Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Plusvalia Spanien – Verfassungsgericht fordert realen Wertzuwachs

Plusvalia Spanien - Verfassungsgericht fordert realen Wertzuwachs

Mit Urteil vom 11.05.2017 zur Plusvalia Spanien entschied das Verfassungsgericht (Tribunal Constitucional) zur Unzulässigkeit der Erhebung so genannter Wertzuwachssteuer auf Basis von Katasterwerten unter Außerachtlassung tatsächlich real fehlender Wertzuwächse von Immobilien. Damit gilt nun auf dem gesamten spanischen Staatsgebiet der Ansatz von gemeindlicher oder städtischer Wertzuwachssteuer (Impuesto sobre el Incremento del Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana, in Spanien Plusvalía Municipal genannt) in Fällen, in denen im Rahmen einer Immobilienübertragung kein Gewinn erzielt wird als rechtswidrig.

Mit dem Urteil  sind nicht nur künftige Übertragungsakte betroffen, sondern zumindest auch nicht verjährte Fälle aus der Vergangenheit, für welche nunmehr ggf. Rückforderungsanträge gestellt werden können. Voraussetzung einer Erstattung beglichener gemeindlicher Zuwachssteuer ist mithin, dass im Rahmen der Übertragung tatsächlich kein Zuwachs des Wertes der Immobilie entstanden ist.
Besteuert werden in Spanien grds. Wertzuwächse, mithin Gewinne die als Unterschied zwischen dem Wert zum Erwerbszeitpunkt und dem der Übertragung erzielt wurden. Die Übertragung kann dabei im Wege des Verkaufs, der Auflösung von Miteigentum, der Schenkung oder auch der Erbschaft einer Immobilie erfolgen.
Der vorliegende Artikel erläutert die Voraussetzungen des Entstehens der Plusvalia Spanien und die Folgen des Urteils des Verfassungsgerichts.

Plusvalia Spanien – Doppelbesteuerung Staat und Gemeinde

Der Wertzuwachs wird dabei allerdings grds. zweifach der Besteuerung unterworfen und zwar einerseits mit der hier behandelten Gemeindesteuer, andererseits mit der staatlichen Wertzuwachssteuer, die vom Finanzamt als Einkommen besteuert und im Rahmen einer Einkommenssteuererklärung mittels Selbstveranlagung ( sog. autoliquidación) innerhalb der gesetzlichen Frist nicht nur zu erklären, sondern auch gleichzeitig zu begleichen ist. Anders als bspw. in Deutschland kommt es also in Spanien insoweit nicht zu einem Einkommenssteuerbescheid, aufgrund dessen erst Zahlungspflicht entsteht. Die staatliche Wertzuwachs- oder auch Einkommensteuer, die unbeschränkt wie auch beschränkt Steuerpflichtige, also in Spanien nicht ansässige, so genannte nicht residente Personen auf den Gewinn nach Übertragung zu zahlen haben, ist von dem Urteil des Verfassungsgerichts nicht betroffen.

Plusvalia Spanien – Objekt der Besteuerung

Gegenstand der Besteuerung im Rahmen des Ansatzes von Plusvalia ist allerdings nicht der Wertzuwachs der gesamten Immobilie, sondern vielmehr nur des Grundstückes oder Grundstücksteils auf dem ein Haus, bzw. der Grundstücksanteil der einem Appartement, einer Wohnung oder einer Garage zugerechnet wird, belegen ist. Zwar ist die Steuer auf den Wertzuwachs grds. bei jedem einzelnen Übertragungsvorgang vom Übertragenden, d.h. regelmäßig dem Verkäufer zu tragen und wird daher üblicher Weise im Rahmen der Beurkundung eines Immobilienkaufs unmittelbar vom Kaufpreis einbehalten und an die Gemeinde abgeführt. Dies kann allerdings auch seitens der Parteien auf andere Weise geregelt werden, wobei für den Erwerber aber zu beachten ist, dass jedenfalls bei nicht ansässigen Veräußerern für diese Steuer die Immobilie selbst haftet, mithin die Kosten beim Käufer verbleiben.

