, sondern nur zur Erfüllung der Aufforderung und ggf. Ersatz der durch Nichterfüllung entstandenen Schäden und Nachteile, während hingegen im Laufe der Hauptversammlung nicht gewährte Informationen oder Aufklärungen eine Anfechtung ermöglichen.

Damit einhergehend sind die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit die Verwaltungsratsmitglieder die Herausgabe einer Information verweigern können, erhöht worden. Dies ist der Fall, wenn die geforderte Auskunft als „nicht notwendig für den Schutz des Gesellschafterinteresses“ qualifiziert wird, wenn „fundierte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Information für außergesellschaftliche Zwecke genutzt wird“ oder wenn „die Veröffentlichung der Information der Gesellschaft oder mit dieser verbundenen Gesellschaften schadet“.

Bei missbräuchlichem Umgang mit den erhaltenen Informationen haftet der betreffende Gesellschafter für die verursachten Schäden und Nachteile.

Im deutschen Recht besteht ein solches Informationsrecht des Aktionärs während der Hauptversammlung. Der Aktionär kann vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, wenn dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Dies ist ausführlich in §131 AktG geregelt. Wird dem Auskunftsbegehren nicht stattgegeben, so ist der Aktionär im Gegensatz zur spanischen Regelung auch nicht ohne Weiteres anfechtungsberechtigt, sondern nur bei Vorliegen der engen Voraussetzungen des §243 IV AktG. Die Fälle, in denen die Auskunft verweigert werden darf, sind auch im deutschen Recht enumerativ aufgezählt. Eine Übereinstimmung mit dem spanischen Recht findet sich allerdings nur für den Fall, dass die Erteilung der Information der Gesellschaft Schaden oder Nachteile zufügen könnte. Die übrigen Tatbestände des deutschen Rechts, besonders die drohenden Strafbarkeit des Vorstandes bei Erteilung der Informationen sowie das Begehren einzelner steuerlicher und bilianzieller Informationen, sind im spanischen Recht nicht genannt.

IV. Gesonderte Abstimmung in bestimmten Angelegenheiten: Art. 197 bis LSC 

Der neue Artikel 197bis fordert gesonderte Abstimmung bei „substantiell voneinander unabhängigen“ Angelegenheiten sowie jedenfalls bei:

  1. Ernennung, Genehmigung, Wiederwahl oder Abberufung eines jeden Geschäftsführungsmitglieds
  2. Satzungsänderungen, bei denen die einzelnen Artikel oder Gruppen von Artikeln Selbstständigkeit aufweisen
  3. Angelegenheiten, für welche die Satzung der Gesellschaft gesonderte Abstimmung vorsieht.

V. Mehrheitsbestimmungen: Art. 201 LSC 

Für das Zustandekommen von gesellschaftlichen Beschlüssen wird das Mehrheitsprinzip der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter in der Hauptversammlung eingeführt, das auch im deutschen Recht der Kapitalgesellschaften grundsätzlich gilt (§47 GmbHG, §133 AktG).

Für das Zustandekommen von Beschlüssen, die den Artikel 194 LSC (Erhöhung oder Reduzierung des Kapitals, Satzungsänderung, strukturelle Veränderungen, usw.) betreffen, ist die absolute Mehrheit erforderlich, wenn mindestens 50 % der Gesellschafter anwesend sind oder vertreten werden (vor der Reform des LSC genügte die einfache Stimmmehrheit).

Stellen die Gesellschafter, die in zweiter Einberufung teilnehmen, zwischen 25% und 50 % aller stimmberechtigten Gesellschafter dar, ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden oder Vertretenen erforderlich.

Die Möglichkeit, die Mehrheitserfordernisse durch Satzung zu erhöhen, besteht fort.

Für einige Tatbestände (Satzungsänderung, Herabsetzung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft, Auflösung der Aktiengesellschaft, usw.) ist auch im deutschen Kapitalgesellschaftsrecht die einfache Mehrheit nicht ausreichend. Erforderlich ist allerdings keine absolute Mehrheit, sondern meist lediglich eine qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (§53 II GmbHG) bzw. des bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (§179 II AktG, §222 I AktG).

