Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Stichtag Steuer Auslandsvermögen Spanien 31.03.2016

Stichtag Steuer Auslandsvermögen Spanien 31.03.2016

Mit Veröffentlichung im spanischen Staatsanzeiger (BOE) vom 31.01.2013 wurde die Verordnung HAP/72/2013 vom Vortag verabschiedet und damit das Steuerformular zur Erklärung von im Ausland belegenen Gütern und Rechten publiziert. Die Verpflichtung zur Abgabe dieser Erklärung ergibt sich, nach vorheriger Änderung des königlichen Dekrets 1065/2007, aus den Bestimmungen des königlichem Dekrets 1558/2012 vom 15.11..

Demgemäß sind nun bereits im dritten Jahr alle in Spanien unbeschränkt Steuerpflichtigen aufgefordert, ihr Auslandsvermögen in einer gesonderten Steuererklärung (modelo 720) anzugeben.

Steuerpflichtige die schon in den Vorjahren diese Erklärung abgegeben haben, sind allerdings nur dann zur Abgabe verpflichtet, sofern in mindestens einer der Kategorien eine Erhöhung von mehr als 20.000 Euro vorliegt, einer der Vermögenswerte veräußert oder ein neuer erworben wurde, ein Konto geschlossen wurde, etc..

Die Erklärung des Auslandsvermögens in den Folgejahren nur notwendig ist unter folgenden Voraussetzungen:

Wenn der Wert irgendeines deklarierten Vermögensbestandteiles einen Zuwachs von mehr als 20.000,- Euro seit der abgegebenen Erklärung erfahren hat. Bzgl. Änderungen durch Wertverluste ist keine Erklärung abzugeben. Im Falle des Wertzuwachses von mehr als 20.000,- Euro ist mithin eine erneute Steuererklärung mittels des Formulars 720 abzugeben, bei welcher nicht nur diese Wertveränderung, sondern vielmehr sämtliche zu erklärende Vermögensbestandteile darzulegen sind.

Da allerdings 3 Kategorien (Konten, Immobilien und Aktien) existieren, ist im Falle, dass sich ein Zuwachs nur in einer dieser Kategorien ergibt, auch nur über sämtliche Bestandteile dieser Kategorie, die eine Veränderung erfahren hat, zu informieren.

Neben diesem Zuwachs ist der Abgang oder Zugang eines Vermögensbestandteils mit dem Formular 720 zu erklären, ohne dass dabei aber die Position des Restes des Auslandsvermögens zu erklären wäre. Wenn ein Zugang gemeinsam mit Veränderungen der übrigen Vermögensbestandteile derselben Kategorie insgesamt zu einem Wertzuwachs iHv. mehr als 20.000,- Euro geführt hat, ist eine erneute Vermögenssteuererklärung mit Formular 720 abzugeben, mit welcher über die aktualisierte Position sämtlicher Elemente dieser Kategorie zu informieren ist.

 

Details s. hier.

 

©2016 Verfasser: F. Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

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24. Februar 2016 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Aktuelles aus Spanien, Steuerrecht Spanien | Schlagwörter: , | 4 Kommentare

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