Risiko Beckham
Auch zum Jahresbeginn 2026 werden erneut aus dem Ausland nach Spanien zugezogene Steuerpflichtige mit einem bestimmten Einkommensniveau für das Sonderregime optieren und den entsprechenden Antrag stellen. Zum Teil, aufgrund von Angeboten im Netz, die schnelle, günstige und einfache Dienstleistungsangebote für Anträge auf das Sonderregime, häufig zu einem geringen Pauschalpreis, offerieren.
Dies zumeist ohne Überprüfung des Arbeitsvertrags und dessen Umständen, oder der Argumentation zum Umzug, ohne Bewertung, ob der Arbeitgeber qualifiziert ist, oder Prüfung von Beteiligungen an Unternehmen, problematischen Nebentätigkeiten und der großen Anzahl von anderen Umständen, die den Antragsteller, ggf. sogar nach seinem früheren Heimatrecht, oder sonstigen im Ausland belegenen Sachverhalten, ausschließen könnten – und regelmäßig ohne jegliche Verteidigungsstrategie für den Fall einer möglichen Prüfung durch die spanischen Finanzbehörden in der Zukunft.
Hinweise auf Risiken erfolgen häufig ebensowenig wie auf den langen Zeitraum von bis zu 10 Jahren, in welchen Steuerprüfungen mit Nachzahlungen, Zinsen und Sanktionen, sowie über diesen Zeitraum weit hinausgehende lange und kostspielige Verwaltungs- und Finanzgerichtsverfahren, möglich sind.
Der Beitrag „Risiko Beckham“ befasst sich mit der Behandlung der steuerlichen Sonderregelung insbesondere aus deutscher Sicht.
Dass sich die so genannte Beckham-Regelung, auch Beckham-Gesetz oder Beckham-Law umgangssprachlich genannt, die ihren Ursprung im Jahre 2003 als einfache und attraktive steuerliche Option für ausländische Fachkräfte nahm, in der Zwischenzeit zu einem strategischen Risikobereich mit im Einzelfall intensiven Prüfungen, detaillierten Dokumentenanforderungen und langwierigen Rechtstreitigkeiten mit den spanischen Finanzbehörden entwickelt hat, erfahren Antragsteller in der Beratung häufig nicht. Auch in seriösen Veröffentlichungen findet diese wenig populäre Problematik kaum Niederschlag; allenthalben in manchen, reißerischen Pressemitteilungen.
Denn die Bewilligung des Beckham-Regimes (span. „Régimen fiscal especial para trabajadores desplazados a territorio español„) ist kein endgültiger „Freifahrtschein“, sondern steht implizit unter dem Vorbehalt der materiellen Richtigkeit der tatsächlichen Verhältnisse.
Der gestellte Antrag kann geprüft und von den spanischen Finanzbehörden stattgegeben werden, unbeschadet dessen ist aber eine spätere Aberkennung jederzeit möglich, denn entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse über die gesamte Dauer der Gewährung.
Der Antrag auf die steuerliche Option der Nutzung des Sonderregimes ist bei Ausnutzung des Zeitraums von sechs Jahren, unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist, der Beginn einer zehn Jahre langen Beziehung mit der spanischen Steuerbehörde. Und unmittelbar vor Ablauf des 10-Jahreszeitraums können ggf. dann erst langjährige und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten mit erheblichen steuerlichen Folgen beginnen.
Vor der Stellung des Antrags sollte dem Mandanten daher nicht nur die Möglichkeit der Option und der Steuervorteil aufgezeigt werden, sondern auch umfassend mögliche, in seiner Person oder im Ausland liegende Problemfelder erörtert und weitere Risiken aufgezeigt werden.
Denn bei der Antragstellung mit Formular „Modelo 149“ prüft das spanische Finanzamt lediglich formal und summarisch auf:
- fristgerechten Antrag
- formale Voraussetzungen (Zuzug, Art der Tätigkeit, kein Voraufenthalt etc.)
- Plausibilität der Angaben.
Nicht geprüft wird im Moment der Antragstellung, ob Angaben vollständig oder materiell zutreffend waren oder ob verdeckte Ausschlussgründe vorliegen. Allenthalben werden Entsende- oder Arbeitsverträge und Flug- oder Schiffstickets zum Nachweis des Zuzugs eingefordert.
Und erst zu einem späteren Zeitpunkt kann das spanische Finanzamt sodann prüfen, ob die Tätigkeit tatsächlich so ausgeübt wird wie im Rahmen des Antrags angegeben, oder ob sich Sachverhalte geändert haben.
Die Bewilligung ist also gerade nicht das Ergebnis einer materiellen Prüfung durch das spanische Finanzamt.
Und dies sollte jedem Antragsteller bekannt und bewusst sein. Ebenso wie bei nachträglichem Entfall der Voraussetzungen, wie z. B. für den Fall längerer Arbeitslosigkeit entschieden, das Beckham-Regime aberkannt werden kann, so gilt dies generell im Hinblick auf alle Voraussetzungen.
Risiko Beckham Aberkennung
Grundlage für spätere Aberkennungen ist, dass nach spanischem Steuerrecht (LGT – „Ley General Tributaria“) Steuervergünstigungen nur solange Gültigkeit besitzen, wie die gesetzlichen Voraussetzungen durch den Antragsteller tatsächlich erfüllt sind.
