Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Stichtag Vermögensteuer in Spanien 01.07.2013

Stichtag Vermögensteuer in Spanien 01.07.2013

Aufgrund der seit nun über 4 Jahren andauernden Wirtschafts- und Finanzkrise und der kritischen finanziellen Lage des spanischen Staates und der autonomen Regionen beschloss die spanische Regierung mithilfe steuerlicher Eilmaßnahmen rückwirkend zum 1. Januar 2011, zunächst für die Jahre 2011 und 2012, die befristete Wiedereinführung der seit 2008 ausgesetzten Vermögensteuer.

Der Vermögensteuer, also der Besteuerung des bewertbaren Eigentums, unterliegen in Spanien gemäß Art. 1 Satz 1 IP nur natürliche Personen mit ihrem weltweiten Nettovermögen. Unbeschränkt steuerpflichtig ist nach spanischem Steuerrecht und konkret nach  Art. 5 Abs. 1 lit. a IP, wer im spanischen Hoheitsgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Sofern eine natürliche Person nur beschränkt in Spanien steuerpflichtig ist, mithin nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im spanischen Hoheitsgebiet hat, aber über dort belegenes Vermögen verfügt, ist diese gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b IP allerdings mit in Spanien belegenen Vermögenbestandteilen beschränkt steuerpflichtig.

Die Bemessungsgrundlage bildet gem. Art. 9 Abs. 1 IP das Nettovermögen des Steuerpflichtigen. Zum Vermögen gehören neben Immobilien, u. a. Bankkonten, Aktien und ähnliche Wertpapiere, Lebensversicherungen, Rechte am geistigen oder wirtschaftlichen Eigentum, nicht aber der gewöhnliche Hausrat mit Ausnahme der in Art. 18 IP genannten Gegenstände (Abs. 4) oder auch Wertpapiere i.S.d. Art. 17 IRPF (Abs. 7).

Zum Teil unberücksichtigt bleibt, natürlich nur bei unbeschränkt Steuerpflichtgen, der Hauptwohnsitz, der gem. Art. 4 Abs. 9 IP bis zu einer maximalen Höhe von 300.000,00 Euro von der Vermögensteuer befreit ist.

Zu beachten ist, dass von einer autonomen Gemeinschaft festgesetzte Freibeträge nur für unbeschränkt Steuerpflichtige gelten; für Nicht-Residente, mithin beschränkt Steuerpflichtige gilt gem. Art. 28 Abs. 3 IP der allgemeine, staatliche Freibetrag, da die weitgehenden Regelungsmöglichkeiten der autonomen Gemeinschaften nur für in deren Gebiet steuerlich Ansässigen gelten. Es ist davon auszugehen, dass auch hier ein Eingreifen der Europäischen Kommission, ähnlich der am 7.3.2012 beim EuGH eingereichten Klage wegen diskriminierender Erbschafts- und Schenkungssteuervorschriften, erwogen wird.

Stichtag ist grds. gem. Art. 29 IP zum 31. Dezember eines jeden Jahres. Wie auch bei anderen Steuerarten gilt gem. Art. 36 Abs. 1 IP das Prinzip der Selbstveranlagung und Entrichtung innerhalb der gesetzlichen Frist.

Fristablauf zur Abgabe der Vermögensteuererklärung mit dem Formular 714 ist der 01. Juli des Folgejahres, gleichermaßen für Residente wie auch für beschränkt Steuerpflichtige (Nicht-Residente).

Gesetzesgrundlagen:

Ley 19/1991, de 6 de junio de 1991, del Impuesto sobre el Patrimonio.

Ley 4/2008, de 23 de diciembre, por la que se suprime el gravamen del Impuesto sobre el Patrimonio, se generaliza el sistema de devolución mensual en el Impuesto sobre el Valor Añadido, y se introducen otras modificaciones en la normativa tributaria.

Real Decreto-ley 13/2011, de 16 de septiembre, por el que se restablece el Impuesto sobre el Patrimonio, con carácter temporal.

Normativa de las CCAA.

Beitrag Die spanische Vermögensteuer

Entwurf „Gesetz gegen den Steuerbetrug“ Spanien 2012

Weitere Informationen zum Thema Steuerrecht Spanien

©2013 Verfasser: Frank Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

28. Juni 2013 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Aktuelles aus Spanien, Steuerrecht Spanien | Schlagwörter: , , , | Schreibe einen Kommentar