Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Sozialversicherungspauschale Spanien

Der neue Pauschaltarif für Sozialversicherungsbeiträge in Spanien

Mit königlichem Gesetzesdekret 3/2014 vom 28. Februar über Sofortmaßnahmen zur Förderung der Beschäftigung und für unbefristete Arbeitsverträge kommt es zu einer, wenn auch bislang zeitlich befristeten Neuerung auf dem Gebiet der Sozialversicherungsbeiträge mit folgendem Inhalt. Der Beitrag Sozialversicherungspauschale Spanien erläutert diese Maßnahme.

1. Herabsetzung der Beiträge zur Sozialversicherung

Bei unbefristeten Verträgen, die zwischen dem 25. Februar und dem 31. Dezember 2014 neu geschlossen werden, verringert sich die Beitragsleistung für allgemeine Risiken (alle restlichen Beiträge bleiben unverändert) wie nachfolgend aufgeführt über einen Zeitraum von 24 Monaten, so dass es in diesem Falle zur in der Öffentlichkeit so genannten „flat-rate“ (tarifa plana), also einem Pauschaltarif kommt:

Beschäftigungsgrad                      Beitragsverringerung auf:

Vollzeit

100 € / Monat

Teilzeit, mindestens 75 %

75 € / Monat

Teilzeit, mindestens 50 %

50 € / Monat

Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitern können die Beiträge für allgemeine Risiken über einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten um 50 % reduzieren.

Sozialversicherungspauschale Spanien – praktischer Fall:

Bei einem Arbeitnehmer mit Vollzeitbeschäftigung und einer Beitragsgrundlage von 2.000 € monatlich zahlt der Betrieb ungefähr 33 % (660 €). Bei Anwendung des Pauschaltarifs würden sich die Kosten auf 288 € belaufen (100 € + 5,5 %  Arbeitslosenversicherung, 0,2 % Lohngarantiefonds, 0,60 % Berufsbildung, Versicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten), was eine Ersparnis von 372 € monatlich ergibt.

2. Anforderungen an die Unternehmen

a)       zeitnahe Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen und Verpflichtungen bezüglich der Sozialversicherung, sowohl zur Zeit der Einstellung der Mitarbeiter als auch während des vergüteten Zeitraums

b)      keine Kündigungen von Arbeitsverträgen wegen objektiver Gründe oder wegen Fehlverhaltens eines Mitarbeiters, die vom Gericht für unzulässig erklärt wurden, oder Massenentlassungen in den letzten 6  Monaten (Kündigungen, die vor dem 25. Februar 2014 erfolgten, bleiben unberücksichtigt.)

c)       Die neuen unbefristeten Arbeitsverträge müssen sowohl einen Anstieg der Zahl der unbefristeten Beschäftigungen als auch der Zahl der Beschäftigungen im Allgemeinen nach sich ziehen, wobei der Berechnung  die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten in den jeweils letzten 30 Tagen zu Grunde gelegt wird.

d)      Erhalt sowohl der Zahl der unbefristeten Beschäftigungen als der Zahl der Beschäftigungen im Allgemeinen, die durch den neuen unbefristeten Vertrag erreicht wurde, für einen Zeitraum von 36 Monaten ab Abschluss des neuen unbefristetenVertrags. Die Aufrechterhaltung der Beschäftigungsrate wird alle 12 Monate überprüft. Kündigungen von Verträgen aus objektiven Gründen oder wegen Fehlverhaltens eines Mitarbeiters bleiben unberücksichtigt.

e)      kein Ausschluss dieser Vergünstigungen wegen der Verletzung von bestehenden Rechtsvorschriften

3. Fälle, in denen dies nicht anwendbar ist

a)       besondere Arbeitsverhältnisse (leitende Angestellte, Hausangestellte, Künstler, Sportler…)

b)      Verträge mit Ehepartnern, Vorfahren, Abkömmlingen und sonstigen Blutsverwandten oder Schwagern bis einschließlich zweiten Grades des Unternehmers oder der Unternehmensleiter. Im Gegensatz dazu  besteht das Recht zur Herabsetzung bei Verträgen von Selbstständigen mit deren Kindern unter 30 Jahren, auch wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt leben, oder über 30 Jahren, falls diese behindert sind.

c)       Verträge mit Angestellten, deren Tätigkeit unter eine bestimmte Sonderregelung fällt, die in den Allgemeinen Regelungen zur Sozialversicherung vorgeschrieben ist.

d)      Arbeitsverträge des öffentlichen Rechts

e)      Verträge mit Mitarbeitern, die bereits bei einem anderen Unternehmen des Konzerns angestellt waren und deren Verträge innerhalb der letzten 6 Monate vor Abschluss der zu einer Beitragsverringerung berechtigende Verträge gekündigt wurden, sei es aus objektiven Gründen oder wegen Fehlverhaltens, das Gericht die Kündigungen wegen Fehlverhaltens jedoch für ungerechtfertigt erklärt hat, oder im Zuge von Massenentlassungen (Kündigungen, die vor dem 25. Februar 2014 erfolgten, bleiben unberücksichtigt).

f)       Verträge mit Angestellten, die in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in demselben Unternehmen oder Betrieb aufgrund eines unbefristeten Vertrags Dienstleistungen erbracht haben (Kündigungen, die vor dem 25. Februar 2014 getätigt wurden, bleiben unberücksichtigt.)

4. Folgen einer unzulässigen Verringerung der Beitragssätze

a)       Wird eine der in diesen Abschnitten aufgeführte Bedingung nicht erfüllt, sind die einbehaltenen Beträge zuzüglich eines Aufschlags und der entsprechenden Verzugszinsen nachzuzahlen.

b)      Werden die Vorgaben für das Beschäftigungsniveau nicht erfüllt, muss die Differenz zwischen dem Betrag, der dem Anteil eines Unternehmens an der Beitragsleistung für allgemeine Risiken entspricht, der ohne      Anwendung der Herabsetzung hätte gezahlt werden müssen, und den seit Anwendung der Herabsetzung geleisteten Beiträgen unter Anwendung der folgenden Berechnung zurückgezahlt werden:

  • erfolgt die Nichterfüllung vor Ablauf von 12 Monaten: 100 % der genannten Differenz
  • erfolgt sie in dem Zeitraum zwischen 12 und 24 Monaten: 50 % der genannten Differenz
  • erfolgt sie in einem Zeitraum zwischen 24 und 36 Monaten: 33 % der genannten Differenz

In diesen Fällen der Rückzahlung fallen kein Aufschlag und keine Verzugszinsen an.

©2014 Verfasser Sozialversicherungspauschale Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

24. März 2014 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Arbeitsrecht Spanien | Schlagwörter: , , , | Schreibe einen Kommentar