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EuGH-Urteil spanische Erbschaftsteuer

EuGH-Urteil spanische Erbschaftsteuer

EuGH-Urteil spanische Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer wegen Diskriminierung

Nachdem die EU-Kommission am 07.03.2012 vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Klage gegen das Königreich Spanien eingereicht und beantragt hatte festzustellen, dass die staatlichen spanischen Regelungen im Rahmen der Erbschaftsteuer wie auch der Schenkungsteuer infolge unterschiedlicher Besteuerung der in Spanien ansässigen, mithin unbeschränkt Steuerpflichtigen und gebietsfremden, mithin in anderen EU-Ländern ansässigen, beschränkt Steuerpflichtigen (sogen. No Residentes-Nichtresidente) Erben/Erblassern oder Schenkern/Beschenkten europäisches Recht verletze, wurde, nach erfolgter Anhörung der Parteien zum Jahresbeginn 2014, mit Datum vom 3.9.2014 das Urteil veröffentlicht (link EuGH-Urteil spanische Erbschaftsteuer).

Erwartungsgemäß geht der EuGH in seinem Urteil von der Rechtswidrigkeit der betreffenden spanischen Erbschafts- und Schenkungsteuerregelungen infolge dessen aus, als diese durch unterschiedliche Behandlung unbeschränkt steuerpflichtiger, in Spanien Ansässiger und nicht in Spanien ansässiger, beschränkt steuerpflichtiger Personen im Rahmen der Erbschaftsteuer, wie auch der Schenkungsteuer bei  Übertragungen unter Lebenden den freien Kapitalverkehr beschränken und damit gegen Art. 63 Abs 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen. Der dritte Teil dieses Vertrages bestimmt in seinen internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 – 197) unter Titel IV – Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 45 – 66) in seinem

„Artikel 63 (ex-Artikel 56 EGV)

(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.“

Fazit EuGH-Urteil spanische Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer

Nach intensiver Prüfung des Urteilstextes wird an dieser Stelle zu den Änderungen der diskriminierenden spanischen Regelungen und insbesondere zu den Folgen informiert werden. Dies betrifft sowohl die künftige Gesetzesgestaltung wie auch die Rechtslage vergangener, noch nicht der Verjährung unterliegender Fälle, in denen Rückforderungen bzw. Rückerstattungsansprüche aufgrund nach dem jetzigen Urteil in den vergangenen Jahren überhöht entrichteter Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer in Betracht kommen.

Bereits nach Urteil des EuGH im Jahre 2009 konnten ähnliche Ansprüche auf Erstattung in Spanien entrichteter Steuer durchgesetzt werden, nachdem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in dieser Rechtssache C‑562/07 beantragt hatte, festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 39 EG und 56 EG und den Art. 28 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) verstoßen hat, dass es von Gebietsansässigen in Spanien erzielte Gewinne beim Immobilienverkauf bis zum 31. Dezember 2006 anders behandelt hat als die von Gebietsfremden bei Verkauf ihrer Immobilie dort erzielten Gewinne.

 

©2014 Verfasser EuGH-Urteil spanische Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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03. September 2014 von Frank Dieter Müller
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