Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Steuern Spanien 2015 – Reformgesetz vom 28.11.2014

Steuern Spanien 2015 - Reformgesetz vom 28.11.2014

Steuern Spanien 2015: Am 28. November 2014 wurde das spanische Gesetz zur Steuerreform („Ley de Reforma Fiscal“) im dortigen Staatsanzeiger („Boletín Oficial del Estado“) veröffentlicht. Es trat mit Wirkung zum 1. Januar 2015 in Kraft und hat Auswirkungen auf die wichtigsten Steuerarten (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Besteuerung nicht ansässiger Personen und Umsatzsteuer).

Noch bei Amtsantritt des aktuellen spanischen Regierungspräsidenten Mariano Rajoy im Dezember 2011 hatte dieser beteuert Steuern zu senken. Im Hinblick auf das krisenbedingte Haushaltsdefizit waren dann in den Jahren 2012 und 2013 aber tatsächlich erhebliche Steuererhöhungen und eine Vielzahl anderer steuerlicher Maßnahmen erfolgt.

In 2014 erklärte die Regierung sodann ihren Plan eine große Steuerreform anzugehen, die nicht etwa nur den Steuerzustand vor 2012 wieder herstellen, sondern vielmehr eine völlige Neuerung des Steuersystems zur Folge haben sollte, um, – passend zum Wahljahr 2015 – nicht nur Lohn- und Einkommensteuer senken zu können, sondern insbesondere auch die Körperschaftsteuer. Letztere beträgt bislang bei Großunternehmen 30 Prozent, bei kleinen und mittleren 25 Prozent.

Zum Zwecke des Entwurfs dieser Steuerreform wurde seitens des spanischen Finanzministeriums ein Expertenausschuss eingesetzt, der unter dem Namen seines Vorsitzenden als „informe Lagarés“ bekannt wurde. Diese Reform hatte vier wesentliche Ziele: die Haushaltskonsolidierung, Herbeiführung eines besseren Wirtschaftswachstums und einer höheren Beschäftigungsrate, zum Zwecke der Konjunkturverbesserung und die Einführung einer gerechteren Besteuerung und Entlastung der Familien. Gleichzeitig wird auch nach den Maßnahmen von 2012 und 2013 ein besonders hoher Wert auf den Kampf gegen Steuerbetrug gelegt, um denjenigen die Steuern zahlen, Gerechtigkeit zu zollen.

Der Expertenausschuss schlug eine erhebliche Senkung der Einkommensteuer vor, da diese die Wirtschaft antreibe, eine Körperschaftsteuer, die helfe, spanische Unternehmen zu rekapitalisieren, eine Reform der Umsatzsteuer, die den Konsum anregen solle, Veränderungen, die dem Umweltschutz dienen und die dazu führen sollen, dass insbesondere diejenigen zahlen müssen, die die Umwelt verschmutzen, eine Reform, mit der der Steuerbetrug bekämpft werde und die Beiträge zur Sozialversicherung reduziert würden, um Arbeitsplätze zu schaffen.

Lagares erklärte, die Vorschläge, die das Dokument enthalte, basierten ihrerseits auf Empfehlungen der Experten der Europäischen Kommission, des Internationalen Währungsfonds und der OECD, mit deren Delegierten verschiedene Treffen stattgefunden haben. Befolge man diese Vorschläge, so der Professor, würde dies zu einer zusätzlichen Steigerung des BIP um 0,5 % führen.

Die vorliegende Bearbeitung Steuern Spanien 2015 – Reformgesetz vom 28.11.2014 soll einen Überblick über die wesentlichen Änderungen, die sich aus der nun erfolgten spanischen Steuerreform mit Schwerpunkt spanische Einkommensteuer und spanische Körperschaftsteuer geben.