VI. Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen: Artikel 204, 205 und 206 LSC

1. Anfechtbare Beschlüsse

Art. 204 LSC hebt die Unterscheidung zwischen nichtigen und aufhebbaren Beschlüssen auf und fasst diese unter dem Begriff der „anfechtbaren Beschlüsse“ zusammen. Dies sind solche Beschlüsse, die gegen das Gesetz, gegen die Satzung oder gegen die Geschäftsordnung der Hauptversammlung verstoßen und solche, die das Interesse der Gesellschaft zugunsten eines oder mehrerer Gesellschafter oder zugunsten Dritter verletzen.

Durch Hinzufügung eines neuen Absatzes ist eine Verletzung des Interesses der Gesellschaft schon bei Erfüllung folgender Voraussetzungen gegeben:

– Ein Beschluss, der, selbst wenn er dem Gesellschaftsvermögen noch nicht schadet, missbräuchlich zustande gekommen ist

– Der Beschluss gilt als missbräuchlich zustande gekommen, wenn er von der Mehrheit im eigenen Interesse unter ungerechtfertigter Beeinträchtigung der anderen Gesellschafter, beschlossen wird, ohne dass er auf eine nachvollziehbare gesellschaftliche Notwendigkeit reagiert.

Außerdem wird festgelegt, dass die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses jedenfalls dann unbegründet ist, wenn dieser ohne Auswirkungen geblieben oder wirksam durch einen anderen Beschluss ersetzt worden ist, bevor die Anfechtungsklage erhoben wurde. Erfolgt der Widerruf oder der Ersatz nach Klageerhebung, erlässt der Richter einen Einstellungsbeschluss aufgrund nachträglichen Wegfalls des Klagegegenstandes.

Abs. 3 des Artikels 204 umfasst mehrere Voraussetzungen unter denen eine Anfechtung ausgeschlossen ist, sofern die Anfechtungsgründe nicht als essentiell, relevant oder entscheidend qualifiziert werden können.

Im deutschen Kapitalgesellschaftsrecht wird dagegen zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen unterschieden. Ausdrückliche Regelungen zur Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Beschlüssen enthält nur das AktG. Für die GmbH ist dies gesetzlich nicht geregelt, sodass nur eine analoge Anwendung der entsprechenden Vorschriften des AktG in Betracht kommt. Die Tatbestände,aus denen die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Beschlusses folgt, sind im Einzelnen in §§241, 243 AktG geregelt.

Mit der spanischen Regelung zur fehlenden Begründetheit der Anfechtung bei wirksamer Ersetzung des Beschlusses durch einen anderen ist die Regelung des §244 AktG vergleichbar. Danach ist eine Anfechtung unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen, wenn der anfechtbare Beschluss durch einen neuen Beschluss der Hauptversammlung bestätigt wurde. Darüber hinaus ist im deutschen Recht bei Nichtigkeit des Beschlusses die Möglichkeit der Heilung vorgesehen (§242 AktG).

2. Verwirkung der Anfechtungsmöglichkeit

Durch den neuen Artikel 205 LSC beträgt die Frist für die Anfechtung jedweder gesellschaftlichen Beschlüsse ein Jahr. Die frühere Regelung, dass die Anfechtungsmöglichkeit gegen gesellschaftliche Beschlüsse, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, weder verwirkt noch verjährt, bleibt bestehen.

Im Gegensatz hierzu beträgt die Frist zur Anfechtung in Deutschland einen Monat.

3.       Anfechtungsberechtigung

Berechtigt zur Anfechtung der Beschlüsse sind (Artikel 206 LSC):

a. Jedes Mitglied der Geschäftsführung

b. Dritte, die ein legitimes Interesse vorweisen

c. Gesellschafter, die vor Fassung des Beschlusses bereits diese Stellung innehatten, vorausgesetzt, dass sie – allein oder zusammengeschlossen – mindestens 1 % des Gesellschaftskapitals halten.

Zur Anfechtung von Beschlüssen, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, ist jeder Gesellschafter, jedes Mitglied der Geschäftsführung und jeder Dritter berechtigt.

Der neu eingeführte Abs. 5 bestimmt, dass wegen formaler Mängel ein Beschluss durch denjenigen nicht angefochten werden kann, der schon vor dem Zustandekommen die Gelegenheit zur Anzeige des Mangels hatte, diese aber nicht wahrgenommen hat. 