Stellt sich später heraus, dass Voraussetzungen mglw. nie vorlagen, oder nachträglich weggefallen sind, bzw. Sachverhalte unzutreffend dargestellt wurden, kann dieser Sachverhalt selbstverständlich rückwirkend, aufgrund einer steuerlichen Neubeurteilung korrigiert werden; es kann zur im Rahmen der Durchführungsverordnung geregelten Aberkennung kommen.
Die Aberkennung des Beckham-Regimes erfolgt automatisch, wenn eine oder mehrere gesetzliche Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
Typische, einfacher Beispiele in dem Zusammenhang sind:
- Wegzug aus Spanien
- Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (außer in ausdrücklich erlaubten Fällen)
- Einkünfte, die nicht unter das Regime fallen (z. B. spanische Betriebsstätte)
- Verstoß gegen formelle Pflichten (z. B. falsche oder verspätete Meldungen)
- Tätigkeit nicht mehr überwiegend als Arbeitnehmer in Spanien
- Spätere Änderung der Funktionen, das Ausscheiden als Geschäftsführer
- Änderung der Beteiligungsstruktur
Tatsächlich sind Fälle in der Steuerrechtspraxis häufig erheblich problematischer und komplexerer Art.
Die Rechtsfolge in solchen Fällen ist der Verlust des Beckham-Regimes ab dem Jahr des Verstoßes. Zu beachten ist allerdings, dass es regelmäßig zu rückwirkender Anwendung der „normalen“ Steuersätze kommt, ggf. zu Steuernachzahlungen, Zinsen und Sanktionen.
Typische Begründungen des Finanzamts für nachträgliche Aberkennungen sind:
– Tätigkeit entspricht nicht der beantragten Rolle
– Fehlende wirtschaftliche Substanz
– Verdeckte Beteiligungen oder Kontrolle
– Zentrale Geschäftsleitung nicht wie angegeben
– Fehlerhafte Einordnung der Einkünfte
– Formale Fehler mit materieller Wirkung
Solche Feststellungen des Finanzamts erfolgen zumeist im Rahmen von nachträglichen Prüfungen, die regelmäßig erst lange Jahre nach der Bewilligung des Antrags erfolgen und ausgelöst werden können durch Immobilienverkäufe, Betriebsprüfungen bei Dritten, hohe Einkünfte bzw. Kapitalgewinne und internationale Datenmeldungen, etc..
Die Kommunikation der Gewährung des Beckham-Status nach Antragstellung ist kein „begünstigender Dauerverwaltungsakt“, sondern eine Anwendungsvoraussetzung, die in jedem Jahr der Sonderregelung fortlaufend materiell erfüllt sein muss. Die Genehmigung ist keine Bestandsgarantie, es entscheiden die tatsächlichen Verhältnisse.
Alle Entscheidungen, seien es Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen in diesem Zusammenhang stellen klar, die Genehmigung des Beckham-Regimes ist kein endgültiger Verwaltungsakt, sondern steht unter dem Vorbehalt, dass die materiellen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
In keinem einzigen Fall argumentierte ein Gericht gegen eine Verwaltungsentscheidung mit dem Argument der Antrag sei genehmigt, mithin dürfe er nicht mehr geprüft werden. Das heißt, die Finanzbehörde darf jederzeit prüfen, ob die Voraussetzungen materiell erfüllt waren.
Zu beachten ist, dass der Großteil der Streitigkeiten administrativ vor dem „TEAC“ oder in den regionalen „Tribunales Económico-Administrativos“, also auf dem verwaltungsinternen Instanzenweg geklärt werden. Gerichtsurteile der Obersten Gerichte zu Lex Beckham gibt es hingegen verhältnismäßig wenige, was mit den sehr langen und kostenintensiven Verfahren zusammenhängt.
Das bedeutet, die AEAT (spanisches Finanzamt) prüft zunächst alle Beckham-Anträge und Streitfälle administrativ. Streitigkeiten über die materielle Voraussetzung des Sonderregimes werden also zuerst vor den Regionalen Wirtschafts- und Verwaltungsgerichten (TEAR (Tribunales Económico-Administrativos Regionales)) und ggf. beim „Tribunal Económico-Administrativo Central“ (TEAC) entschieden.
Erst wenn sodann Rechtsmittel gegen diese verwaltungsrechtlichen Entscheidungen eingelegt werden, was bereits bis zu dem Zeitpunkt mehrere Jahre in Anspruch genommen hat, kann der Fall vor ein ordentliches Gericht (z. B. TSJ – Tribunal Superior de Justicia) kommen.
Das TEAC bedeutet dabei die „Endstation“ im Verwaltungsverfahren und entscheidet häufig endgültig über Interpretation und Praxis. In relativ wenigen Fällen weichen die Gerichte (TSJ) vom TEAC ab. Die meisten Steuerpflichtigen ziehen eine Risikominimierung jahrelanger gerichtlicher Auseinandersetzung vor. Damit werden die meisten Aberkennungen oder Streitfälle auf Verwaltungsebene entschieden. Diese prägen die Praxis und sind für alle Beteiligten richtungsweisend. Die im Verhältnis wenigen öffentlichen Gerichtsentscheidungen sind nur die Spitze des Eisbergs der sehr großen Anzahl von Problematiken die im Beckham-Regime auch nachträglich entstehen und vom Steuerpflichtigen leicht übersehen werden können.
