Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Ökosteuer Balearen (Ecotasa) 2016

Ökosteuer Balearen (Ecotasa) 2016

Mit Wirkung zum 01.07.2016 ist das Gesetz  Ley 2/2016 vom 30.03.2016 über die Steuer für nachhaltigen bzw. umweltverträglichen Tourismus auf den Balearen in Kraft getreten. Die Ecotasa (Ökosteuer Balearen) wird auf Übernachtungen bzw. Tagesaufenthalte in Tourismusunterkünften erhoben. Hiervon betroffen sind ebenfalls Wohnungen, die als Ferienwohnungen vermietet werden, auch wenn diese  keine Tourismuslizenz gemäß Tourismusgesetz besitzen und auch keine sonstigen Leistungen (Restauration) anbieten.

Folgende  Aufenthalte  sind von der o.g.  Steuer befreit:

–  Aufenthalte von Kindern unter 16 Jahren.

–  Aufenthalte, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.

–  Aufenthalte von Personen aus gesundheitlichen Gründen, inklusive Aufenthalte deren Begleitpersonen, soweit schriftlich nachgewiesen werden kann, dass diese Aufenthalte notwendig sind, um medizinische Behandlungen zu erhalten, die zum Angebot des öffentlichen Gesundheitssystems der balearischen Inseln gehören.

– Aufenthalte, die durch soziale Programme der öffentlichen Dienste eines EU-Staates subventioniert werden.

Die formalen Voraussetzungen für die o.g. Steuerbefreiungen werden durch entsprechendes Dekret festgelegt.

Steuerpflichtige i.S.d. Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die einen Tourismusaufenthalt in Anspruch nehmen, bzw. bei einer Kreuzfahrt die Transitpassagiere. Unbeschadet dessen ist die jeweilige Steuer nicht durch die Steuerpflichtigen selbst, sondern durch die Hoteliers o.ä. als Vertreter der Steuerpflichtigen von diesen einzutreiben und sodann an das Finanzamt abzuführen. Die Steuer wird von Beginn eines jeden Aufenthaltes an fällig und wird pro Person und  pro angebrochenem Tag berechnet. Bei Kreuzfahrten wird die Steuer dann fällig, sobald das Kreuzfahrtschiff in einem Hafen der Balearen anlegt.

Die entsprechende Steuer ist zu jedem Zeitpunkt vor Beendigung des Aufenthaltes einforderbar. Der Steuerpflichtige hat dem Vertreter alle für die Ermittlung des forderbaren Steuerbetrages notwendigen Informationen mitzuteilen und ggf. die Nachweise vorzulegen, die für eine o.g. Steuerbefreiung notwendig sind.

Die Betreiber der Tourismusunterkunft haben sich an folgende formale Pflichten zu halten:

  • Pflicht zur Vorlage der entsprechenden Erklärungen, die ab Beginn des Aufenthaltes anfallen.
  • Pflicht zur Vorlage der Steuererklärung im Wege der Selbstveranlagung.
  • Pflicht zur Vorlage der Steuererklärungen als Solche.
  • Pflicht zur Ausstellung der Nachweise der Einforderung und der Einnahme der Steuer.
  • Pflicht zur Bereithaltung der Bücher und Register, welche die Vorgänge und Nachweise beinhalten, solche über Steuerbefreiungen und sonstige Vorgänge enthalten, die für die Steueranwendung erforderlich sind.
  • Pflicht zur Registrierung der Vorgänge und der restlichen o.g. Sachverhalte für die Abwicklung und Zahlung der Steuer innerhalb der entsprechenden Frist.
  • Pflicht zur Ernennung eines Steuervertreters (Fiskalvertreter) mit Wohnsitz auf den Balearen für die Kommunikation mit dem Finanzamt.

Die Bemessungsgrundlage errechnet sich aufgrund der Anzahl der Aufenthaltstage. Ein Aufenthaltstag beginnt jeweils um 12.00 Uhr mittags und endet am nächsten Tag um 12.00 Uhr mittags, bei Kreuzfahrten beginnt der Aufenthalt mit Anlegen des Kreuzfahrtschiffes in einem Hafen der Balearen und beginnt jeweils nach 24 Stunden von neuem. Aufenthalte, die kürzer als 24 Stunden dauern, werden nur dann berücksichtigt, wenn diese länger als 12 Stunden dauern, wobei ebenfalls der Zeitpunkt des Aufenthaltsbeginns ausschlaggebend ist.

Der Steuerbeitrag bemisst sich nach der untenstehenden Tabelle, wobei der Betrag abhängig von der Art der Unterkunft  ist und mit der Anzahl der Aufenthaltstage multipliziert wird:

 

 

Art der Unterkunft Euro pro Tag (+10% MwSt) 
Stadthotels und Hotels der Kategorie 5 Sterne plus, 5 Sterne und 4 Sterne plus sowie Ferienhotels der Kategorie 4 Sterne und 4 Sterne plus 2
Stadthotels und Hotels der Kategorie 4 Sterne und 3 Sterne plus / Ferienapartments der Kategorie 3 Schlüssel plus 1,5

 

Stadthotels, Hotels und Ferienapartments der Kategorie 3, 2 oder 1 Stern(e)/Schlüssel 1
Hotels und Ferienapartments der Kategorie 3, 2 oder 1 Stern(e) 1
Ferienvermietung (Fincas, Apartments, Häuser) und andere touristische Unterkünfte 1
Landhotels, Agroturismos und Gasthöfe 1
Pensionen, Gasthäuser und Campingplätze, Herbergen und Berghütten 0,5
Touristische Kreuzfahrtschiffe 1

 

Es finden folgende Steuervergünstigungen Anwendung:

  • 50% Steuererlass bei einem Aufenthalt in der Nebensaison (01.11. – 30.04.).
  • 50% Steuererlass bei einem Aufenthalt ab 9 Tagen in derselben Unterkunft.

Die Abrechnungen sind im Falle einer direkten Besteuerung vierteljährlich, also am Ende eines jeden Quartals, einzureichen und der entsprechende Betrag sodann an das Finanzamt abzuführen.

Im Falle einer Pauschalbesteuerung richtet sich der Abrechnungszeitraum nach dem Kalenderjahr. Hier hat der Vertreter bis zum September jeden Jahres 60% der entsprechenden Steuer auf das Konto zu zahlen, mit Ausnahme noch zu erhebender.

Die Steuer wird ab Inkrafttreten der die Steuerformulare verabschiedenden Norm fällig; keinesfalls vor dem 01.07.2016. Keinesfalls können hierauf  Fristverlängerungen oder Aufteilungen der zu zahlenden Beträge stattfinden.

Des Weiteren ist auf diesen Betrag die Mehrwertsteuer fällig (Art. 78.2.4º des Gesetzes über die spanische Mehrwertsteuer).

 

©2016 Verfasser Ökosteuer Balearen: F. Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

 

Zum Steuerrecht Spanien s. hier

 

26. August 2016 von Frank Dieter Müller
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