Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Selbständige Spanien Gesetzesreform

Selbständige Spanien Gesetzesreform

Mit Datum vom 24.10.2017 wurde das Gesetz Ley 6/2017 de Reformas Urgentes del Trabajo Autónomo (Eilreform Selbständige Spanien) verabschiedet. Dieses Gesetz hat zum Ziel neue, die unternehmerische Tätigkeit unterstützende Maßnahmen zu entwickeln, administrative Lasten im Rahmen der Seguridad Social (Sozialversicherung Spanien) zu reduzieren, die soziale Absicherung und die Kompatibilität von Arbeit und Familie der Selbständigen zu verbessern und die sozialen Vorteile an die der angestellten Arbeitnehmer anzunähern.

Ebenso wurden neue steuerliche Abzugsmöglichkeiten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geschaffen.

Gesetz Selbständige Spanien

Gesetzlich geregelt wurde die rechtliche Stellung von Selbständigen (trabajadores autónomos) aufgrund Gesetz Nr. 20/2007 vom 11.07.2007 im Selbständigenstatut (Ley del Estatuto del trabajo autónomo).

Unter dieses Gesetz fallen natürliche Personen, die gewöhnlich, persönlich, unmittelbar, auf eigene Rechnung, ohne einem Organisations- und Weisungsrecht einer anderen Person zu unterstehen, einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit gegen Entgelt nachgehen. Unerheblich ist gemäß Art. 1,  Abs. 1 des Gesetzes 20/2007, ob diese Tätigkeit in Voll- oder Teilzeit ausgeübt wird. Auch die sogenannten wirtschaftlich abhängigen Selbständigen sind gemäß Art. 1, Abs. 2 lit. d i.V.m. Artikel 11 ff. von dem Gesetz 20/2007 erfasst.

Mit den Artikeln 4 bis 10 des Gesetzes werden Rechte und Pflichten von Selbständigen beschrieben.

Reformgesetz 

Die wesentlichen, mit dem Reformgesetz getroffenen Maßnahmen sind die folgenden:

Maßnahmen zur Reduzierung administrativer Lasten im Rahmen der Sozialversicherung

Während es bislang möglich war im Laufe eines Jahres 2 Mal die Beitragssätze an die tatsächliche Einkunftsituation anzupassen, ist dies nunmehr bis zu 4 Mal mit Wirkung zum nächsten 1. des Folgequartals möglich.

Im Laufe eines Jahres besteht bis zu 3 Mal die Möglichkeit sich (mit Wirkung zum ersten eines Monats) an- bzw. (mit Wirkung zum Monatsletzten) abzumelden, um nur Beiträge für die tatsächlich gearbeiteten Tage zu zahlen.

Während verspätete Beitragszahlungen bislang mit 20 % Zuschlag bestraft wurden, reduziert sich dieser Satz nun auf 10 %, sofern der Beitrag im Folgemonat entrichtet wird.

Die Sozialversicherung erstattet nunmehr ohne vorherigen Antrag, automatisch 50% des Beitragsüberschusses in Fällen von mehreren Beitragszahlungen aufgrund verschiedener, selbständiger Tätigkeiten.

Maßnahmen zur Entwicklung neuer, unternehmerischer Tätigkeit  

Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge für Selbständige in Spanien beträgt grds. 29,80% aus einer frei vom Selbständigen wählbaren Bemessungsgrundlage zwischen dem derzeitigen Mindestbeitrag ab Juli 2017 von 919,80 Euro (sogen. base mínima de cotización) und dem gedeckelten Höchstbeitrag von 3.642,00 Euro (sogen. base máxima de cotización. Entsprechend errechneten sich für den Selbstständigen Mindestbeiträge iHv 267,03 Euro (ab Juli 2017 275,00 Euro), die im Rahmen der Einkommensteuer abzugsfähig sind. Der Satz von 29,8 % gilt für die Selbständigen mit Deckung im Falle vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (so gen. incapacidad temporal (IT)). Diese ist verpflichtend, sofern keine Mehrfachbeitragszahlung aufgrund verschiedener selbständiger Tätigkeit (so gen.  Pluriactividad) erfolgt; in diesen Fällen beträgt der Beitragssatz 26,50%.

Neu angemeldete Selbständige können sich nunmehr während der ersten 12 Monate (bislang 6) zu einem Basistarif von 50 Euro versichern („flatrate“ – so genannte „tarifa plana“).

Die Selbständigen, die freiwillig höhere Beiträge als die der Mindestbeitragsquote leisten, können eine Verringerung von 80% auf die so genannten „contingencias comunes“, mithin der Basisdeckung für Krankheit, Mutterschutz, Arbeitsunfähigkeit, etc.. Der zu reduzierende Beitragsteil wird aus der Anwendung des Mindestbeitragssatzes errechnet.

Nach Ablauf des ersten Jahres und bis zum Ablauf der nächsten 12 Monate wird eine Vergünstigung von 50% des Sozialversicherungsbeitrages in den ersten 6 Monaten und von 30 % in den restlichen 6 Monaten angewandt.