Risiko Beckham – weitere Folgen des Wegfalls
Von einem Wegfall des Sonderregimes ist im Einzelfall nicht nur die Einkommensteuer, sondern mglw. auch die Vermögensteuer betroffen, so dass finanzieller Schaden in 6- oder sogar 7-stelliger Höhe entstehen kann, wenn zusätzlich zur Einkommensteuer für Vermögen im Ausland Nachzahlungen für den gesamten Zeitraum von 6 Jahren zu befürchten sind.
Auch unter der „Beckham-Regelung“ gelten sowohl die spanische Vermögensteuer als auch die Solidaritätssteuer auf große Vermögen. Dies aber nur für in Spanien belegenes Vermögen, nicht für das sonstige Vermögen im Ausland.
Das heißt, Immobilien, Guthaben auf Bankkonten, Wertgegenstände, Beteiligungen oder Aktien in Spanien zählen zur Bemessungsgrundlage der Vermögensteuer.
Auch die Solidaritätssteuer, auch Reichensteuer genannt, wird nur auf Vermögen berechnet, das in Spanien liegt, nicht auf weltweites Vermögen.
Die Vermögensteuer wird dabei in der Regel bei der Berechnung der Solidaritätssteuer angerechnet, sodass es nicht zu einer Doppelbesteuerung auf dasselbe Vermögen kommt.
Es ist also Vermögensteuer auf spanische Vermögenswerte, sofern diese den Freibetrag übersteigen, sowie ggf. Solidaritätssteuer zu zahlen, wenn das spanisches Nettovermögen über dem Schwellenwert liegt.
Bei Wegfall des Regimes ist das gesamte weltweite Vermögen zu versteuern.
Risiko Beckham – Einkünfte aus Kapitalvermögen
Bzgl. Einkünften aus Aktien ist zu unterscheiden in laufende Erträge wie Dividenden, Bezugsrechte oder bestimmte Ausschüttungen von Fonds. Diese stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen („rendimientos del capital mobiliario“) dar.
Veräußerungsgewinne beim Verkauf von Aktien oder Fonds sind Kapitalgewinne („ganancias patrimoniales“).
Bei Anlagen in Krypto entstehen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern Kapitalgewinne oder -verluste (“ganancias y pérdidas patrimoniales“), z.B. beim Verkauf von Bitcoin gegen Euro oder Zahlung mit Krypto, was als Verkauf gilt.
Einnahmen aus Staking, Lending oder Airdrops gelten als sonstige Einkünfte (“rendimientos del capital mobiliario“ oder „otros rendimientos“, je nach Fall).
Aktien- und Krypto-Veräußerungsgewinne werden gleichbehandelt; sie werden beide in Spanien unter der „Base del ahorro“ (Sparbasis, also Bemessungsgrundlage für Kapital- und Spargewinne) besteuert. Der Steuersatz ist identisch, obwohl die Einkunftsart unterschiedlich ist.
Beim Investment in Kryptowährungen, Derivate u. ä. entscheidet ob nach dem Kauf langfristig gehalten oder regelmäßig und aktiv gehandelt wird.
Private Vermögensverwaltung liegt grds. vor, solange nur mit eigenem Kapital gehandelt wird und keine Dienstleistungen für Dritte erbracht werden.
Es kann aber als gewerblich bzw. selbständig gelten, wenn z. B. das Trading sehr organisiert und professionell erfolgt, häufige Transaktionen erfolgen, Nutzung von Charts, Indikatoren, Trading-Strategien und teilweise Einsatz von Hebeln („Leverage“) beim Trading, also mit geliehenem Kapital handelt.
In diesem Fall besteht ein Risiko für den Beckham-Status.
Im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen können z. B. bei steuerlich transparenten Trusts und Vorliegen eines unbedingtes und bereits entstandenen wirtschaftlichen Rechts des Begünstigten an den Vermögenswerten oder deren Erträgen, Ausschüttungen als Dividenden oder Zinsen qualifiziert werden.
Dem spanischen Recht ist der Trust als Rechtsfigur fremd. Diese werden in der Praxis mit unterschiedlichen Folgen von den Finanzbehörden behandelt.
Während insoweit nicht dem Sonderregime unterliegende Steuerpflichtige im Rahmen der Einkommensteuer progressive Steuersätze zwischen 19 % und 28 % unterliegen, sind bei der Beckham-Regelung ausländische, nicht arbeitsbezogene Einkünfte steuerfrei in Spanien.
Wenn aber Trust-Strukturen in Verbindung mit einem Arbeits- oder Dienstverhältnis bestehen, wie häufig bei Incentive-Programmen, aufgeschobenen Vergütungen oder Aktienoptionsplänen, die bei regulärer Steuerpflicht in der Einkommensteuer progressiven Steuersätzen bis zu 50 % unterliegen, so sind diese Einkünfte bei der Beckham-Regelung nicht steuerfrei, sondern unterliegen dem fixen Steuersatz von 24 % bis 600.000 €.
Ist eine Ausschüttung ausschließlich von der Entscheidung des Trustees ab, werden so gezahlte Beträge regelmäßig als Schenkung ohne steuerliche Vergünstigung regulär besteuert.
