Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Startup Spanien

Coronavirus Spanien – Vertrag und Haftung

Am 27. Juli 2021 stellte das Ministerium für Wirtschaft und digitale Transformation (Ministerio de Asuntos Económicos y Transformación Digital) den Entwurf für das Gesetz „Crea y Crece“ (Anteproyecto de Ley de fomento del ecosistema de las empresas emergentes en España – Vorentwurf Gesetz Startup Spanien) vor. Ziele dieses Gesetzes sind gemäß Artikel 1 der Vorschrift die „Gründung von Unternehmen sowie die Förderung deren Wachstums, sowohl durch die Verbesserung von Rechtsvorschriften als auch der Beseitigung von Hindernissen bei wirtschaftlichen Aktivitäten sowie mittels finanzieller Unterstützung das Unternehmenswachstum zu steigern“.

Dieses Vorprojekt ist ein wichtiger Bestandteil des zur Erlangung der CoVid-19-Hilfen nach Brüssel übermittelten Programms zur Erholung der Konjunktur (componente 13 del Impulso a la Pyme del Plan de Recuperación, Transformación y Resiliencia – Impulse für kleine und mittlere Unternehmen), soll aber nicht nur die Bedingungen für die Entwicklung der Geschäftstätigkeit der Unternehmen umfassend verbessern und die Gründung sowie das Wachstum von Unternehmen beschleunigen helfen als auch mögliche Anreize zur Gründung von Unternehmen in anderen Ländern verringern, sondern u.a. insbesondere Innovationen fördern und Talent anziehen, wie auch die Digitalisierung beschleunigen.

Mit dem genannten Gesetzentwurf wird zunächst der Begriff des „Startup-Unternehmens“ in spanische Rechtsnormen als „empresa emergente“ eingeführt. Dabei kann es sich um natürliche oder juristische Person handeln, welche die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen haben:

– es muss sich um eine Neugründung handeln, bzw. es dürfen nicht mehr als 5 Jahre seit der Gründung vergangen sein; 7 Jahre im Falle von Biotechnologie-, Energie- und Industrieunternehmen

– das Unternehmen sollte nicht das Ergebnis einer Fusion, Spaltung oder Umwandlung sein

– der eingetragene Sitz oder die ständige Niederlassung muss sich in Spanien befinden

– 60 % der Mitarbeiter müssen in Spanien beschäftigt sein

– das Unternehmen wird von der ENISA (ein öffentliches Unternehmen zur Finanzierung von KMUs) als „innovatives Unternehmen“ (startup Spanien) eingestuft

– es darf keine Dividende ausgeschüttet worden sein.

Im Falle der Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe gemäß Artikel 42 des spanischen Handelsgesetzbuchs muss die Gruppe die gleichen Anforderungen erfüllen, um als aufstrebendes Unternehmen zu gelten.

Ein Unternehmen gilt in diesem Sinne nicht als neu geschaffen, wenn einer der Gründer bereits Gründer eines ersten oder zweiten Startup-Unternehmens war, das von diesem Gesetz profitiert hatte. In Fällen jedoch in denen ein erster Versuch, wie es bei risikoreichen Projekten oftmals typisch ist, gescheitert ist, können die Anreize dieses Gesetzes erneut für ein zweites Unternehmen angewendet werden, das von denselben Gründern errichtet wird.

Startup Spanien – Beschleunigung der Unternehmensgründung

Mit dem Vorprojekt des Gesetzes zum startup Spanien soll der Prozess der Gründung eines Unternehmens vor allem in zeitlicher, aber auch in Kostenhinsicht erheblich verringert werden. Artikel 4 dieses Gesetz sieht die Möglichkeit vor, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.L.) anstelle des bisher geltenden gesetzlichen Mindestkapitals von 3000,- Euro mit einem Stammkapital von nur einem Euro zu gründen.

Artikel 4.1. bestimmt „Das Kapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf nicht weniger als einen Euro betragen und muss auf diese Währung lauten.“

Auch wenn Unternehmen mit diesem Mindeststammkapital nun gegründet werden können, sind sie verpflichtet, 20 % ihrer Gewinne der gesetzlichen Rücklage zuzuführen, bis diese zusammen mit dem Stammkapital einen Mindestbetrag von 3.000 Euro erreicht.