Unter 30 Jahre alte Männer und unter 35 Jahre alte Frauen können die Vergünstigung 12 Monate länger nutzen (insgesamt 36 Monate).

Dieser “tarifa plana” ist für die Selbständigen möglich, die in den letzten 24 Monaten zuvor nicht als selbständig in der Sozialversicherung angemeldet waren.

Die Anstellung von Ehepartnern, Eltern oder Kindern und Verwandten bis 2. Grades mit unbefristetem Vertrag durch den Selbständigen wird während der ersten 12 Monate der Vertragslaufzeit zu 100 % beitragsbefreit, sofern in den letzten 12 Monaten zuvor keine Vertragsauflösung erfolgte und der Vertrag für 6 Monate aufrechterhalten wird.

Maßnahmen zur Verbesserung des sozialen Schutzes

Als Arbeitsunfall wird der Vorfall anerkannt, der als mittelbare oder unmittelbare Folge der selbständigen Tätigkeit entsteht, inklusive der An- und Abfahrt.

Erstmals ist es möglich selbständig zu arbeiten und 100 % Renteneinkünfte aus der Soziaalversicherung zu erhalten, sofern der Selbständige mindestens einen Angestellten hat. Im anderen Falle erhält er 50 % der Rente.

Es wird ein Basistarif von 50 Euro für die Frauen geschaffen, die nach Mutterschutz , Adoption oder sonstiger Sorge die Selbständigkeit wieder aufnehmen, alternativ eine Vergünstigung von 80% auf den Beitragsteil für „contingencias comunes“.

Es wird eine Vergünstigung von 100 % des Beitrages für Frauen während Mutterzeiten, Adoption oder sonstiger Sorge, so im Falle der Pflege von Minderjährigen unter 12 Jahren oder sonst abhängigen Personen, festgelegt, sofern diese mindestens einen Monat überschreitet und ohne dass der Selbständige durch einen anderen in dieser Zeit ersetzt werden muss.

Maßnahmen Steuern Selbständige Spanien

Mit der Gesetzesänderung erfolgen Änderungen des Einkommenssteuergesetzes (LIRPF) für Selbständige in Spanien. So kann im Falle, dass der Selbständige von seinem Wohnsitz aus tätig ist, er nunmehr bis 30% der Kosten der öffentlichen Versorger (Gas, Wasser, Strom, Telefon und Internet) auf Basis des Verhältnisses von Wohnraum zu Arbeitsraum steuerlich absetzen.

Unter der Voraussetzung der Nutzung elektronischer Zahlungsmittel anstelle von Bargeld sind Verpflegungs- und Hotelkosten in der gleichen Höhe absetzbar, wie die der Spesen und Diäten von Angestellten.

Schein-Selbständige Spanien

Gemäß der Vereinigung UATAE (Unión de Autónomos – Vereinigung Selbständige Spanien) verursacht die falsche Anmeldung von Selbständigen in Spanien der Sozialversicherung Fehlbeträge in Höhe von 562,3 Millionen Euro/Jahr. Diese Summe errechnete der Verein aufgrund neuester Zahlen des spanischen nationalen Instituts für Statistik (INE – Instituto Nacional de Estadística) und gab im November bekannt, dass er von einer Zahl von 210.000 Scheinselbständigen in Spanien ausgeht. Grund für diesen Sozialversicherungsbetrug sei die Suche der Unternehmen nach Reduzierung der Anstellungskosten nach Eintritt der Wirtschaftskrise. Den Betrag von 562,3 Millionen Euro errechnet die Vereinigung von Selbständigen in Spanien aufgrund des statistischen mittleren Jahresgehaltes von 16.498,47 Euro, den entsprechenden Sozialversicherungsbeiträgen und dem Regelmindestbeitrag für Selbständige. Dabei geht die Vereinigung von Selbständigen in Spanien von einem tatsächlich noch höheren Schaden aus, infolge dessen, dass viele Selbständige nicht den Regelmindestbeitrag, sondern nur ein knappes Fünftel dieses Betrages, nämlich die „flatrate“ von 50,00 Euro nutzten. Insbesondere junge Menschen würden im Rahmen ihrer ersten Anstellungen von den Unternehmen gezwungen, sich im System der Selbständigen (Regimen Especial de Trabajadores Autónomos – RETA) anstelle in der allgemeinen Sozialversicherung im sogenannten „Régimen General“ und somit als Scheinselbständige anzumelden.

Neben der UATAE gibt es den Verband für Freiberufler und Selbständige Spanien (Unión de Profesionales y Trabajadores Autónomos de España, UPTA) der spanischen Gewerkschaft UGT und die Vereinigung Selbständige Spanien (Asociación de Trabajadores Autónomos, ATA).

©2017 Verfasser Reformgesetz Selbständige Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Beachte Besonderheiten für Geschäftsführer in Spanien

21. November 2017 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Aktuelles aus Spanien, Sozialversicherungsrecht Spanien, Steuerrecht Spanien | Kommentare deaktiviert für Selbständige Spanien Gesetzesreform