VII. Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsorgans: Art. 217 LSC

Die Vergütungsweise der Geschäftsführung in Spanien ist von dem Änderungsgesetz in besonderem Maße betroffen. Sie basiert auf den folgenden essentiellen Regelungen:

Wie zuvor ist die Vergütung der Geschäftsführer in der Satzung zu bestimmen.

Das Gesetz bestimmt beispielhaft, aber nicht auf diese Beispiele beschränkend, diverse gesetzliche Vergütungssysteme.

Der maximal von der Gesamtheit der Geschäftsführung als solcher beziehbare Betrag ist von der Hauptversammlung zu bestimmen (der Beschluss bleibt bis zu seiner Änderung gültig).

Die Verteilung der Summe auf die einzelnen Geschäftsführer steht diesen grundsätzlich selbst zu (Im Falle eines Verwaltungsrates sind bei der Verteilung der Vergütungssumme auf seine Mitglieder deren Funktionen und Verantwortlichkeiten zu berücksichtigen).

Die Vergütung richtet sich nach objektiven gesetzlich vorgegebenen Kriterien. Sie soll verhältnismäßig und in Bezug auf die Bedeutsamkeit der Gesellschaft, auf ihre wirtschaftliche Situation und auf die Marktstandards von vergleichbaren Unternehmen angemessen sein. Außerdem sind die langfristige Rentabilität und die Nachhaltigkeit der Gesellschaft zu berücksichtigen. Das Vergütungssystem soll auch Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung der Aufnahme übermäßiger Risiken und der Entlohnung unvorteilhafter Ergebnisse beinhalten.

Bei der deutschen GmbH richtet sich die Vergütung der Geschäftsführung grds. nach der Vereinbarung im der Vertragsfreiheit unterliegenden Anstellungsvertrag. Die Höhe der Vergütung muss nicht in der Satzung bestimmt werden. Die Gesellschafter können mithin frei über die Höhe des Gehalts entscheiden. Allerdings werden unangemessene Vergütungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen. Demnach gilt der Fremdvergleichsgrundsatz.

Im deutschen AktGesG bestimmt § 87 die Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder. So hat der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Regelungen bei Verschlechterung der Lage der Gesellschaft sind ebenso vorgesehen.

VIII. Pflichten der Geschäftsführer: Artikel 225 bis 230 LSC

Die Geschäftsführer sind zur Sorgfalt, zur Loyalität, zur Einhaltung des Wettbewerbsverbots, zum Schutz des unternehmerischen Ermessens sowie zur Vermeidung von Interessenskonflikten verpflichtet. Durch die Gesetzesänderung werden diese Pflichten teilweise verschärft und näher erläutert. So besteht im spanischen Recht gem. Art. 225 LSC die Pflicht sorgfältig über den Lauf der Gesellschaft zu informiert zu sein und die gesetzlichen Pflichten einzuhalten.

Sowohl das deutsche AktG wie auch das GmbHG verwendet die Rechtsfigur der „ordnungsgemäßen Geschäftsführung“ (§43 I GmbHG, § 93 I Satz 1 AktG), die dem Geschäftsführer einer GmbH bzw. den Mitgliedern des Vorstands einer AG aufgrund ihrer Organstellung obliegen und umfasst ebenso die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt.

 

IX. Haftung der Mitglieder der Geschäftsführung: Artikel 236, 239 bis 241bis LSC

Gemäß Artikel 236 LSC setzt die Geschäftsführerhaftung gegenüber der Gesellschaft, ihrer Gesellschafter und den Gläubigern der Gesellschaft schuldhaftes oder fahrlässiges Handeln voraus. Bei Verstoß gegen Gesetze oder die Satzung besteht eine Schuldvermutung.

Im deutschen Recht wird dagegen an die Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung angeknüpft (§ 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG), aus welcher für GmbH-Geschäftsführer oder Mitgliedern des Vorstands einer AG die Verpflichtung aufgrund ihrer Organstellung folgt, Sorge für ein rechtmäßiges Verhalten der Gesellschaft zu tragen, was aber nicht den Zweck des Gläubigerschutzes verfolgt, sondern dessen der Gesellschaft selbst. Eine Außenhaftung der Geschäftsführung tritt nur in Ausnahmefällen im Rahmen von unerlaubten Handlungen ein. Gegenüber Außenstehenden haftet er so z.B. nach § 823 BGB, § 15a InsO,  §§ 266a, 283 f StGB, §§ 34, 69, 71 AbgO.