Artikel 4.3.: „Solange das Kapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Betrag von dreitausend Euro nicht erreicht, gelten folgende Regeln:

a) Ein Betrag, der mindestens zwanzig Prozent des Gewinns entspricht, muss der gesetzlichen Rücklage zugeführt werden, bis diese Rücklage zusammen mit dem Stammkapital den Betrag von dreitausend Euro erreicht.“

Es werden Reformen eingeführt, um eine rasche, agile und telematisch gestützte Unternehmensgründung über das Informationszentrum und das Netz zur Unternehmensgründung (Centro de Información y Red de Creación de Empresas (CIRCE)) zu ermöglichen.
Bei CIRCE handelt es sich um ein Informationssystem welches auf telematische Weise die Gründung bestimmter Handelsgesellschaften (Sociedad Limitada, Limitada de formación sucesiva und Nueva Empresa) und deren An- und Abmeldung, wie auch von Selbständigen in Spanien ermöglicht.
Die Maßnahmen sollen die Kosten der Unternehmensgründung in Spanien senken und dadurch die Gründung neuer Unternehmen aus sich heraus fördern und entsprechende Anreize geben.
CIRCE ermöglicht dies auf Basis von Vereinbarungen und Kommunikationen aller bei Unternehmensgründung in Spanien beteiligten Behörden und Organismen.
Der Unternehmer hat nur ein sogenanntes “Einziges elektronisches Dokument“, Documento Único Electrónico (DUE) genannt, welches alle erforderlichen Informationen enthält, zu erstellen und CIRCE erledigt automatisch alle Gründungsformularien und kommuniziert diese an und mit dem spanischen Notar, dem spanischen Finanzamt, der spanischen Sozialversicherung und dem spanischen Handelsregister. Durch die Digitalisierung sollen auch Fristen für die Gründung sowie die Kosten für Registrierung und Notar verringert werden.

Bekämpfung Zahlungsverzug

Im Vorprojekt ist auch vorgesehen, dass Unternehmen, welche im Zahlungsverzugsgesetz (Ley 3/2004, de 29 de diciembre, por la que se establecen medidas de lucha contra la morosidad en las operaciones comerciales) bestimmte Zahlungsfristen nicht einhalten, keinen staatlichen Zuschuss erhalten können.
Mit diesem Gesetz wurde die Richtlinie 2000/35/CE des europäischen Parlaments vom 29.6.2000 zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs umgesetzt.

Für ihre Akkreditierung müssen die Unternehmer der gewährenden Stelle eine verantwortliche Erklärung vorlegen, die diese anhand der in der elektronischen Rechnung enthaltenen Informationen überprüfen kann und die die Zuschussbehörde vom Begünstigten verlangen kann.

Als grundlegende Maßnahme soll das neue Gesetz die Akzeptanz der elektronischen Rechnung fördern, indem es die geltenden Vorschriften ändert und die Verpflichtung zur Ausstellung und Übermittlung elektronischer Rechnungen an alle Unternehmen und Selbstständigen in ihren Geschäftsbeziehungen erweitert.
Bei der elektronischen Rechnung handelt es sich um eine Rechnung die im elektronischen Format ausgestellt oder erhalten wird. Diese stellt eine Alternative zur traditionellen Rechnung auf Papier dar und ist von der Zustimmung des Empfängers abhängig. Der Inhalt sowohl herkömmlicher wie auch elektronischer Rechnungen wird durch das königliche Dekret Real Decreto 1619/2012, de 30 de noviembre bestimmt.
Der Gesetzesentwurf bezweckt eine bessere Rückverfolgbarkeit und Kontrolle der Zahlungen zwischen den Unternehmen. Dies soll dem Erhalt zuverlässiger und schneller Informationen zur Kenntnis der tatsächlichen Zahlungsfristen, als eine unabdingbare Voraussetzung für eine wirksame Verringerung des Zahlungsverzugs dienen. Darüber hinaus soll die Vergaberegelung verschärft werden, um sicherzustellen, dass die Zuschlagsempfänger den mit Subunternehmern vereinbarten Preis rechtzeitig bezahlen.

Eines der Hauptprobleme für kleine Unternehmen und Selbstständige sind verspätete Zahlungen oder die Nichteinhaltung von Zahlungsfristen durch große Unternehmen. Startups stehen häufig vor dem Dilemma, die Geschäftsbeziehungen mit großen Unternehmen aus diesem Grund beenden zu müssen, oder aber diese als Kunden nicht gewinnen zu können.
Gerade um dieser Situation ein Ende zu setzen, sieht der Gesetzesentwurf die Schaffung eines Systems von Anreizen für die Einhaltung von Zahlungsfristen und die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung bei Unternehmen und Selbstständigen vor, was zur Vertiefung der Digitalisierung der Geschäftstätigkeit beitragen soll.