 

Steuern Spanien 2015 – Reformen Einkommensteuer („Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas“):

a) Tarif:

Der staatliche Höchststeuersatz wird von derzeit 52% auf 47% in 2015 und auf 45% im Jahr 2016 gesenkt. Zu beachten in diesem Zusammenhang ist, dass aufgrund entsprechender Regelungen die Gebietsautonomien diesen Satz anpassen können. So beträgt der derzeitige Satz in Katalonien nach wie vor 56%, da die autonome Landesregierung von Katalonien („Gobierno de la Generalitat“) bislang keinen veränderten Höchststeuersatz bekanntgegeben hat.

Neuer Tarif für zu versteuerndes Einkommen („Base imponible general“):

Steuerbemessungsgrundlage Steuersatz 2015 Steuersatz 2016
Bis 12.450,- € 20 % 19 %
12.450 ,- € – 20.200,-€ 25 % 24 %
20.200,- € – 34.000,-€ 31 % 30 %
34.000,-€ – 60.000,- € 39 % 37 %
60.000,- € und mehr 47 % 45 %

Neuer Tarif für zu versteuernde Kapitalerträge („Base del ahorro“):

Steuerbemessungsgrundlage Steuersatz 2015 Steuersatz 2016
Bis 6.000,- € 20 % 19 %
6.000,- € – 50.000,- € 22 % 21 %
50.000,- € 24 % 23 %

b) Steuerschuldner:

Ab dem 01. Januar 2016 werden Gesellschaften des bürgerlichen Rechts („sociedades civiles“) nicht mehr als Schuldner der Einkommensteuer betrachtet. Sie sind nunmehr der Körperschaftsteuer unterworfen.

c) Steuerbefreite Einkünfte

– Abfindungen aufgrund einer Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis unterliegen nur dann der Besteuerung, wenn sie einen Betrag von 180.000 Euro übersteigen. Entsteht der Abfindungsbetrag aus längeren Zeiträumen (mehr als zwei Jahre), so wird die Höhe des zu versteuernden Abfindungsbetrags um 30% reduziert. Außerdem besteht die Möglichkeit, diesen Verringerungssatz auch auf solche Abfindungszahlungen anzuwenden, die über einen Zeitraum von mehreren Jahren verteilt empfangen werden. Diese Einschränkung der Steuerbefreiung findet weder Anwendung auf Abfindungen, die infolge Kündigungen vor dem 01. August 2014 bezogen werden, noch auf solche, die zwar nach besagten Datum erhalten werden, die jedoch aus behördlich genehmigten Entlassungsmaßnahmen („Expediente de Regulación del Empleo“, ERE) oder aus einer den Arbeitsbehörden gemeldeten Massenentlassung folgen, wenn die Genehmigung bzw. die Meldung vor dem 01. August 2014 erfolgte.

– Die Steuerfreiheit der ersten 1.500 Euro von Dividenden und Gewinnbeteiligungen wird aufgehoben.

d) Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen:

– Der Ermäßigungssatz für  Einkünfte, die über einen längeren Zeitraum von als zwei Jahren bezogen werden, sinkt von 40 % auf 30 %. Zudem tritt an die Stelle der erforderlichen Merkmale „unregelmäßig“ und „nicht wiederkehrend“ ein objektives Kriterium, dem zufolge die Ermäßigung nicht zur Anwendung kommt, wenn in den vorhergehenden fünf Veranlagungszeiträumen Einkünfte erzielt wurden, die über einen längeren Zeitraum als zwei Jahre generiert wurden und auf welche die höhere Ermäßigung angewandt wurde.

– die grds. steuerliche Ermäßigung auf Arbeitseinkünfte bleibt künftig ausschließlich den niedrigsten Einkommen vorbehalten. Als Entschädigung für diese Maßnahme besteht nun die Möglichkeit einen Festbetrag von 2.000,- Euro als abzugsfähige Ausgaben von den Arbeitseinkünften abzusetzen.