Risiko Beckham – Immobiliengeschäfte
Häufiges und nicht komplexes Beispiel sind Immobilienoperationen während der Beckham-Jahre. In diesem Zusammenhang ist nicht der Erwerb an sich problemgeneigt, sondern das steuerliche Risiko, das sich aus dem Kauf (und später ggf. aus der Nutzung oder dem Verkauf) von Immobilien während der Beckham-Jahre ergeben kann. Im Beckham-Regime gilt der Steuerpflichtige zwar als in Spanien steuerlich ansässig, wird aber für die Einkommensteuer wie ein beschränkt Steuerpflichtiger behandelt. Die Finanzverwaltung prüft deshalb bei Immobilienkäufen insbesondere, ob der Kauf eine wirtschaftliche Tätigkeit auslöst, ob sich daraus Einkünfte ergeben, die nicht unter das Sonderregime fallen, ob der tatsächliche Sachverhalt von dem erklärten abweicht.
In der Praxis unproblematisch sind der Kauf einer selbstgenutzten Wohnimmobilie (Haupt- oder Nebenwohnsitz), kein Weiterverkauf während der Beckham-Jahre, keine Vermietung und insbesondere keine Einbindung in eine unternehmerische Struktur.
Allein der Kauf führt nicht zum Verlust des Beckham-Regimes. Risiken können bspw. im Rahmen der Vermietung von Immobilien entstehen. Laufende Mieteinnahmen können u. U. als wirtschaftliche Tätigkeit qualifiziert werden. Es besteht das Risiko der Annahme eines Betriebs oder einer Betriebsstätte. Besonders kritisch ist dies, wenn mehrere Immobilien vorliegen, aktive Verwaltung oder Fremdpersonal bzw. Dienstleister eingeschaltet werden.
Der klassische Risikofall ist der Verkauf während der Beckham-Jahre, wenn es zu Veräußerungsgewinnen aus Immobilien kommt, die spanischer Besteuerung unterliegen. Die Verwaltung prüft die Haltefrist, Gewinnerzielungsabsicht, Häufigkeit und den Zusammenhang mit anderen Aktivitäten. Bei mehreren Transaktionen kann die AEAT argumentieren, dass keine private Vermögensverwaltung mehr vorliegt, sondern unternehmerische Tätigkeit.
Gerne wird argumentiert, dies beträfe Veräußerungsgewinne aus ausländischen Immobilien nicht. Richtig ist, dass solche grundsätzlich nicht in Spanien steuerpflichtig sind, solange das Beckham-Regime gilt (es sei denn, das Doppelbesteuerungsabkommen ordnet Spanien ausdrücklich ein Recht zu – was praktisch nie der Fall ist).
Aber auch hier prüft die Verwaltung, ob eine wiederholte Transaktion, professionelle Struktur oder ein Zusammenhang mit der Tätigkeit in Spanien vorliegt.
Wenn die AEAT vermutet, dass keine private Vermögensverwaltung, sondern eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt dann ist der Verlust des Beckham-Regimes zu befürchten und weltweite Immobiliengewinne können steuerpflichtig werden.
Kritisch ist in jedem Fall, wenn Immobilien über Gesellschaften gehalten werden, gleich, ob es sich um eine spanische oder ausländische Gesellschaft handelt, wenn der Steuerpflichtige maßgeblichen Einfluss hat, operativ tätig ist und die Immobilientätigkeit faktisch eine Hauptaktivität ist.
Dies kann zur Annahme einer Betriebsstätte in Spanien, zur Einstufung als unzulässige selbständige Tätigkeit und Aberkennung des Beckham-Regimes führen.
Da diese Fälle recht leicht prüfbar sind tauchen sie überproportional in Verwaltungsverfahren auf.
Dies ist aber nur einer von sehr vielen risikogeneigten Fällen, die zur Aberkennung des Regimes führen können.
Risiko Beckham für Deutsche
Wie ausgeführt, können auch aufgrund ausländischen Gesetzen Risiken im Beckham-Regime entstehen.
Risiko Außensteuergesetz
Die Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 des deutschen Außensteuergesetzes (AStG) betrifft natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland ins Ausland verlegen und dabei eine wesentliche Beteiligung an Kapitalgesellschaften halten (§ 17 Einkommensteuergesetz (EStG)). Eine „wesentliche Beteiligung“ liegt aber schon vor, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wegzug unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehalten hat.
Mit dem Wegzug wird steuerlich fingiert, dass die in den Beteiligungen enthaltenen stillen Reserven, also nicht realisierte Wertsteigerungen, zum Zeitpunkt des Wegzugs veräußert worden sind. Die auf diesen fiktiven Veräußerungsgewinn entfallende Steuer ist grundsätzlich sofort zu entrichten.
Die Regelung greift insbesondere dann, wenn Deutschland infolge des Wegzugs sein Besteuerungsrecht an den stillen Reserven verliert, etwa weil der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und dort steuerlich ansässig wird.
Darüber hinaus findet § 6 AStG aber auch Anwendung, wenn das deutsche Besteuerungsrecht aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens eingeschränkt wird (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG). Dies gilt selbst dann, wenn nach innerstaatlichem Recht weiterhin eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht, etwa bei Beibehaltung eines weiteren Wohnsitzes in Deutschland.
Da Steuerpflichtige unter der Beckham-Regelung für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig nicht als in Spanien ansässig gelten, sondern wie beschränkt Steuerpflichtige behandelt werden, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Anwendung der Wegzugsbesteuerung sowie auf die Beurteilung von Doppelbesteuerungsfragen haben.