Einerseits sieht der Gesetzestext vor, dass die Zahlungsfristen berücksichtigt werden, um Zugang zu öffentlichen Subventionen zu erhalten, indem sie an die Einhaltung der Zahlungsfristen für Subunternehmer geknüpft werden. Andererseits soll die allgemeine Einführung der elektronischen Rechnungsstellung dazu beitragen, dass die Fristen, innerhalb derer die Unternehmen ihre Rechnungen begleichen müssen, transparenter werden.

Ferner ist vorgesehen, die Transparenz bei den Zahlungen zu erhöhen und ein System für Verstöße und Sanktionen oder ein System zur außergerichtlichen Streitbeilegung einzuführen.

Schließlich soll eine nationale Beobachtungsstelle eingerichtet werden, welche für die Überwachung und Weiterentwicklung der Zahlungsdaten und die Förderung bewährter Verfahren in diesem Bereich zuständig ist.

Startup Spanien – Rechtsetzung und Beseitigung von Hindernissen für die Wirtschaftstätigkeit

Der Vorentwurf des Gesetzes soll der Verbesserung der Effizienz des rechtlichen Rahmens für wirtschaftspolitische Tätigkeiten, der Vereinfachung der bestehenden Rechtsvorschriften und Beseitigung überflüssiger Regelungen und der Einführung flexiblerer Verfahren dienen.

Mit diesem Ziel wird das Gesetz über Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels (Ley 12/2012, de 26 de diciembre, de medidas urgentes de liberalización del comercio y de determinados servicios) geändert, indem der Katalog der von der Lizenz befreiten Wirtschaftstätigkeiten erweitert und Tätigkeiten, die von mindestens einer autonomen Gemeinschaft als unbedenklich angesehen werden, in die Liste der grundlegenden staatlichen Vorschriften aufgenommen werden.

Ebenso wird das Gesetz zur Gewährleistung der Einheit des Marktes (Ley 20/2013, de 9 de diciembre, de garantía de la unidad de mercado) geändert, um die Zusammenarbeit und das gegenseitige Vertrauen zwischen den verschiedenen öffentlichen Verwaltungen zu vertiefen und die Möglichkeiten für Unternehmen zu stärken, entsprechend zu reklamieren, sofern sie der Auffassung sind, dass die Verwaltungen die Grundsätze einer guten wirtschaftlichen Regulierung nicht einhalten.

Finanzielle Unterstützung des Unternehmenswachstums

Die herkömmlichen Instrumente zur Finanzierung des Unternehmenswachstums sollen durch  alternative Finanzierungsmechanismen wie Crowdfunding, kollektive Investitionen und Risikokapital verbessert werden.

Im Bereich des Crowdfunding passt der Gesetzesentwurf die nationalen Vorschriften an die europäischen Regelungen an und verschafft diesen Plattformen mehr Flexibilität, um ihre Dienste in Europa anzubieten. Darüber hinaus wird der Anlegerschutz gestärkt und die Schaffung von Vehikeln zur Bündelung von Anlegern ermöglicht. Um den Kreis der förderfähigen Unternehmensprojekte zu erweitern werden die Schwellenwerte für die zulässigen Beträge pro gefördertes Projekt und pro Investor angehoben.

Im Entwurf des Vorprojekts des Gesetzes zum startup Spanien wurde eine Reihe von Änderungen vorgenommen, um die Risikokapitalbranche zu fördern und die Art der Unternehmen, in welche diese Einrichtungen investieren können, zu erweitern, einschließlich Finanzunternehmen mit einer hohen technologischen Komponente.

Schließlich wurden die für geschlossene Fonds ausgewiesenen Zahlen um Strukturen erweitert, die sich in anderen europäischen Ländern seit langem bewährt haben. Dabei handelt es sich um Fonds, die in Darlehen, Rechnungen oder Wechsel investieren können, um die Unternehmensfinanzierung von Unternehmen zu verbessern, deren Finanzstruktur sich insbesondere auch durch die Pandemie verschlechtert hat.

