Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Kauf von Spanien-Gesellschaften mit Verlusten

Kauf von Spanien-Gesellschaften mit VerlustenAufgrund der Wirtschaftskrise in Spanien häufen sich Angebot und Nachfrage zum Erwerb von Anteilen an spanischen Gesellschaften zum Zwecke der Ausnutzung der Verlustvorträge bei der Körperschaftsteuer.

In gleicher Weise häufen sich Beratungsanfragen bzgl. der entsprechenden Möglichkeiten der Ausnutzung dieses Steuervorteils, der seit der nun letzten Anpassung der Gesetzgebung auf 18 Jahre Dauer ausgedehnt wurde.

Dabei handelt es sich um eine im spanischen Steuerrecht äußerst komplexe Materie, welcher im Rahmen der vorliegenden, kurzen Bearbeitung nur schwer Rechnung getragen werden kann.

Gesetzliche Regelung findet der Sachverhalt u.a. im mit Wirkung zum 1.1.2008 in Kraft getretenen neuen spanischen Buchhaltungsplan PGC (Nuevo Plan General Contable, im Folgenden auch NPGC).

Aufgrund der im NPGC enthaltenen Regelung NRV13ª und dem Vorsichtsprinzip werden latente  Steuern nur in dem Maße berücksichtigt, in dem es wahrscheinlich erscheint, dass das Unternehmen über zukünftige steuerliche Gewinne verfügt, welche deren Anwendung ermöglichen und damit in der Zukunft steuerliche Gewinne kompensiert werden können.

Der aktuelle Buchhaltungsplan sieht deren Buchung im Konto 4745 unter „Forderungen aus zu kompensierenden Verlusten des Geschäftsjahrs“ vor und Art 25.1 des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) führt aus, dass die negativen Ergebnisse mit zukünftigen positiven Ergebnissen der folgenden Jahre  kompensiert werden können.

Zu beachten ist, dass das spanische Körperschaftsteuergesetz diese Möglichkeit u. a. davon abhängig macht, dass die Gesellschaft bei welcher der Verlustvortrag entstanden ist in den letzten 6 Monaten vor Gesellschaftserwerb (bzw. Anteilskauf/Aktienkauf) wirtschaftlich tätig war , damit regelmäßig ein Mantelkauf entfällt.

Definiert wird diese Voraussetzung mit der Teilnahme am Wirtschaftsmarkt zwecks Herstellung oder Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen mithilfe der erforderlichen sächlichen und personellen Mittel.

Nach „Übernahme“ der so tätigen Gesellschaft kann sodann deren Verlustsituation genutzt werden, indem über diese Leistungen oder Waren abgerechnet werden und dabei entstehender Gewinn zur Kompensation mit Verlusten führt.

Im Falle einer Fusion hingegen ist zwar theoretisch unter bestimmten Voraussetzungen eine unmittelbare Verrechnung von Gewinnen der absorbierenden mit Verlusten der absorbierten Gesellschaft möglich, allerdings sind die betragsmäßigen Beschränkungen des spanischen Körperschaftsteuergesetzes zu berücksichtigen. Häufig führt dies dazu, dass aus steuerlichen Erwägungen zumindest, die Fusion schließlich nicht interessant erscheint.

Denn Art. 10.1 und 25 des spanischen Körperschaftsgesetzes bestimmen, dass die bei der Verrechnung der steuerlichen Verlustvorträge zu berücksichtigenden Beträge nicht über die der sonst zu errechnenden positiven Erträge desselben Geschäftsjahres hinausgehen dürfen.

©2013 Verfasser: Frank Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Beachte link: Buchführung und Bilanz Spanien

26. Februar 2013 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Buchhaltung und Bilanz Spanien, Handelsrecht Spanien, Steuerrecht Spanien | Schlagwörter: , , | Schreibe einen Kommentar