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien sieht – in Anlehnung an Art. 13 OECD-Musterabkommen – keinen, zumindest automatischen Ausgleichsmechanismus vor, der entweder die Bemessungsgrundlage zwischen den Staaten aufteilt oder eine Anrechnung der deutschen Wegzugsbesteuerung auf eine spätere spanische Besteuerung gewährleistet. Daraus kann sich eine echte Doppelbesteuerung ergeben, insbesondere wenn der tatsächliche Verkauf der Beteiligung erst nach Ablauf des Beckham-Regimes erfolgt. Denn während Spanien den vollständigen realisierten Veräußerungsgewinn besteuert, hat Deutschland den bis zum Wegzug entstandenen Wertzuwachs bereits im Rahmen der Wegzugsbesteuerung erfasst.
Dieses Risiko der effektiven Doppelbesteuerung ist regelmäßig nur über ein Verständigungsverfahren zu entschärfen.
Risiko deutscher Arbeitgeber
Für aus Deutschland Zugezogene kann das Beckham-Regime Probleme aufwerfen, da gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG Deutschland sich das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus Tätigkeiten vorbehält, die entweder in Deutschland ausgeübt oder in Deutschland verwertet werden, auch und selbst dann, wenn der Steuerpflichtige nicht mehr in Deutschland ansässig ist.
§ 49 EStG greift mithin bei beschränkt steuerpflichtigen Personen, sofern sie inländische Einkünfte erzielen. Im Grundsatz gilt, wenn die Arbeit in Spanien ausgeführt wird, besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Bezug zu Deutschland. Damit gilt, jedenfalls bei vollständiger homeoffice-Tätigkeit die aus Spanien erfolgt, auch Spanien als Besteuerungsstaat.
Im Beckham-Status kann diese Situation aber problematisch werden. Denn sofern ein deutscher Arbeitnehmer nach Spanien umzieht, den Antrag auf das Sonderregime stellt und weiterhin „remote“ für einen deutschen Arbeitgeber tätig ist, könnten die deutschen Steuerbehörden mit einer „Verwertung“ der Einkünfte in Deutschland argumentieren und die deutsche Besteuerung verlangen, was zur effektiven Doppelbesteuerung führen könnte.
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Spanien und Deutschland berücksichtigt diesen Fall aber nicht, so dass die herkömmlichen DBA-Mechanismen nur eingeschränkt greifen könnten, da das Beckham-Regime die Einkünfte nicht als spanische Wohnsitzbesteuerung behandelt, sondern als Sonderstatus. „Lex Beckham“ behandelt Antragsteller, welche diese Option ziehen, steuerlich als nicht ansässig in Spanien. Der übliche Anknüpfungspunkt des DBA, das heißt der steuerliche Wohnsitz ist damit problematisch.
Im deutschen EStG ist der Begriff „Verwertung“ nicht ausdrücklich definiert. Er taucht zwar in der Praxis und in der Kommentarliteratur auf (z. B. bei § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Zusammenhang mit „wirtschaftlichem Nutzen“ oder bei § 20 EStG im Zusammenhang mit Kapitalvermögen), aber das Gesetz selbst liefert keine legaldefinierte Definition. Dies bedeutet eine juristische Grauzone, da § 49 EStG diesen Begriff offen lässt. In der Rechtsprechung und Literatur wird„Verwertung“ oft als wirtschaftliche Nutzung, Umsetzung oder Realisierung eines Werts verstanden. Finanzbehörden und Gerichte müssten den Begriff kontextabhängig auslegen.
Aus eigener Erfahrung oder verfügbaren Beratungs-, Fach- oder Medienveröffentlichungen sind dem Verfasser keine konkreten Fälle bekannt, in denen eine deutsche Finanzverwaltung einem Beckham‑Regime‑Nutzer tatsächlich eine Steuerpflicht nach § 49 EStG auferlegt hätte.
Der Begriff “wirtschaftlicher Nutzen in Deutschland” ist juristisch unscharf. Für deutsche Finanzbehörden könnte es schwierig sein, konkret darzulegen und nachzuweisen, welchen wirtschaftlichen Nutzen der Staat Deutschland aus der Tätigkeit hat — insbesondere bei reiner Homeoffice‑Arbeit und ohne “Durchgriff” auf eine deutsche Betriebsstätte.
Damit besteht die grds. Gefahr der og. Doppelbesteuerung, wie auch die der höheren Besteuerung in Deutschland. Lediglich vermögende Nutzer hätten in Spanien den Vorteil der Nichtberücksichtigung des ausländischen Vermögens.
Risiko Beckham – ausländische Arbeitstage
Nicht selten ist der Fall, dass ein deutsches Unternehmen ohne Betriebsstätte in Spanien dort einen Mitarbeiter anstellt und dieser regelmäßig, bspw. eine Woche pro Monat in Deutschland im Betrieb des Arbeitgebers und ansonsten aus dem home-office in Spanien arbeiten soll.
Nach Art. 14 Abs. 1 des deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA D–E) dürfen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in dem Staat besteuert werden, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
Wenn der Arbeitnehmer allerdings seine Tätigkeit an bestimmten Arbeitstagen bei seinem Arbeitgeber in Deutschland erbringt, ist erforderlich, dass der Arbeitslohn nach Arbeitstagen aufzuteilen ist.
