Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Steuern Spanien 2013 – Die Gesetze 14/2013, vom 27. 09. und 16/2013 vom 29.10.

Steuern Spanien 2013 – Die Gesetze 14/2013, vom 27. 09. und 16/2013 vom 29.10.

Das Gesetz 14/2013 zur Unterstützung von Unternehmern und deren Internationalisierung, führt neben Anreizen für die unternehmerische Tätigkeit als Solche, zu einigen, steuerrechtlich relevanten Veränderungen von denen die Mehrzahl bereits am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Mittels der Regelung sollen unternehmerische Initiativen und die Internationalisierung von spanischen Unternehmen gefördert werden. Unternehmerisches Potential und Internationalität sollen insbesondere bei den kleinen Unternehmern geschaffen werden. Die Aufnahme von unternehmerischen Tätigkeiten soll erleichtert, Bürokratie abgebaut, Sozialabgaben reduziert, Zugang zu Finanzierungen und Steueranreize geschaffen werden. Im Folgenden werden die Maßnahmen Steuern Spanien 2013 näher beschrieben.

Steuern Spanien 2013: Körperschaftsteuer

Artikel 23 des überarbeiteten, spanischen Körperschaftssteuergesetzes (TRLIS, Real Decreto Legislativo 4/2004, de 5 de marzo, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley del Impuesto sobre Sociedades (Vigente hasta el 31 de Diciembre de 2013)) erfährt eine Änderung die zur Verringerung der Erträge aus der Übertragung bestimmter immaterieller Vermögenswerte  (Patente, gewerbliche Muster oder Modelle, Pläne, Formeln, geheimer Verfahren, Informationsrechte über wirtschaftliche, industrielle oder wissenschaftliche Verfahren) führt. Die Änderung entfaltet Wirksamkeit für alle Übertragungen, die ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens, dem 29. September 2013 erfolgen.

Die Steuervergünstigung der Art. 23 TRLIS ist gemeinhin als „spanish patent box“ bekannt und wurde 2007 in Spanien als Mittel zur Förderung des Wirtschaftswachstum und der Internationalisierung der spanischen Körperschaftsteuer unterliegenden Unternehmen zur Schaffung und Wertstellung von immateriellen Anlagevermögen eingeführt. Die Regelung ermöglicht es innovativen Unternehmen, bspw. die aus selbstentwickelten Patenten oder selbsterstellten immateriellen Wirtschaftsgütern resultierenden Gewinne einer „patent box“ zuzuordnen, die einem reduzierten Steuersatz unterlagen. Der Steuervorteil der spanischen „patent box“ folgt aus einer Reduzierung der aus der Übertragung dieser Aktiva resultierenden Einnahmen.  

Folgende Änderungen ergeben sich für die Regelung zur „patent box“:

    • Entsprechende Einnahmen können nunmehr reduziert mit 40 % in die Steuerbemessungsgrundlage eingestellt werden und nicht wie bisher mit 50 %, dies allerdings auf Basis der Nettoerträge, anstelle der Einnahmen.
    • Ausreichend ist, dass die übertragenen Vermögenswerte zu mindestens 25 % ihrer Kosten von der übertragenden Gesellschaft hergestellt wurden.
    • Nicht erforderlich ist, dass die Einnahmen aus Übertragungen solcher immaterieller Vermögenswerte von einem Unternehmen der gleichen Unternehmensgruppe herrühren.
    • Ohne zeitliche Beschränkung können somit 60 % der Erträge (positive Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben des übertragenen immateriellen Vermögensgegenstands), in Abzug gebracht werden wobei die Maßnahme mit Steuerabzügen  wegen Investitionen in Forschung und Entwicklung (Art. 35 TRLIS) kompatibel ist.
    • Vor der Anwendung dieser Maßnahme kann bei der  Steuerverwaltung eine Vorabbewertungsvereinbarung beantragt werden, bzgl. der Einnahmen aus der Übertragung der Aktiva, der damit verbundenen Kosten sowie deren Qualifizierung.
    • Schließlich wird bestimmt, dass diese Steuervergünstigung mit dem Abzug für Reinvestitionen außerordentlicher Gewinnüberschüsse des Artikels 42 TRLIS inkompatibel ist.