– Einkünfte in Form von Sachbezügen:

Aktien oder Beteiligungen am eigenen Unternehmen oder der Gruppe, die  unentgeltlich oder zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis dem Arbeitnehmer übertragen werden, zählen nunmehr auch dann zum Arbeitslohn, wenn sie einen Wert von weniger als 12.000,- Euro aufweisen.

Die Besteuerung der Nutzungsüberlassung von als energieeffizient zu qualifizierenden Fahrzeugen wird um 30 % reduziert.

e) Einkünfte aus Immobiliarvermögen :

Die Ermäßigung um 60 % von Einkünften aus der Vermietung von Wohnraum bleibt bestehen. Der Ermäßigungssatz von 100 % für  die Vermietung an Mieter zwischen 18 und 30 Jahren Alter mit geringen Einkünften entfällt.

f) gewerbliche Einkünfte:

– Als gewerbliche Einkünfte werden solche Einkünfte angesehen, welche Geschäftsführer (Verwalter) von Berufsgesellschaften erzielen, an denen sie mit 25 % ihres Kapitals beteiligt sind.

-Das Kriterium des ausschließlich zum Geschäftsbetrieb der Vermietung und Verpachtung dienenden Lokals als Voraussetzung der Einstufung einer wirtschaftlichen Aktivität (Gewerbe) wird abgeschafft.

– Die Reduktion um 20 % der positiven Nettoeinkünfte von Unternehmen, die Arbeitsplätze schaffen oder erhalten, deren Gesamtziffer sämtlicher Umsätze geringer als 5 Millionen Euro ist und die eine durchschnittliche Beschäftigungszahl von weniger als 25 Arbeitnehmern aufweisen, wird aufgehoben.

g) Vermögenszuwachs und –Verlust:

Die Übergangsbestimmung 9a, welche die Anwendung der sogenannten „coeficientes de abatimiento“, also eines Reduktionskoeffizienten  für die Berechnung des Vermögenszuwachses durch vor dem 31. Dezember 1994  erworbene Vermögensgüter regelte, wird teilweise aufgehoben. Die „coeficientes de abatimiento“ werden nur noch herangezogen, wenn der Anschaffungswert 400.000 Euro nicht übersteigt. Steuerpflichtig werden somit Vermögenszuwächse, welche insgesamt diesen Betrag übersteigen.

– Der „coeficiente de correción monetaria“, mithin der Inflationskoeffizient für die Berechnung des Vermögenszuwachses durch Übereignung von Immobilien wird nicht mehr angewandt.

– Zusätzlich zur Steuerbefreiung von Vermögenszuwächsen, die sich aus der Veräußerung des Hauptwohnsitzes des Steuerpflichtigen ergeben, besteht die Möglichkeit der steuerlichen Nichtberücksichtigung von Vermögenszuwächsen, die sich aus der Übertragung eines jeglichen Vermögensgutes ergeben, in Fällen, in denen der Steuerpflichtige älter als 65 Jahre ist und innerhalb einer Frist von 6 Monaten zu eine persönliche Leibrente bestimmt wird.

– Ab 2015 wird die Gesamtheit der Vermögenszuwächse und der Vermögensverluste, ungeachtet ihrer Kurz- oder Langfristigkeit, Teil der Steuerbemessungsgrundlage, die sich aus den Einkünften aus Kapitalerträgen ergibt („base del ahorro“).

h) Steuerfreibetrag für die Miete des gewöhnlichen Wohnsitzes

Die Abzugsfähigkeit der Miete des ersten Wohnsitzes des Steuerpflichtigen wird aufgehoben. Jedoch treten Übergangsbestimmungen in Kraft, denen zu Folge die Abzugsfähigkeit  weiterhin für Steuerpflichtige gilt, die vor dem 01. Januar 2015 einen Mietvertrag abgeschlossen haben und aufgrund dessen Beträge zahlen, die der Begleichung dieser Mietzahlung dienen.

i) Altersvorsorge- und Sozialversicherungsbeiträge

– Der maximal abziehbare Betrag von jährliche Beitragszahlungen zur Altersvorsorge wird auf 8.000 Euro gesenkt.