Deutschland darf mithin die dort ausgeübten Arbeitstage besteuern, auch wenn es weniger als 183 Tage sind.Spanien hat das Besteuerungsrecht (nur) für die in Spanien ausgeübten Arbeitstage.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet:
– den Arbeitslohn arbeitstäglich aufzuteilen,
– für die in Deutschland ausgeübten Arbeitstage deutsche Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen,
– für die übrigen Arbeitstage die Einkommensteuerpflicht (IRPF) des Mitarbeiters in Spanien zu berücksichtigen und spanische Lohnsteuer einzubehalten und dort abzuführen.
Zu diesem Zweck hat er eine Registrierung und Anmeldung in Spanien wie auch in Deutschland zu betreiben.
Der Mitarbeiter hat zwei Einkommensteuererklärungen abzugeben.
Für in Spanien ansässige Steuerpflichtige ist das Risiko im Beckham-Regime in solchen Konstellationen vor Allem heikel.
Es geht dabei nicht um die fehlende (fiktive) Ansässigkeit, den Schwerpunkt der beruflichen Aktivität, Problemen der Anrechnung ausländischer Steuer, dass die regelmäßige, planmäßige Arbeitsleistung in Deutschland als nicht bloß untergeordnet gewertet werden könnte, und auch nicht um die Anwendbarkeit des Art 7.p des spanischen EinkStG aufgrund im Ausland durchgeführter Arbeit.
Im Beckham-Regime ist anerkannt, dass das gesamte Gehalt in Spanien besteuert wird, auch wenn ein Teil der Arbeit physisch außerhalb Spaniens ausgeübt wird, sofern das Beckham-Regime als Solches anwendbar ist, sofern keine Ausschlussgründe, wie auch nur geringfügige selbständige Tätigkeit, oder längere Zeiten im Ausland vorliegen.
Das Beckham-Regime ist aber von der Erfüllung der gesetzlich definierten Arbeitsausübung abhängig. Diese besagt in Art. 93 LIRPF und der Verordnung in Art. 119 („Reglamento IRPF“):
„Sin ser ordenado por el empleador, la actividad laboral se preste a distancia, mediante el uso exclusivo de medios y sistemas informáticos, telemáticos y de telecomunicación.“
Das bedeutet, dass sofern der Wegzug nach Spanien nicht vom Arbeitgeber angeordnet wird, verlangt das Gesetz zur Ausübung der Arbeit ausdrücklich die ausschließliche Nutzung von Fernarbeitsmitteln und macht keine Ausnahme.
Wer also „hin und wieder“ im Betrieb des Arbeitgebers im Ausland arbeitet, leistet technisch nicht mehr „ausschließlich“ Fernarbeit. In veröffentlichten verbindlichen Auskünften („consultas vinculantes“) wird der Grundsatz betont, dass die Arbeit tatsächlich über Fernmittel ausgeführt werden muss, um die gesetzliche Bedingung zu erfüllen, ohne dass insoweit Ausnahmen behandelt werden.
Zwar ist gelegentliche Präsenz beim Arbeitgeber im Ausland nicht explizit erlaubt, könnte aber in Einzelfällen pragmatisch toleriert werden, wenn der Großteil der Tätigkeit remote erfolgt. Der Sachverhalt hängt aber stark von der Auslegung durch die Finanzverwaltung ab und kann ein erhebliches Risiko im Beckham-Regime darstellen.
Risiko Beckham – selbständige Tätigkeit
Grds. erlaubt die Beckham-Regelung keinerlei selbständige Tätigkeit, nicht einmal in untergeordneter, nebensächlicher oder geringfügiger Form – auch nicht im Ausland. Dies umfasst insbesondere:
- Anmeldung als Selbständiger („Autónomo“) in Spanien
- Rechnungsstellung an Dritte
- Freelance-Tätigkeit
- Unabhängige Beratungsleistungen
- Einkünfte aus freiberuflichen Dienstleistungen.
Die einzige erlaubte, nicht-arbeitsvertragliche Tätigkeit ist die eines Geschäftsführers einer Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen, sofern dies nicht als eigene wirtschaftliche Tätigkeit eingestuft wird.
Die durch das „Start-up-Gesetz“ eingeführte Neuregelung eröffnet den steuerlichen Sonderstatus nun unter engen Bedingungen auch für Selbstständige, die nach Spanien ziehen, um dort eine „unternehmerische Tätigkeit“ auszuüben.
Voraussetzung den Beckhamstatus für Selbständige beantragen zu können ist allerdings, dass deren Tätigkeit einen innovativen Charakter und besonderes wirtschaftliches Interesse für Spanien begründen. Einzelheiten insoweit regelt eine Verordnung in deren Abschnitt Sieben zum „besonderen Interesse Spaniens bestimmter qualifizierter unternehmerischer Tätigkeiten“ und zum Erfordernis eines positiven Berichts der ENISA ausgeführt wird.
ENISA prüft u. a. Visa für internationales Remote-Arbeiten und legt fest, ob ein zugezogener Ausländer als Selbständiger arbeiten oder Dienstleistungen für ausländische Unternehmen erbringen und rechtmäßig in Spanien wohnen darf. ENISA entscheidet jedoch in keiner Weise über das Beckham-Regime, ebenso wenig wie die Finanzbehörden über Aufenthaltsbedingungen entscheiden.
Der Anknüpfungspunkt, d. h., der steuerliche Bezug ist: ENISA kann bestätigt haben, dass „remote“ oder selbständig gearbeitet werden darf und, im Falle von Drittstaatsangehörigen, die migrationsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Beckham-Regime erkennt als zulässigen Sachverhalt an, die Entsendung und internationales Remote-Arbeiten und unter entsprechenden Voraussetzungen selbständiges Arbeiten.