Es wird eine neue Übergangsregelung in das TRLIS eingefügt, welche klarstellt, dass die Steuervergünstigungen bei Übertragungen von immateriellen Anlagegütern welche bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 14/2013 am 29. September 2013 nach dem Wortlaut der vorherigen Fassung des Artikels 23 des TRLIS zu behandeln sind.

Im Rahmen der Neufassung des Artikels 37 des TRLIS kommt es zur Einführung eines neuen Steuerabzugs „der Investition in Gewinne“.  Unternehmen, die nach den Regelungen für KMU („pymes“) gemäß Art. 108 TRLIS steuerpflichtig sind, wie auch sogenannte Mikrounternehmen, haben die Möglichkeit eines Steuerabzugs bei der Investition ihrer erwirtschafteten Gewinne. Die maximale Abzugssumme wurde auf 10% der Gewinne eines Betriebsjahres angehoben (5% bei Kleinstunternehmen) und findet Anwendung, sofern die Gewinne in Immobilien oder Sachanlagen investiert wurden, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens stehen. Die Anwendung dieses Abzugs ist nicht mehr von der Erhaltung oder Schaffung von Arbeitsplätzen abhängig und die Investition muss in der Zeit zwischen Beginn der Steuerperiode getätigt werden, in der die zu investierenden Gewinne erzielt werden und den zwei darauf folgenden Geschäftsjahren. Diejenigen Unternehmen, die von dieser Abzugsmöglichkeit profitieren wollen sind verpflichtet Investitionsrücklagen in Höhe der Abzugsgrundlage zu bilden, und zwar für en Zeitraum, in dem die Vermögenswerte im Unternehmen erhalten bleiben müssen, mithin 5 Jahre lang oder für den Verlauf ihrer konkreten Nutzungsdauer, sollte diese geringer sein.

Ferner ergeben sich einige Besonderheiten für die Unternehmen, die nach dem Steuerkonsolidierungssystem besteuert werden. Zudem ist auch eine steuerliche Abzugsmöglichkeit für solche Unternehmer und Freiberufler vorgesehen, die nach den Regelungen der  Einkommenssteuer natürlicher Personen besteuert werden.

Artikel 44 des TRLIS, welcher die allgemeinen Vorschriften und die Grenzen der Anwendung der Abschreibungsmöglichkeiten betrifft, wurde bzgl. Abschreibungen bei Investitionen dahingehend geändert, dass die Steuerpflichtigen nunmehr die Möglichkeit haben für einen Ausschluss der Obergrenze für Abschreibungen im Bereich der Forschung, Entwicklung und technologischen Innovationen für die Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2013 zu optieren. Für den Fall einer zu geringen Steuerschuld, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Gutschrift der Abschreibung bei der Finanzbehörde beantragen werden.

Die Abschreibungsmöglichkeiten für die Schaffung von Arbeitsplätzen für behinderte Arbeitnehmer des Artikels 41 TRLIS wurde mit Wirkung für die Steuerperioden  ab dem 1. Januar 2013 auf eine Abschreibungssumme von 9000 € pro Jahr der Schaffung solcher Arbeitsplätze bzw. Person erhöht.

Um zu verhindern, dass dieselbe Investition mehr als einmal aus unterschiedlichen Gründen innerhalb eines Unternehmens abgeschrieben wird, wurde § 3 des Artikels 44 TRLIS inhaltlich geändert. So kann beispielsweise dieselbe Investition nicht nach Maßgabe der Abschreibung für Reinvestitionen geltend gemacht werden und zugleich als Abschreibung für Umweltinvestitionen.

Steuern Spanien 2013: Umsatzsteuer

Im Bereich der Umsatzsteuer wurden nun erstmals in Spanien Regelungen nach dem Kriterium des „Kassenprinzips“, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 verabschiedet.

Hierzu wurde das neue Kapital X in den Titel IX des Umsatzsteuergesetzes 37/1992 eingefügt. Von den Regelungen betroffen sind Unternehmer und Freiberufler deren Umsatz im Vorjahr 2.000.000 Euro nicht überschritten hat.

Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Anwendung dieses System, so verlagert sich der Zeitpunkt des Entstehens der Umsatzsteuerschuld für sämtliche Geschäfte, die unter dessen Anwendungsbereich fallen, mit Ausnahme einiger bestimmter Bereiche (solche für die vereinfachte Regelungen gelten wie etwa Landwirtschaft, Viehzucht oder Fischerei, Anlagegold, elektronisch erbrachte Dienstleistungen, etc.).

