Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Mitteilungspflichten bei Transaktionen mit nicht Ansässigen oder Auslandsforderungen und- verbindlichkeiten

Ab dem 1.1.2014 müssen Steuerpflichtige, hinsichtlich der Vornahme von Geschäften mit nicht Ansässigen oder bei Vorliegen von Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern deren Wert 1 Million Euro übersteigt, der Bank von Spanien eine sog. ETE – Mitteilung machen.

Die Regelung findet Anwendung für alle natürlichen und juristischen Personen (private sowie solche des öffentlichen Rechts).

Hinsichtlich des Umfangs der Mittelung ist zwischen zwei Arten der Erklärung zu differenzieren. Bewegen sich die Transaktionen des Vorjahres oder die Summe der Beträge zum 31. Dezember eines Jahres hin unterhalb von 50 Millionen Euro, so reicht die Abgabe einer jährlichen Zusammenfassung aus. Wird dieser Betrag überschritten, so bedarf es dagegen einer „ordentlichen“ Erklärung. Letztere erfordert eine detaillierte Aufstellung aller Transaktionen und Guthaben im Ausland.

Die Erklärung ist der Statistikabteilung der Bank von Spanien online mit digitaler Unterschrift zu übermitteln. Eine Vertretung bei der Abgabe der Erklärung durch Dritte ist ausgeschlossen.

Folgende Intervalle und Fristen sind dabei zu beachten:

  • Monatliche Erklärung: spätestens 20 Tage nach Abschluss eines Monats, sofern die Summe der Transaktionen während des Vorjahres, oder der Betrag der Forderungen und Verbindlichkeiten am 31. Dezember des Vorjahres mindestens 300 Millionen Euro betragen.
  • Vierteljährliche Erklärung: spätestens 20 Tage nach Abschluss eines Vierteiljahres, sofern die Summe der Transaktionen während des Vorjahres, oder der Betrag der Forderungen und Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des Vorjahres mindestens 100 Millionen Euro betragen, den Betrag von 300 Millionen Euro aber nicht erreichen.
  • Jährliche Erklärung: am 20. Januar des Folgejahres, sofern die Summe der Transaktionen während des Vorjahres, oder der Betrag der Forderungen und Verbindlichkeiten am 31 Dezember des Vorjahres, unter 100 Millionen Euro liegen.

Sollte die og. Summe von 1 Million Euro nicht erreicht werden, so ist eine Erklärung nur auf ausdrückliches Verlangen der Bank von Spanien hin erforderlich. Diese muss dann innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung abgegeben werden.

Erklärungspflichtige die ihrer Pflicht zur Mitteilung gegenüber der Bank von Spanien nicht nachkommen, können mit einer Geldstrafe zwischen 3000 – 30.000,- € belegt werden.

©2013 Verfasser: Frank Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

Beiträge zum Steuerrecht Spanien

06. Januar 2014 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Aktuelles aus Spanien, Recht und Gesetz Spanien, Steuerrecht Spanien | Schlagwörter: , , , | Schreibe einen Kommentar