Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Solidaritätszuschlag Spanien

Solidaritätszuschuss Spanien

Der Solidaritätszuschlag in Deutschland ist eine Steuer, keine Sozialabgabe und wurde ursprünglich zur Finanzierung der deutschen Einheit eingeführt.
Es handelt sich um einen Zuschlag zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer und zur Kapitalertragsteuer und beträgt 5,5 % der festgesetzten Steuer. Seit 2021 zahlen ihn die meisten Steuerzahler nicht mehr, da er für niedrige und mittlere Einkommen abgeschafft wurde und fällt heute im Wesentlichen nur noch für Besserverdienende, Kapitalgesellschaften und bei Kapitalerträgen an.
Der Solidaritätszuschlag in Spanien betrifft hingegen keine steuerliche sondern eine neue sozialversicherungsrechtliche Maßnahme.

In Deutschland gilt bei der Sozialversicherung weiterhin strikt die Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung in Deutschland ist der Höchstbetrag des Einkommens, bis zu dem Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) erhoben werden. Im Hinblick auf die Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt der Betrag derzeit bei 7.300 € monatlich (87.600 € jährlich), bzgl. der Kranken- und Pflegeversicherung bei 4.987,50 € monatlich (59.850 € jährlich). Einkommen oberhalb dieser Grenze ist nicht sozialversicherungspflichtig. Für den übersteigenden Teil des Gehalts werden keine zusätzlichen Beiträge erhoben. Es gibt keine „Solidaritätsabgabe“ innerhalb der Sozialversicherung, die mit der spanischen Maßnahme vergleichbar wäre.

In Spanien gibt es eine einheitliche Beitragsbemessungsgrundlage bei der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Eine Pflegeversicherungspflicht existiert nicht.
Bislang zahlten Arbeitnehmer und Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge nur bis zu einer maximalen Gehaltsgrenze. Der Teil des Gehalts, der diese Grenze überschritt, war nicht beitragspflichtig.
Der Solidaritätszuschlag zur Sozialversicherung in Spanien ist ein zusätzlicher Sozialversicherungsbeitrag, der auf Gehälter angewendet wird, welche die maximale Beitragsbemessungsgrundlage überschreiten.

Diese Solidaritätsabgabe zur Sozialversicherung wurde in Spanien mit der Reform des Sozialversicherungsrechts bereits im März 2023 gesetzlich eingeführt. Der Regierungsrat („Consejo de Ministros“) hat am 16. März 2023 das königliche Dekret („Real Decreto-Ley 2/2023) verabschiedet, in dem die zusätzliche Solidaritätsabgabe („art. 19 bis der Ley General de la Seguridad Social“) aufgenommen wurde.
Der konkrete regulatorische Rahmen (z. B. durch das königliche Dekret 322/2024 vom 26. März 2024) wurde später ausgearbeitet, um die Anwendung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 vorzubereiten.

Mit der Solidaritätsabgabe gilt nun:

  • der Teil des Gehalts, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, ist ebenfalls beitragspflichtig.
  • Es entstehen dadurch allerdings keine zusätzlichen Ansprüche (z. B. keine höhere spätere Rente).

Ziel der Maßnahme ist es, die Finanzierung des Rentensystems zu stärken. Dies betrifft Arbeitnehmer mit hohen Einkommen, welche die maximale Beitragsbemessungsgrundlage überschreiten, wie auch Arbeitgeber, da sich der Beitrag aufteilt in Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil.

Der Prozentsatz steigt dabei progressiv, je weiter das Gehalt über der Grenze liegt. Das Ziel ist eine langfristige Stabilität des Systems zu sichern.

Beispiel Berechnung Solidaritätsabgabe Spanien

(Die konkreten Werte können leicht variieren, da sie von der endgültigen gesetzlichen Festlegung abhängen. Die Berechnung basiert auf den aktuell geschätzten Daten für 2025.)

Die maximale monatliche Beitragsbemessungsgrundlage beträgt derzeit 4.909,50 € (≈ 58.908 € pro Jahr).

Die Solidaritätsabgabe wird nur auf den Teil des Gehalts erhoben, der diese Grenze überschreitet.

Berechnung beitragspflichtiger Überschuss:

  • Bruttogehalt: z. B. 7.500 €
  • Beitragsbemessungsgrenze: 4.909,50 €
  • Überschuss: 7.500 € − 4.909,50 € = 2.590,50 €

Zusätzliche Beitragssätze (2025)

  • Erste Stufe (bis 10 % über der Beitragsgrenze):
    ca. 491 € → Beitragssatz ca. 0,92 %
  • Zweite Stufe (bis 50 % über der Beitragsgrenze):
    ca. 1.963,75 € → Beitragssatz ca. 1 %

(Bei 7.500 € Monatsgehalt fallen nur diese zwei Stufen an.)

Monatliche Solidaritätsabgabe (ca.)

  • 491 € × 0,92 % ≈ 4,52 €
  • 1.963,75 € × 1 % ≈ 19,64 €

Gesamt: ca. 24,16 € pro Monat (≈ 290 € pro Jahr)

Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • ca. 83,4 % zahlt der Arbeitgeber
  • ca. 16,6 % zahlt der Arbeitnehmer

Fazit Solidaritätszuschlag Spanien

Die Gründe der Maßnahme in Spanien lassen sich in gewisser Weise mit dem deutschen Solidaritätszuschlag vergleichen, vor Allem in der politischen und ökonomischen Begründung, allerdings mit klaren systematischen Unterschieden. Beide Maßnahmen stellen einen solidarischen Zusatzbeitrag dar. Hohe Einkommen sollen belastet werden. Es entsteht kein zusätzlicher individueller Anspruch.

Die Begründung erfolgt über die kollektive Finanzierung einer gesamtgesellschaftlichen Aufgabe. Der deutsche „Soli“ ist aber klar eine Steuer, in Spanien wird die Abgabe nicht als Steuer, sondern als parafiskalische Sozialabgabe qualifiziert.

Die verfassungsrechtliche Konstruktion ist unterschiedlich; der spanische Ansatz ist systemintern (Sozialversicherung), der deutsche haushaltsintern (Steuer).

©2025 Verfasser Solidaritätszuschlag Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

17. Dezember 2025 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Sozialversicherungsrecht Spanien | Schlagwörter: , , , , , , , , , , | Kommentare deaktiviert für Solidaritätszuschlag Spanien