Der Steueranfall für die Geschäfte des insoweit optierenden Steuerpflichtigen ist bis zum Moment der vollständigen oder teilweisen Bezahlung oder des Erhalts des Betrages durch den Kunden oder, wenn dies nicht der Fall ist, zum 31. Dezember des Folgejahres des Geschäftes aufgeschoben.

Das Recht zum Vorsteuerabzug verschiebt sich für den Mehrwertsteuerpflichtigen ebenfalls auf den Moment der vollständigen oder teilweisen Zahlung, bzw. auf den 31. Dezember des Folgejahres.

Für Vertragspartner derart optierender Steuerpflichtigen, ergibt sich für diese Geschäfte eine Verzögerung hinsichtlich des Zeitpunktes des Entstehens des Rechtes zum Vorsteuerabzug, nämlich ebenfalls auf die vorher genannten Zeitpunkte.

Dies kann also dazu führen, dass diejenigen Steuerpflichtigen, die das System nicht anwenden, zwei verschiedenen Verfahren hinsichtlich des Abzugs der Umsatzsteuer unterliegen, je nachdem ob ihr Lieferant von Waren und Dienstleistungen das System anwendet oder nicht, was wiederum zur Voraussetzung hat, dass dieser in seinen Rechnungen dezidiert auf die von ihm gewählte Option hinweisen muss.

Desweiteren wird in Fällen durch nicht dem Spezialsystem unterliegende Steuerpflichtige abzuschreibende Forderungen wird die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch den auf das System optierenden vom Moment der Abschreibung bestimmt.

Die Insolvenz eines dem Spezialsystem unterliegenden Steuerpflichtigen führt zur unmittelbaren Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug der von diesem System betroffenen Partien.

Der Steuerpflichtige kann auf die Anwendbarkeit des Systems unter bestimmten Voraussetzungen auch verzichten, wobei der Verzicht, ebenso wie der Ausschluss aus dem System eine Mindestwirkung von 3 Jahren umfasst.

Der Ausschluss erfolgt, wenn der Umsatz 2.000.000 € übersteigt und die Einnahmen das vorgeschriebene Maß überschreiten.

 

Auch für den Anwendungsbereich des Spezialsteuersystems der kanarischen Inseln, dem „impuesto indirecto general canario“ (IGIC) wurde ebenfalls dieses Mehrwertsteuersystem gebilligt, mit Wirkung ab dem 1 Januar 2014. Die dort anzuwendenden Regelungen stimmen mit den hier beschriebenen überein.

Steuern Spanien 2013: Einkommensteuer

Bezüglich der Einkommensteuer natürlicher Personen sieht das Gesetz 14/2013 mit dem Ziel der Schaffung steuerlicher Anreize für Investitionen in neue oder neu gegründete Unternehmen, Änderungen in Bezug auf mögliche Veräußerungsgewinne aus der Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen an neuen oder neugegründeten Unternehmen vor.

Entsprechende Befreiungen waren bereits durch das königliche Gesetzesdekret 8/2011, vom 1 Juli zur Förderung des Unternehmertums mit Buchstaben d), der bestimmte Veräußerungsgewinne bei der Übertragung von Aktien oder Anteilen an einem neuen oder neugegründeten Unternehmen von der Besteuerung freistellt, in den Artikel 33.4 des Gesetzes 35/2006 IPRF eingeführt worden.

Das Gesetz 14/2013 schafft nunmehr die Möglichkeit eines Abzugs von der Steuerschuld in Höhe von 20 % des mittels Aktienzeichnung oder dem Erwerb von Anteilen an einem neuen oder neugegründeten Unternehmen investierten Betrages,  wobei dieser Steuerabzug auf maximal 50.000 € jährlich begrenzt ist und von bestimmten Voraussetzungen, sowohl das Unternehmen selbst als auch die Investition betreffend abhängt und bereits für die Einkommensteuererklärung 2013 gilt, sofern nach Inkrafttreten des Gesetzes 14/2013 gezeichnet wurde.

Im Jahr der Zeichnung besteht mit der Gesetzesänderung sodann die Möglichkeit einer Steuerbefreiung hinsichtlich eines daraus resultierenden Vermögenszuwachses. Der Artikel 38.2 des spanischen Einkommensteuergesetzes IRPF ermöglicht ab dem Moment des Inkrafttretens des Gesetzes 14/2013 eine Steuerbefreiung für den proportionalen Anteil des Vermögensgewinns, sofern der erneut investierte Betrag geringer ist als der Gesamtbetrag der Übertragung.