– Die Steuerfreiheit der jährlichen Beitragszahlungen eines Ehepartners, dessen Einkommen unter 8.000 Euro beträgt, steigt von jährlichen 2.000 auf 2.500 Euro.

–  Über den Betrag von Ansprüchen aus Beitragszahlungen, die mehr als 10 Jahre zurück liegen, kann vorzeitig verfügt werden (dies unbeschadet der Steuerpflichtigkeit entsprechender Erträge, über die bislang nicht vor dem Eintritt in die Rente verfügt werden konnte).

– Die Anwendung der Übergangsbestimmungen, welche die Auszahlung von Beitragszahlungen begünstigte, indem die im Jahr des Versicherungsfalls oder in den zwei darauf folgenden Jahren bezogenen steuerbaren Leistungen um 40 % reduziert wurden, wird eingeschränkt. Dennoch gilt für bereits eingetretene Fälle das Folgende:

Bei zwischen 2011 und 2014 eingetretenen Versicherungsfällen besteht die Möglichkeit der Auszahlung unter Anwendung der Ermäßigung um 40 % acht weitere Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls fort.

Für Versicherungsfälle, die im Jahr 2010 oder früher eingetreten sind, ist die um 40 % steuerermäßigte Auszahlung der Versicherungssumme noch bis zum 31. Dezember 2018 möglich.

j) Auszahlung von Aufgeld (prima de emisión):

Die Auszahlung von Aufgeld, aus der Differenz zwischen Ausgabe- und Nominalwert einer Beteiligung , welches aus durch die Gesellschaft während des Zeitraumes der gehaltenen Beteiligungen gebildete Rücklagen entstanden ist, wird wie Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen besteuert.

k) Kapitalherabsetzung durch Anteilsrückgabe:

Die Besteuerung der vom Gesellschafter erhaltenen Beträge folgt den Regeln, die auf Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen anzuwenden sind.  Die Grenze der Steuerbarkeit ist mit dem Betrag der Neubewertung der Anfangsinvestition im Moment der Kapitalherabsetzung erreicht.

 

Steuern Spanien 2015 – Reformen Körperschaftsteuer ( „Impuesto sobre Sociedades“)

a) Körperschaften, die sich mit der Vermietung von Immobilien beschäftigen, müssen nicht mehr wie bisher zwingend über ein Geschäftslokal verfügen, um als „kleines und mittelständiges Unternehmens“ (KMU, span. „PYME“) anerkannt zu werden. Voraussetzung ist nunmehr lediglich die Beschäftigung eines Arbeitnehmers in Vollzeit. Jedoch werden die besonderen Bestimmungen für die „PYME“ nicht auf Unternehmen angewendet, deren Zweck das reine Halten von Vermögenswerten ist, da diese nicht als wirtschaftliche Tätigkeit verstanden wird.

b) Die spanischen BGB-Gesellschaften („sociedades civiles“), die bisher in den Anwendungsbereich des Einkommensteuerrechts fielen, sind ab dem 01. Januar 2016 Steuersubjekte des Körperschaftsteuerrechts.

c) Die „tablas de amortización“ (Absetzung-für-Abnutzung-Tabelle, AfA) für materielles Anlagevermögen werden vereinfacht (sie sind bereits auf den steuerlichen Nettowert der Güter vom 01. Januar 2015 anzuwenden).

Für die immateriellen Vermögenswerte mit bestimmter Lebensdauer, für welche ein Abschreibungszeitraum von 10 Jahren vorgesehen war, richtet sich der Abschreibungszeitraum nunmehr individuell nach ihrer Lebensdauer. Für Vermögenswerte mit unbestimmter Lebensdauer, für welche ein Abschreibungssatz von 2 % ihres Anschaffungspreises (1 % in Fällen von Geschäfts- oder Firmenwert) galt, beträgt der Abschreibungszeitraum nun 20 Jahre, während die 2%- bzw. 1 % -Grenze weiter gilt, ohne dass der Erwerb entgeltlich, gruppenintern und unter Schaffung einer nicht verfügbaren Rücklage  erfolgt sein muss.

