Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Ausländische Yacht Steuern Spanien

Ausländische Yacht Steuern Spanien

In letzter Zeit häufen sich Mandatsanfragen aufgrund von Außenprüfungen der spanischen Finanzämter bzw. Zollbehörden in spanischen Häfen. Die vorliegende Bearbeitung Yacht Steuern Spanien beschäftigt sich mit dem Vorgehen der spanischen Finanzbehörden gegen ausländische Yachteigner

Im Rahmen dieser Außenprüfungen werden die Register der Hafenbehörden im Hinblick auf die Verweildauer insbesondere von Yachten mit ausländischer Beflaggung und die Daten von Liegeplätzen geprüft. In Verdachtsfällen fordert die Behörde Eignerdaten ein und stellt weitere Untersuchungen, wie z.B. Gegenprüfungen bei anderen Häfen, Reparaturrechnungen usw. an.

In Zweifelsfällen werden die Eigner sodann unter Fristsetzung zur Beibringung sämtlicher persönlicher Daten, wie auch der Schiffsdaten seitens der lokal zuständigen Behörde (Unidad Regional de Inspección de Aduanas e IIEE) unter Androhung empfindlicher Strafen bei fehlender Mitwirkung oder Verschleierung der Aufklärung des Sachverhalts aufgrund Art. 203 der spanischen Abgabenordnung (Ley General Tributaria 58/2003) gem. Art. 145 der AbgO aufgefordert.
Zwar ermöglichen EU-Normen das Führen der Heimatbeflaggung in Spanien, welche aufgrund Eintragung der Jacht im Register des EU-Auslands und entsprechender Staatsangehörigkeit des Eigners für diesen auch verpflichtend ist, allerdings bestimmen die spanischen Gesetze für den Fall, dass der Schiffseigner in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig ist, die Verpflichtung das Schiff unter spanische Flagge zu stellen.

Überrascht wurden in letzter Zeit von derartigem Vorgehen der spanischen Finanzbehörde, die verstärkt nach Einführen des Generalkontrollplans für Steuern und Zoll vorgeht, allerdings nicht nur Eigner sondern auch bloße Nutzer einer Yacht. Dabei kam es insoweit nicht nur zu Steuerprüfungen und Bescheiden gegen entgeltliche Nutzer sondern auch gegen unentgeltlich nutzende Verwandte, Freunde oder auch Bekannte, welche im Gegenzug der Nutzung das Boot laufend pflegten.

Regelmäßig erfolgte sodann mittels einer sogenannten „Expediente de Regularización“ die Aufforderung binnen kurzer Frist die Yacht in das spanische Schiffsregister eintragen zu lassen, die entsprechende Spezialsteuer (Impuesto Especial sobre Determinados Medios de Transporte (IEDMT)) von 12 % zu entrichten und ggf. aufgrund der Historie der Bücher des Hafens Verzugszinsen und Sanktionen zu zahlen. Zu beachten ist, dass als Grundlage zur Liquidierung der Steuer der Kaufpreis verwendet wird. Entsprechend fordert der Außenprüfer die Kaufrechnung und den Nachweis der auf Steuerzahlung bei Kauf bzw. Eintragung im Register (matriculación) ein.

Neuerungen Yacht Steuern Spanien

Im Rahmen der Registrierung und der zuvor zu entrichtenden Spezialsteuern scheinen nun Bestrebungen zu grundsätzlichen Änderungen des Gesetzes im Gange zu sein.  Wegen der bislang erfolgenden „Doppelbesteuerung“ durch Umsatzsteuer und Spezialsteuer, die im europäischen Vergleich wettbewerbsschädigend ist, soll in Kürze zumindest eine Gesetzesänderung für Charteryachten über 15m Länge erfolgen. Bisher fallen neben der Mehrwertsteuer zusätzlich 12 % Steuern auf Yachten von mehr als 8m Länge im Privatgebrauch und mehr als 15 m bei gewerblichen Zwecken an. Mit der Aufhebung der bisherige Regulierung rechnet man mit einem erhöhten Anreiz der Ansiedelung von Unternehmen des Nautiksektors, und höheren Einnahmen aus direkten und indirekten Steuern, deren Volumen die der aus den infolge der Krise stark zurückgegangenen Spezialsteuern bei Weitem übertreffen sollen.

 

©2013 Verfasser Yacht Steuern Spanien: F. Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für  Steuerrecht

Entwurf „Gesetz gegen den Steuerbetrug“ Spanien 2012

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01. Oktober 2013 von Frank Dieter Müller
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