Die Höhe der gemeindlichen oder städtischen Wertzuwachssteuer ist nicht einheitlich geregelt, sondern wird von jeder Gemeinde in ihrer Satzung eigenständig festgelegt, so dass die Hebesätze auf den Zugewinn zwischen verschiedenen Städten ganz erheblich variieren können. Ausgangspunkt der Berechnung des Hebesatzes ist nicht etwa der Verkehrs- oder Marktwert eines Grundstücks, sondern der an den Markt regelmäßig nicht angepasste Katasterwert, der sich im jährlichen Grundsteuerbescheid (Impuesto sobre Bienes Inmuebles, IBI) widerspiegelt und auf dessen Basis ein Prozentsatz pro Jahr der Eigentumsdauer angesetzt und damit die Plusvalía errechnet wird. Allerdings ist auch dies nicht einheitlich für jede Übertragungsart geregelt, denn bspw. im Rahmen von Erbschaften werden teilweise hohe Prozentsätze von der Steuer befreit (so genannte bonificación potestativa, im Unterschied zum obligatorischen Ansatz) und es können auch weitere Umstände zu berücksichtigen sein, so bspw. lebenslanger Nießbrauch an einer ehelichen Wohnung etc..

Plusvalia – Gewinn

Das Verfassungsgericht bestätigt nun mit Urteil 57/2017 in der vom Verwaltungsgericht 22 von Madrid betriebenen Sache 409-2016 die seit Langem vielerseits reklamierte Rechtswidrigkeit der Veranlagung der Plusvalía Spanien in Übertragungsfällen bei denen es zu keinem Gewinn oder sogar zum Verlust kommt sowie des Umfangs der Befugnisse der Gemeinden zur Überprüfung der Werte. Es begründet dies mit der Verletzung des  in Art. 31.1 der spanischen Verfassung verankerten Prinzips der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, da die bisherige Vorgehen der Gemeinden nicht an einen realen Wertzuwachs sondern an die bloße Eigentumseigenschaft für einen bestimmten Zeitraum anknüpfe, unbeschadet dessen, ob es tatsächlich zu einem Wertzuwachs gekommen war. Mithin fehle es in Fällen fehlenden Wertzuwachses oder sogar Wertverlusts an der Angemessenheit der Leistung. In diesen Fällen bestimmt das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit und damit Nichtigkeit der Artikel 107. 1, und 2 sowie 110. 4 der Durchführungsverordnung über örtliche Abgaben iVm. kgl. Rechtsdekret 2/2004 vom 5. März (TRLRHL). Es bestätigte damit inhaltlich 2 Urteile der foralen Territorien Guipúzcoa und Álava vom 16.02. und 1.03.2017.
Keine Ausführungen erfolgen zum Procedere in künftigen oder in nicht verjährten Fällen der letzten 4 Jahre, in denen ein Rückerstattungsanspruch überzahlter gemeindlicher Wertzuwachssteuer in Betracht kommt. Ebenso bleiben Fälle ungeklärt, in denen die Steuer einen möglichen Gewinn konsumiert oder zumindest im Verhältnis zum erzielten Gewinn unverhältnismäßig erscheint.

Erste Urteile wie die des Verwaltungsgerichts von Cartagena in den Rechtsmittelverfahren 220/2016 und 376/2016  vom 30.05. und 1.06.2017 erklären demgemäß die veranlagten Wertzuwachssteuern als rechtswidrig und verurteilen die jeweiligen Gemeinden zur Rückerstattung der beglichenen Beträge nebst Zinsen.

©2017 Verfasser Plusvalia Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

13. September 2017 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Berichte aus Spanien u. EU, Immobilienrecht Spanien, Steuerrecht Spanien | Schlagwörter: , , , , , | Kommentare deaktiviert für Plusvalia Spanien – Verfassungsgericht fordert realen Wertzuwachs