Besteht keine ständige Übertragung von Aufgaben der Geschäftsführung auf ein oder mehrere Mitglieder eines Verwaltungsrates, betreffen alle Bestimmungen über die Pflichten und Zuständigkeiten der Geschäftsführer auch die Personen, denen unabhängig von ihrem Titel, Aufgaben der obersten Führungsebene zukommen (z. B. im Falle des besonderen Arbeitsverhältnisses der sogenannten „alta dirección“, geregelt im „Real Decreto 1382/85“ vom 01. August 2014).

Wird die Geschäftsführung als juristische Person von einer natürlichen Person repräsentiert, ist diese den gleichen Pflichten unterworfen wie die als Geschäftsführung eingesetzte Person und haftet mit dieser gesamtschuldnerisch.

Die bisherige subsidiäre Klageberechtigung der Minderheitsgesellschafter (Halter einer Anzahl von Geschäftsanteilen, welche zur Beantragung der Einberufung einer Hauptversammlung berechtigen) wird aufgehoben. Nun kann eine Haftungsklage bei Verletzung der Loyalitätspflicht durch ein Mitglied der Geschäftsführung ohne vorherige Einberufung der Gesellschafterversammlung eingelegt werden.

Die Klage auf Haftung der Mitglieder der Geschäftsführung verjährt nach vier Jahren. Fristbeginn ist der Zeitpunkt, ab dem sie erhoben werden kann (Art. 241bis LSC).

Durch Artikel 236 LSC wurde auch die Figur des faktischen Geschäftsführers genauer eingegrenzt und definiert. Darunter fällt die Person, die „im tatsächlichen Geschäftsverkehr ohne Titel, mit nichtigem oder erloschenem Titel oder mit anderem Titel die der Geschäftsführung vorbehaltenen Aufgaben erfüllt. Der tatsächliche Verwalter haftet gegenüber der Gesellschaft wie ein Geschäftsführer.

Die Figur des faktischen Geschäftsführers existiert auch im deutschen Recht. Sie ist allerdings nicht gesetzlich geregelt. Gleichwohl ist eine steuer-, insolvenz- und strafrechtliche Haftung grundsätzlich anerkannt. An den Begriff des faktischen Geschäftsführers werden aber von der deutschen Rechtsprechung strenge Voraussetzungen geknüpft. Das Vorliegen faktischer Geschäftsführung ist nicht nur an die faktische Erledigungen von Aufgaben oder das Auftreten als Geschäftsführer geknüpft, sondern darüber hinaus muss der faktische Geschäftsführer mit Einverständnis des formellen Geschäftsführers weitestgehend alle Angelegenheiten intern wie extern vornehmen bzw. bestimmenden Einfluss ausüben. Erst bei einer derartigen überragenden, zumindest aber überwiegenden Stellung gegenüber dem formellen Geschäftsführer liegt eine die Haftung begründende faktische Geschäftsführung vor. 

X. Der Verwaltungsrat : Artikel 245, 249 und 251 LSC

– Der Verwaltungsrat hat sich nun mindestens einmal pro Quartal zu versammeln.

– Wird ein Mitglied des Verwaltungsrates zum leitenden Verwaltungsratsmitglied ernannt oder werden ihm im Rahmen einer sonstigen Position Führungsaufgaben zugeteilt, muss ein Vertrag zwischen ihm und der Gesellschaft geschlossen werden. Zuvor hat der Verwaltungsrat diesem Vertrag mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder zuzustimmen.

– Die Anzahl der ausschließlich dem Verwaltungsrat obliegenden und daher nicht delegierbaren Befugnisse ist erhöht worden. Neben der Zuständiglkeit für die Formulierung der Jahresabschlüsse sind nicht delegierbar:

  1. Ausführung der Aufsicht über die Effektivität der gebildeten Ausschüsse und über die Tätigkeit der leitenden Organe und anderer Führungskräfte
  2. Festlegung der generellen Strategien und der allgemeinen Gesellschaftspolitik
  3. Gewährung oder Befreiung von Loyalitätspflichten
  4. Festlegung der Organisation und Funktionsweise des Verwaltungsrates
  5. Verfassen von gesetzlich geforderten Berichten mit Bezug auf eine Tätigkeit hinsichtlich derer der Bericht nicht delegierbar ist
  6. Ernennung und Abberufung der leitenden Verwaltungsratsmitglieder und Formulierung des Inhalts ihrer Verträge
  7. Ernennung und Abberufung der Führungskräfte, die sich in direkter Abhängigkeit vom Verwaltungsrat befinden, sowie Abschließen und Auflösen ihrer Verträge
  8. Treffen der Entscheidungen über die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder
  9. Einberufung der Hauptversammlung und Erstellung der Tagesordnung
  10. Verfügung über die eigenen Aktien oder Geschäftsanteile
  11. Sonstige Befugnisse, die dem Verwaltungsrat von der Hauptversammlung übertragen wurden, soweit die Hauptversammlung nicht zugleich ihre ausdrückliche Zustimmung zur Subdelegation erteilt hat

Für börsennotierte Gesellschaften ergeben sich weitere nicht übertragbare Befugnisse (Artikel 251 LSC).

Für die Anfechtung der Beschlüsse des Verwaltungsrats ist 1 % der Stimmen der Gesellschafter vonnöten (vor der Reform: 5 %).

Im deutschen Recht ist nur für die Aktiengesellschaft die Errichtung eines Aufsichtsrates vorgeschrieben. Bei der GmbH ist dies grundsätzlich freiwillig. Falls ein Aufsichtsrat errichtet wird, gelten subsidiär zum Gesellschaftsvertrag einige Regelungen des AktG entsprechend (§52 GmbHG). Der Aufsichtsrat muss sich im Gegensatz zum spanischen Recht nur zweimal pro Kalenderjahr versammeln (§110 III 1 AktG). Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann der Aufsichtsrat beschließen, dass nur eine Sitzung pro Kalenderjahr abgehalten werden muss (§110 III 2 AktG).

Die Wahl eines Vorsitzenden des Aufsichtsrates muss im Handelsregister eingetragen werden (§107 I 2 AktG).

Die Aufgaben des Aufsichtsrates, die nicht an Ausschüsse delegierbar sind, sind in §107 III 3 AktG aufgeführt und überschneiden sich in vielen Punkten mit den spanischen Regelungen (z.B. Angelegenheiten bzgl. der Bezüge des Vorstandes nach §87 I, II 1, 2 AktG, vgl. Punkt 8; Einberufung einer Hauptversammlung nach §111 III AktG, vgl. Punkt 9; usw.).

XI. Der Lagebericht: Artikel 261 LSC

Gesellschaften denen es aufgrund ihrer Geschäftsvolumina oder sonstigen gesetzlichen Gründen nicht erlaubt ist eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen, haben in ihrem Lagebericht den durchschnittlichen Zeitraum für die Zahlung an ihre Zulieferer anzugeben. Überschreitet nun der besagte Zeitraum die gesetzliche Schwelle zum Zahlungsverzug („Ley de Morosidad“, Gesetz Nr. 15/2010), ist zusätzlich anzugeben, welche Maßnahmen zur Vermeidung von Zahlungsverzug im kommenden Geschäftsjahr umgesetzt werden sollen.

Auch in Deutschland ist nun, 4 Jahre später, am 29.07.2014, mithin über ein Jahr nach Ablauf des Datums nach dem gemäß der auf der alten Richtlinie 2000/35/EG aufbauenden EU-Richtlinie 2011/7/EU in nationales Recht umgesetzt werden sollte, das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten und in den §§271a, 288 BGB umgesetzt worden. Weitere Regelungen im HGB sind nicht erfolgt.

XII. Börsennotierte Aktiengesellschaften: Artikel 497, 511, 518, 519, 520, 521bis, 524, 529, 539, 540 und 541 LSC

Für börsennotierte Aktiengesellschaften sind weitere Gesetzesänderungen im Bereich der Hauptversammlung, des Verwaltungsrats und seinen Ausschüssen sowie im Informationsrecht der Gesellschafter zu beachten.

©2015 Verfasser Kapitalgesellschaften Spanien: F. Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

Zum spanischen Gesellschaftsrecht, s. hier

24. März 2015 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Aktuelles aus Spanien, Gesellschaftsrecht Spanien | Schlagwörter: , , | Kommentare deaktiviert für Kapitalgesellschaften Spanien – Änderungen und Rechtsvergleich Deutschland