Eine Genehmigung von ENISA schützt oder garantiert aber das Beckham-Regime „per se“ nicht. Esgibt allerdings eine ausdrücklich geregelte Ausnahme im Rahmen der neuen Fassung des Art. 93 Abs. 1 b) 3° LIRPF. Diese Ausnahme betrifft bestimmte unternehmerische Tätigkeiten, die normalerweise zum Ausschluss aus der Beckham-Regelung führen würden, aber unter engen Voraussetzungen dennoch zulässig sind.
Der Sonderstatus kann angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige eine wirtschaftliche Tätigkeit in Spanien ausübt, die als unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Art. 70 der Ley 14/2013 („Ley de apoyo a los emprendedores y su internacionalización“) gilt.
Das ist die einzige gesetzliche Öffnung für unternehmerische Tätigkeit unter Beckham.
Hochqualifizierte Fachkräfte, die Dienstleistungen für „Startups“ oder Tätigkeiten in den Bereichen Bildung, Forschung oder Entwicklung erbringen, können von der Regelung profitieren, sofern mindestens 40 % ihres Einkommens aus solchen Tätigkeiten stammen.
Die Gesetzgebung schließt mithin Fälle von Selbständigen die keine Dienstleistungen für qualifizierte Startups erbringen oder nicht im Bildungs- oder F&E-Bereich (Forschung und experimentelle Entwicklung) tätig sind, ausdrücklich aus.
Im Übrigen kann auch eine nur geringfügige selbständige Tätigkeit, bspw. neben einer Arbeitnehmerstellung, sei es in Spanien oder im Ausland, kann ein erhebliches Risiko im Beckham-Status bedeuten und zum Ausschluss führen.
Risiko Beckham – erneuter Zuzug nach fünf Jahren Abwesenheit
In manchen Fällen von ins Ausland gezogenen Rückkehrern nach Spanien, seien dies spanische Staatsangehörige oder aber ausländische, nach Spanien entsandte, die aus Spanien weggezogen waren, stellt sich die Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt ein erneuter Antrag auf die Sonderregelung gestellt werden kann.
Problematisch werden kann dabei die Berechnung, wenn der Wegzug aus Spanien nicht zum Jahresende erfolgte, sondern im Verlaufe des Jahres.
Denn das spanische Finanzamt geht in manchen Fällen davon aus, dass eine Person weiterhin in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig ist, selbst wenn sie sich u. U. nur wenige Tage in diesem Jahr im Land aufgehalten hat. Es wird dabei argumentiert, die steuerliche Ansässigkeit hänge nicht nur von der Anzahl der Aufenthaltstage ab (> 183 Tage), sondern auch von anderen Faktoren, wie den wirtschaftlichen (und persönlichen) Verbindungen zu Spanien.
Das bedeutet, auch wer physisch in einem Jahr überwiegend im Ausland lebt, kann mglw. in Einzelfällen weiterhin als steuerlich ansässig in Spanien angesehen werden, wenn er wesentliche wirtschaftliche Interessen im Land beibehält.
In diesen Fällen wird mit dem Wortlaut des Artikel 9 des spanischen Einkommensteuergesetzes („Ley del IRPF“) argumentiert:
….. „ der wesentliche Mittelpunkt oder die Basis der wirtschaftlichen Aktivitäten oder Interessen – direkt oder indirekt – sich in Spanien befindet.“
Das spanische Finanzamt kann in solchen Fällen u. a. Informationen von Dritten anfordern oder internationale Abkommen zum Informationsaustausch nutzen und bspw. die in anderen Ländern erklärten Einkünfte überprüfen, analysieren wo Kunden, Vermögenswerte und Bankbewegungen vorliegen, etc..
Dies gilt auch für Staatsangehörige aus Ländern mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Spanien besteht, wie Deutschland.
Zu beachten ist, das DBA schützt Steuerpflichtige grds., dies aber nicht automatisch. Ein Doppelbesteuerungsabkommen regelt u.a., in welchem Land Steuerpflicht besteht, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Aber das DBA verhindert nicht von vorneherein, dass jedes Land für sich von dortiger unbeschränkter Steuerpflicht ausgeht und diese auch zunächst durchsetzt.
Risiko Beckham – Gesellschafter und Geschäftsführer
In solchen Fällen können Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen das im Artikel 93 LIRPF vorgesehene Sondersteuerregime auf zwei mögliche Arten in Anspruch nehmen: als Geschäftsführer einer nicht vermögensverwaltenden Gesellschaft oder, um dort ein technologieorientiertes Unternehmen zu gründen und zu leiten, also als von ENISA zertifizierter innovativer Unternehmer bzw. Fachmann.
Die Option des Geschäftsführers (Art. 93.1.b LIRPF) ist geeignet, wenn die Gesellschaft bereits gegründet ist oder unmittelbar bereit ist, ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen. Es besteht jedoch ein gewisses Interpretationsrisiko, dass die spanische Steuerverwaltung (AEAT) oder die Sozialversicherung die Aufgaben des Geschäftsführers als selbständige wirtschaftliche Tätigkeit einstufen könnten, wenn Anzeichen von Autonomie, eigenen Mitteln oder technischen Leistungen außerhalb der Leitungsfunktionen bestehen.