Mit Hinblick auf die Abschreibungsfreiheit gelten diese Werte ab dem 01. Januar 2016 mit Ausnahme der Bestimmungen der königlichen Dekrete RD-Ley 6/2010 und 13/2010 ohne jede Einschränkung.

d) Verluste, die durch Wertminderung von Sachanlagen wie auch immateriellen Anlagevermögen (inklusive des Geschäfts- oder Firmenwertes), Immobilienanlagen, Kapitalinstrumenten und Schuldverschreibungen entstehen, sind nicht mehr absetzbar. Lediglich für Wertminderungen des Warenbestands und von Forderungen bleibt die Absetzbarkeit bestehen.

e) Es bleibt bei der Nichtabsetzbarkeit von:

– Bezügen aus Eigenmitteln „fondos propios“, als solche werden angesehen: (i) Vergütungen aus rückkauffähigen und/oder nicht zum Stimmrecht berechtigenden Aktien, und (ii)  Erträge aus partiarischen Darlehen innerhalb einer selben Gesellschaftergruppe.

– Spenden und Zuwendungen, auch wenn sie nicht als solche bezeichnet werden. Daher sind abziehbar: (i) Ausgaben für Aufmerksamkeiten an Kunden oder Lieferanten, soweit sie angemessen und gerechtfertig sind und eine Summe von 1 % des Nettoumsatzes im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen, und (ii) die Vergütung von Geschäftsführern aufgrund ihrer Funktionen in der obersten Führungsebene oder aufgrund anderer Funktionen, die aus einem Arbeitsvertrag mit der Gesellschaft hervorgehen.

f) Der maximal absetzbare Betrag von Finanzierungskosten entspricht weiterhin 30 % des operativen Geschäftsgewinns, wobei die Ausgaben absetzbar sind, die 1 Millionen Euro nicht übersteigen. Allerdings wird für die Berechnung dieses Gewinns und hinsichtlich der zu berücksichtigen Dividenden eine Investition von mindestens 20 Millionen Euro (anstelle der bisher erforderlichen 6 Millionen) gefordert, wenn die Beteiligung weniger als 5 % des Gesellschaftskapitals darstellt.

Die Frist von 18 Jahren für die Absetzung von Ausgaben, die in einem Steuerjahr nicht abgesetzt werden konnten, wird aufgehoben.

Eingeführt wird eine zusätzliche Grenze für fremdfinanzierte Firmenkäufe („compras apalancadas) bezüglich der mit dem Anteilserwerb verbundenen finanziellen Aufwendungen. Diese gilt, wenn die erworbene Körperschaft im Laufe der nächsten vier Jahre Teil der Gruppe der erwerbenden Körperschaft oder Objekt einer Umstrukturierung wird und dabei die Aktivität der Gesellschaft die aus dem Erwerb herrührenden finanziellen Aufwendungen nicht trägt.

g) Beschränkung des bisherigen Umfangs der Qualifizierung verbundener Operationen auf folgende Beziehungen: (i) Gesellschafter – Gesellschaft, steigt von 5 % (1 % bei börsennotierten Gesellschaften) auf 25 %, seien diese börsennotiert oder nicht (ii) nicht auf spanischen Staatsgebiet ansässige Körperschaften mit ihren Betriebsstätten.