 

Das Gesetz 16/2013 bringt nur einen Monat später weitere Neuerungen, wiederum u.a. hinsichtlich der Körperschaftssteuer und der Einkommenssteuer für natürliche Personen wie auch für in Spanien beschränkt Steuerpflichtige.

Zur Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass die aktuelle wirtschaftliche Situation Spaniens deutlich mache, dass trotz der vorgenommenen Anstrengungen aus dem Jahre 2012, die darauf abzielten die öffentlichen Finanzen zu konsolidieren, weitere Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels notwendig seien.

Steuern Spanien 2013: Körperschaftsteuer

Bei der Körperschaftsteuer wird nunmehr eine Nichtabzugsfähigkeit der Wertminderungen von Anteilen am Kapital oder dem Eigenkapital von spanischen Unternehmen, sowie der negativen Einkünfte die aus einer gewerblichen Betriebsstätte im Ausland stammen eingeführt. So soll verhindert werden, dass negative Einkünfte doppelt abgezogen werden, einerseits am Sitz des Unternehmens und andererseits am Ort der Betriebsstätte und dann erneut am Sitz des Stammhauses.

Dies soll die Regelung über die spanische Körperschaftssteuer an jene der Nachbarländer Spaniens annähern und eine bessere Vergleichbarkeit sowie Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit auf dem Gebiet der Steuern schaffen.

Begleitet werden diese Maßnahmen durch Übergangsregelungen, welche eine Rückgewinnung bei der Besteuerungsgrundlage der Körperschaftssteuer hinsichtlich der Wertverluste bei Anteilen und negativen Einkünften von Betriebsstätten festlegt, welche infolge einer Erhöhung der Eigenmittel oder der Verteilung der Ergebnisse im ersten Fall bzw. des Erhalts von positiven Einnahmen, ähnlich der früheren Regelung im zweiten Fall, steuerlich abzugsfähig waren.

Des Weiteren führen die verabschiedeten Stabilitätsvereinbarungen zu einer Verlängerung für die Jahre 2014 und 2015, einerseits der vorläufigen steuerlichen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die auf die Reduzierung des Staatsdefizits abzielen, welche durch das Gesetz 12/2012, vom 30 März, andererseits der durch das Gesetz 20/2012, vom 13 Juli eingeführten Maßnahmen zur Stabilisierung des Haushalts und zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit eingeführt wurden.

Diese betreffen die Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit im Rahmen des Goodwills und bei immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer, wie auch die Höhe der Abzüge zur Förderung bestimmter Geschäftsaktivitäten.

Zudem ergibt sich eine Verlängerung der Ausnahmebestimmung bzgl. des Wiederbeschaffungswertes i. H. auf Finanzierungsleasingverträge, deren jährliche Laufzeit zwischen 2012 und 2015 beginnt, infolge der aktuellen wirtschaftlichen Situation.

Ebenfalls verlängern sich bis 2014 die erhöhten Sätze welche die Ratenzahlungen dieser Steuerart betreffen.

Steuern Spanien 2013: Einkommensteuer

Im Rahmen der Einkommensteuer der natürlichen Personen und der in Spanien beschränkt Steuerpflichtigen erfolgen mit dem Gesetz 16/2013 auf die vor genannten Änderungen bei der Körperschaftsteuer abgestimmte Anpassungen einerseits, wie auch solche zur Regulierung der so genannten „cuentas omnibus“ oder „cuentas globales“, sprich Konten auf denen Transaktionen von 2 oder mehr Händlern von Termingeschäften kombiniert werden. Diese Konten erleichtern die Verwaltung im Vergleich zur Verwaltung von Einzelkonten und lassen die Identität derer die sie halten nicht erkennen.

Ferner wurden die Regelungen hinsichtlich steuerlicher Vergünstigungen für erzieltes Einkommen in Ceuta und Melilla zugunsten natürlicher Personen geändert und durch neu aufgestellte Rahmenbestimmungen deren Anwendung zudem vereinfacht.

 

©2013 Verfasser Steuern Spanien 2013: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Weitere Informtion zu Steuern Spanien s. hier

01. November 2013 von Frank Dieter Müller
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