In einem solchen Fall könnten die Einkünfte als durch eine Betriebsstätte erzielt betrachtet werden, was die Anwendung des Beckham-Regimes ausschließt. Daher ist es wesentlich, nachweislich zu dokumentieren, dass die Vergütung ausschließlich aus der Geschäftsführerfunktion stammt, wie in der Satzung oder Hauptversammlungsprotokollen bestimmt und dass diese über eine Gehaltsabrechnung oder einen Überweisungsbeleg, mit Steuerabzug, erfolgt. Außerdem sind die Fristen für die Antragstellung (sechs Monate ab Anmeldung bei der Sozialversicherung oder Beginn der Tätigkeit) strikt einzuhalten, und die Gesellschaft muss unmittelbar nach dem Umzug einsatzbereit sein.
Eine andere Problematik besteht in dem Zusammenhang bzgl. der Frage, ob die Gesellschaft über eine eigene und ausreichende Struktur verfügt, um die Tätigkeit selbständig auszuüben.
Das heißt, ob Angestellte, Geschäftsräume, Maschinen, Ressourcen, Investitionen, Finanzierung usw. vorliegen, und vor Allem, dass sie nicht ausschließlich vom persönlichen Arbeitseinsatz des Gesellschafters abhängig ist.
Im Gegensatz dazu gilt: Wenn die Gesellschaft keine materiellen oder personellen Mittel besitzt und ihre Tätigkeit sich im Wesentlichen auf die persönliche Arbeit des Gesellschafter-Geschäftsführers beschränkt, wird nicht die Gesellschaft als Trägerin der wirtschaftlichen Tätigkeit angesehen, sondern die natürliche Person selbst.
In diesem Fall ist die Gesellschaft nur eine leere juristische Hülle ohne realen wirtschaftlichen Inhalt, geschaffen lediglich, um einen äußeren Anschein zu erwecken oder einen steuerlichen Vorteil zu erzielen. Die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit wird dann vom Gesellschafter persönlich ausgeübt, nicht von der Gesellschaft.
Fazit Risiko Beckham
Die og. Beispiele sind nur ein kleiner Ausschnitt aus der Praxis eines Steueranwalts. Die meisten Fälle der Aberkennung des Beckham-Status führen vor Augen, wie leichtfertig nicht wirklich spezialisierte Berater ohne langjährige Erfahrung mit dem Thema umgehen.
Die Kommunikation der Anerkennung des Beckham-Status seitens der spanischen Finanzbehörde stellt keinen verbindlichen Bescheid, sondern vielmehr einen dauerhaft zu verteidigenden Zustand dar.
Die „Beckham-Regel“ wurde eingeführt, um hochqualifizierte Fachkräfte, Manager, Sportler und Investoren ins Land zu holen. Das Ziel der Regierung ist Spanien im globalen Wettbewerb attraktiver zu machen, internationale Talente anzuziehen und Firmenansiedlungen zu erleichtern. Diese Attraktivität stellt also ganz klar einen staatlich gewollten steuerlichen Anreiz dar.
Das spanische Finanzamt hat jedoch eine dem entgegenstehende, völlig andere institutionelle Aufgabe, nämlich die korrekte Anwendung der gesetzlichen Regelung, die Vermeidung von missbräuchlicher Gestaltung, die Sicherstellung, dass nur Personen, die tatsächlich die Voraussetzungen erfüllen, den Sonderstatus erhalten und – selbstredend – ein Steuererhebungs- und natürlich kein Steuervermeidungsinteresse.
Daraus folgt automatisch eine eher restriktive und in jedem Falle prüfende Auslegung und das Risiko im Beckham-Regime.
Die Finanzbehörde sucht dabei nicht grds. Wege die Regelung auszuschließen, aber sie prüft sehr streng, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Es handelt sich damit um unterschiedliche Rollen der Regierung und des Finanzamts, das strenger als der politische Wille handelt.
Sehr wenige Berater erörtern dies im Netz.
Das oben angeführte Risiko, dass deutsche Finanzbehörden Einkünfte eines Beckham‑Regime‑Nutzers in Deutschland besteuern könnten, wird thematisiert und besteht latent, ist aber keine belegbare Praxis. In jedem Fall müssen sich Antragsteller der Sonderregelung mit Arbeitgebern in Deutschland eines Risikos bewusst sein. Insbesondere auch, wenn ausländische Arbeitstage in Deutschland in Rede stehen. Sofern jedes Risiko hingegen ausgeschlossen werden soll, ist der Fall vorab mit dem deutschen Finanzamt im Rahmen einer verbindlichen Auskunft zu klären.
©2025 Verfasser Risiko Beckham: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Der Verfasser berät seit sehr langen Jahren in Beckham-Angelegenheiten und ist nachweislich der einzige ausschließlich in spanischem Recht und Steuern tätige, gleichzeitig in beiden Ländern seit über 30 Jahren zugelassene Anwalt mit Fachanwaltszulassung im Steuerrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Er hat Dutzende von Fachpublikationen in internationalen Rechts- und Steuerzeitschriften hierzu veröffentlicht und in mehreren Jahrgängen des Steuerberater-Handbuchs im Stollfuß Verlag den Bereich Außensteuerrecht/Internationales Steuerrecht – Spanien verfasst.

Der Autor, Rechtsanwalt und Abogado, ist Experte in deutsch-spanischen Rechts- und Steuerfragen. Informationen und Website finden Sie