Vereinfachung der Dokumentationspflichten für Körperschaften, deren Umsatz 45 Millionen Euro nicht übersteigt.

h) Aufhebung der auf die Veräußerung von Immobilien anzuwendenden Inflationssteigerungsrate.

i) Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung wird die Absetzbarkeit von interner Doppelbesteuerung aufgehoben und eine einheitliche Behandlung von Dividenden und Wertsteigerungen aus Beteiligungen an in Spanien steuerlich ansässigen und nicht ansässigen Körperschaften eingeführt. Diese basiert auf einer Steuerbefreiungsregelung, die nur für signifikante Beteiligungen gilt (von mindestens 5 % des Gesellschaftskapitals oder einem Anschaffungswert von 20 Millionen Euro). Im Falle von Beteiligungen an steuerlich nicht ansässigen Körperschaften („entidades no residentes“) ist erforderlich, dass die Beteiligungskörperschaft Steuersubjekt und nicht aufgrund einer analogen Steuer im Ausland um einen nominalen Steuersatz von mindestens 10 % steuerbefreit ist.

Entsprechend werden Dividenden und Wertsteigerungen, die auf der Einbringung ansässiger Körperschaften in solche, an denen keine bedeutsamen Anteile gehalten werden, vollständig steuerpflichtig, soweit sie nicht unter den Anwendungsbereich der neuen Steuerbefreiung aufgrund von Doppelbesteuerung fallen.  Die bisher bestehende Absetzungsmöglichkeit von 50 % wird aufgehoben.

j) Ab dem 01. Januar 2016 ist die Möglichkeit zur Kompensation der negativen Steuerbemessungsgrundlagen ohne zeitliche Begrenzung und bis zu 1 Millionen Euro pro Veranlagungszeitraum eröffnet (zuvor bestand die sofort einsetzende zeitliche Grenze von 18 unmittelbar und aufeinander folgenden Jahren) Wird dieser Betrag überschritten, greift ein quantitativer Grenzbetrag von 60 % (70 % ab dem 01. Januar 2017) der Steuerbemessungsgrundlage, welche vor der Bildung von Kapitalreserven und ihrer Kompensation maßgeblich war.

Bis zum 31. Dezember 2015 müssen die negativen Steuerbemessungsgrundlagen innerhalb der folgenden 18 Jahre kompensiert werden. Die Kompensation bei Körperschaften, deren Geschäftsvolumen 6.010.121,04 Euro übersteigt, wird auf 50 % der Steuerbemessungsgrundlage, die vor Bildung von Kapitalreserven und vor der besagten Kompensation maßgeblich war, begrenzt, wenn das Geschäftsvolumen zwischen 20 und 60 Millionen Euro beträgt sowie auf 25 % bei einem Geschäftsvolumen von über 60 Millionen Euro.

Es werden neue Beschränkungen hinsichtlich der Kompensation der Steuerbemessungsgrundlagen eingeführt zur Vermeidung des Erwerbs von Gesellschaften, zum alleinigen Zweck der Verrechnung ihrer Bemessungsgrundlagen.

k) Progressive Reduzierung des aktuellen, allgemeinen Körperschaftsteuersatzes von 30 %:

– Steuerjahre, die am 01. Januar 2015 begonnen haben: allgemeiner Steuersatz von  28 % ( 25 % für Körperschaften ohne Gewinnabsicht, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Berufsvereinigungen,…)

– Steuerjahre, die am 01. Januar 2016 begonnen haben: Allgemeiner Steuersatz von 25 %.

l) Abzüge für Reinvestitionen außerordentlicher Gewinne, Investitionen in den Umweltschutz, Ausgaben für die eigene Ausbildung sowie sonstige reinvestierte Gewinne werden abgeschafft.

Im Gegenzug dafür wird eine Rücklage geschaffen, durch welche die Steuerbemessungsgrundlage der Zunahme des Eigenkapitalbetrags der Körperschaft um 10 % des reduziert werden kann. Dazu muss diese für die nächsten fünf Jahre erhalten bleiben und für diesen Zeitraum eine nicht verfügbare Rücklage in Höhe des Abzugs geschaffen werden.

