e-Rechnung vertagt
In heutiger Sitzung des Ministerrats hat die spanische Regierung ein Königliches Gesetzesdekret („Real Decreto‑Ley“) verabschiedet hat, das unter anderem die Verschiebung des Inkrafttretens der VERI*FACTU-Verordnung bis 2027 beinhaltet. Damit wurde das Inkrafttreten der Verpflichtung zur e-Rechnung wider Erwarten erneut vertagt.
Mit Königlichem Dekret 254/2025 war zuvor bestimmt worden, dass die Regelung spätestens am 1. Januar 2026 für Körperschaftsteuerpflichtige und vor dem 1. Juli 2026 für Einzelunternehmer und Selbständige mit wirtschaftlicher Tätigkeit im Rahmen der Einkommensteuer (IRPF) in Kraft treten sollte.
Die Vorschriften für elektronische Rechnungssysteme und entsprechende Software waren mit Königlichem Dekret 1007/2023 (5. Dezember 2023) erlassen worden.
Ab Beginn der Pflicht müssen Unternehmen, die nicht bereits unter das frühere Meldesystem SII fallen, eine zertifizierte Rechnungssoftware einsetzen, die den Anforderungen entspricht.
Rechnungen müssen in standardisierten Formaten ausgestellt werden — z.B. XML-basiert, mit bestimmten Syntaxen bzw. Formaten.
Die Software bzw. das System muss Authentizität und Unverfälschbarkeit der Rechnung, Nachvollziehbarkeit, sichere Archivierung, Prüfbarkeit und — wo gefordert — automatische Übermittlung an die Steuerbehörde garantieren.
Rechnungen dürfen nicht mehr willkürlich als einfache PDF-Dokumente gelten, wenn sie als elektronische Rechnung ausgestellt werden sollen, sondern müssen strukturierte Formate und zertifizierte Software nutzen.
Unternehmen müssen ihre Rechnungssoftware entsprechend anpassen bzw. eine konforme Lösung einsetzen.
Die Pflicht betrifft insbesondere Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen bzw. Selbständigen (B2B). Für Rechnungen an Privatpersonen (B2C) gelten andere, bzw. flexiblere Regeln.
Im Austausch mit verschiedenen Softwareanbietern hat sich gezeigt, dass die meisten Rechnungsprogramme ausschließlich die Option der direkten Übermittlung an Verifactu vorsehen.
Das Ausstellen von Rechnungen ohne Nutzung dieses Systems – also ohne sofortige Übermittlung der Rechnungen an die Finanzverwaltung – ist zwar weiterhin freiwillig. Allerdings bringt diese Vorgehensweise für die Anbieter einen deutlich höheren Kontroll- und Erfüllungsaufwand mit sich, den viele nicht übernehmen möchten.
Es ist davon auszugehen, dass bei Verwendung einer Rechnungssoftware wahrscheinlich alle ausgestellten Rechnungen automatisch an die spanische Finanzverwaltung (AEAT) übermittelt werden.
Dies stellt kein grundsätzliches Problem dar, erfordert jedoch eine erhöhte Sorgfalt im Rechnungsstellungsprozess. Das Datum der Ausstellung der Rechnung kann künftig nicht mehr geändert werden und muss mit dem Versanddatum übereinstimmen. Ebenso ist es nicht möglich, Rechnungen inhaltlich zu ändern oder zu löschen, selbst wenn sie noch nicht an den Kunden übermittelt wurden. Korrekturen sind ausschließlich über Berichtigungsrechnungen mittels vorgeschriebener Verfahren vorzunehmen. Zudem ist es wichtig, die an die Finanzverwaltung übermittelten Codierungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen, um Rückfragen aufgrund von Abweichungen zwischen den übermittelten Datensätzen und den Umsatzsteuererklärungen zu vermeiden.
Daher ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass dem gesamten Prozess künftig mehr Aufmerksamkeit und Sorgfalt gewidmet werden muss.
Außerdem ist daran zu denken, von dem jeweiligen Softwareanbieter eine Bescheinigung über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben einzuholen.
Mit der neuen Verlängerung gilt nun:
- Körperschaftsteuerpflichtige müssen die Verordnung nun ab dem 1. Januar 2027 erfüllen,
- Einzelunternehmer und Selbständige mit wirtschaftlicher Tätigkeit, ab dem 1. Juli 2027.
Dass Königliche Gesetzesdekret muss nun innerhalb von 30 Tagen dem Abgeordnetenhaus zur Abstimmung vorgelegt werden, wo es entweder bestätigt oder aufgehoben werden kann.
Es ist überwiegend davon auszugehen, dass das „Real Decreto‑Ley“, das die Verschiebung des Inkrafttretens von Veri*Factu regelt, im Congreso de los Diputados bestätigt wird. Per Verfassung soll ein solches Dekret zwar nur vorläufig gelten, aber die Regierung kann mit diesem Mittel „dringende und außergewöhnliche Maßnahmen” erlassen.
In der Vergangenheit wurden viele solcher Dekrete vom Parlament bestätigt, mit Mehrheit, sofern die Regierungskoalition oder gesicherte Stimmenbasis vorhanden war.
In diesem Fall scheint der Aufschub von Verifactu politisch breit akzeptiert — Verbände von kleinen und mittleren Unternehmen (PyMEs) und Selbständige begrüßen ihn und die Stimmen der Parteien welche ihre Unabhängigkeit von Spanien anstreben, sind wohl gesichert.
Auch liegt der Begriff, für den das Dekret eingesetzt wurde, eine Verzögerung der Pflicht zur elektronischen Rechnung, in einem Bereich, der üblicherweise als “regulatorische Anpassung” und nicht als Grundsatz- oder Grundrechtsfrage gilt, also typischerweise kein besonders umstrittenes Thema, das mit einem organischem Gesetz verbunden wäre und daher nicht per Dekret behandelt werden darf.
©2025 Verfasser e-Rechnung vertagt: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Autor, Rechtsanwalt und Abogado, ist Experte in deutsch-spanischen Rechts- und Steuerfragen. Informationen und Website finden Sie