Die Abzugssätze für Investitionen in Forschung und Entwicklung („I+D+i“) werden auf 25 % der Ausgaben im Veranlagungszeitraum (vorher 30 %) und auf 42 % des den Durchschnitt der letzten beiden Vorjahre übersteigenden Betrags (vorher 50%) und der Abzugsgrundlage reduziert. Ebenso wird die Abzugsgrundlage um den Gesamtbetrag aller empfangenen Subventionen vermindert (aktuell wird sie um 65 % der besagten Subventionen reduziert). Dennoch dürfen Abzüge weiterhin bis zu einem Betrag von maximal 5 Millionen Euro erfolgen.

m) Neue Definition des steuerlichen Begriffs der Gruppe, für welche erforderlich ist, dass die Mehrheit der Stimmrechte bei den von der Konsolidierung umfassten Körperschaften vorliegen muss. Erlaubt ist dabei, dass solche Gesellschaften Teil der Gruppe sind, bei denen eine lediglich indirekte Beteiligung über andere Gesellschaften vorliegt, die nicht zur Gruppe gehören (diese Möglichkeit besteht (auch) im Falle von Körperschaften, bei den Beteiligungen durch nicht in Spanien ansässige oder durch in den autonomen Bundesländern País Vasco oder Navarra ansässige Körperschaften vorliegen).

n) Die bisher optionalen Sonderbestimmungen für Fusionen und Spaltungen, haben nunmehr allgemeingültigen Charakter.

Wenn die übernehmende Körperschaft zu mindestens 5 % an dem Kapital der zu übernehmenden Körperschaft beteiligt ist, wird der positive Ertrag, der sich aus der Aufhebung der Beteiligung ergibt, nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen (soweit es sich um Rücklagen der zu übernehmenden Körperschaft handelt).

o) Sonderbestimmungen:

– Die wirtschaftliche Tätigkeit teilweise steuerbefreiter Körperschaften ist selbst dann nicht steuerbefreit, wenn gemeinnützige Zwecke verfolgt werden.

– Der Anwendungsbereich der Sonderbestimmungen für die „ETVE“ – Unternehmen (spanische Holdingunternehmen für ausländische Beteiligungen („Entidades de tenencia de valores extranjeros“) wird  auf steuerbefreite Erträge, die von der Holding-Gesellschaft mit ständigem Sitz im Ausland erzielt wurden und an einen nicht ansässigen Gesellschafter ausgezahlt wurden, erweitert.

– Die folgenden für kleine und mittelständige Unternehmen (KMU’s, spanisch „PYMES“, d.h. Unternehmen mit einem Geschäftsvolumen unter 10 Millionen Euro) geltenden Steuerbegünstigungen werden aufgehoben:

  • Freie Abschreibungsmöglichkeit von geringwertigen Kapitalanlagen (mit einem Wert zwischen 601,01Euro und 12.020,24 Euro jährlich).
  • Beschleunigte Abschreibung von zu reinvestierenden Vermögensgegenständen (im Steuerjahr 2015 allerdings noch möglich).
  • Abzugsfähigkeit wegen Investition des Gewinns.
  • Der für Steuerjahre ab dem 1.1.2015 anzuwendende Steuersatz wird auf 25 % der Steuerbemessungsgrundlage bis zu den ersten 300.000 Euro und darüber hinausgehend auf 28 % festgesetzt. Für das Steuerjahr 2016 besteht ein Feststeuersatz von 25 %.

Ungeachtet dessen wird die Möglichkeit eingeführt, die Steuerbemessungsgrundlage durch eine sogenannte „Ausgleichsrücklage“ (reserva de nivelación) um 10 % zu mindern. Voraussetzung hierfür ist die Bildung für einen Zeitraum von 5 Jahren nicht verfügbarer Rücklagen zulasten der Gewinne, unter Hinzurechnung des Betrags der steuerlichen Ermäßigung zur Steuerbemessungsgrundlage während dieser fünf Jahre.

 

©2015 Verfasser Steuern Spanien 2015: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

Zu den Informationen zu Steuern Spanien s. hier

20. März 2015 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Steuerrecht Spanien | Schlagwörter: , , , , , | 2 Kommentare

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