Startup Spanien – Steuer

Im Hinblick auf die Besteuerung von Startup-Unternehmen gibt es eine Reihe von Steueranreizen, darunter die folgenden:

Körperschaftssteuer (und Steuern für beschränkt Steuerpflichtige mit Betriebstätte (IRNR con EP)

Der ermäßigte Satz von 15 % wird im ersten Veranlagungsjahr und in den folgenden drei Steuerzeiträumen angewandt, sofern das zu versteuernde Einkommen positiv ist.

Es wird die Möglichkeit eröffnet, die Steuerschuld der ersten beiden Selbstveranlagungen bei der Körperschaftsteuer (oder IRNR mit EP) mit positiver Steuerbemessungsgrundlage für 12 bzw. 6 Monate aufzuschieben und zu splitten, wobei auf Sicherheiten verzichtet werden kann.

Es ist auch vorgesehen, in den ersten zwei Jahren nach Erreichen positiver Besteuerungsgrundlagen keine Vorauszahlungen leisten zu müssen.

Persönliche Einkommensteuer (Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas (IRPF))

Bezüglich der Vergütung mit Aktien wird der Freibetrag von 12.000 auf 45.000 Euro pro Jahr angehoben, sofern Aktien oder Anteile aus der Ausübung von Kaufoptionen (stock options) spanischer startups begeben werden, die als Schwellenunternehmen zertifiziert sind (wobei das Angebot für alle Mitarbeiter des Unternehmens zu denselben Bedingungen gelten soll). Der Erwerb eigener Aktien in Höhe von bis zu 20% des Grundkapitals zur Durchführung des Vergütungsplans soll ebenfalls auf handelsrechtlicher Basis zulässig sein.

Die Abzugsfähigkeit für Investitionen in neue oder kürzlich gegründete Unternehmen wird geändert, indem der Abzugssatz von 30 % auf 40 % erhöht, die maximale Bemessungsgrundlage von 60.000 auf 100.000 Euro angehoben wird und der Zeitraum, in dem ein Unternehmen als neu gegründetes Unternehmen gilt, von 3 auf 5 Jahre im Allgemeinen und auf 7 Jahre für bestimmte Kategorien von Unternehmen verlängert wird.

Steuerliche Sonderregelung für Entsandte:

Der Zugang zur steuerlichen Sonderregelung für Arbeitnehmer, die in das spanische Hoheitsgebiet entsandt werden (Lex Beckham im Volksmund), wird verbessert, insbesondere um junge Talente anzulocken.

Für den Zugang zu dieser fakultativen Regelung werden im Gesetzesentwurf die Steuerzeiträume, in denen der Steuerpflichtige nicht in Spanien steuerlich ansässig war, von 10 auf 5 Jahre verkürzt und die Steuerzeiträume, in denen der Steuerpflichtige die Einkommensteuer für Nichtansässige zahlen kann um 6 Jahre verlängert und beträgt nunmehr 11 Veranlagungszeiträume.

Der für das Jahr 2010 neu geregelte Artikel 93 des spanischen Einkommenssteuergesetzes (Ley del IRPF, Redacción según Ley 26/2009, de 23 de diciembre, de Presupuestos Generales del Estado para el año 2010) sieht für ausländische, nach Spanien entsandte Arbeitnehmer ein interessantes Steuermodell mit fester Pauschalbesteuerung vor, soweit die dort gesetzlich aufgeführten Voraussetzungen vorliegen.

Nach diesem Modell besteht die Wahlmöglichkeit, bei Wohnsitz und an sich unbeschränkter Steuerpflicht in Spanien wie ein beschränkt Steuerpflichtiger veranlagt zu werden. Mithin gelten nicht die progressiven Steuersätze aus so genannter „obligación personal“ für steuerlich dort Ansässige (Residente), unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, sondern ein bestimmter fester Steuersatz nach „obligación real“. Eine der Voraussetzungen war, dass der Steuerpflichtige in den letzten 10 Jahren vor Entsendung nicht in Spanien resident, also steuerlich ansässig war. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen unterliegt der Steuerpflichtige auf Antrag dem spanischen Einkommenssteuergesetz unter den Normen für Nichtresidente, und zwar zum Steuersatz von 24% für die ersten 600.000 Euro.

Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2015 genügt es neben der Entsendung aufgrund eines Arbeitsverhältnisses im eigentlichen Sinne, dass eine Ernennung als Geschäftsführer ohne Beteiligung am Gesellschaftskapital erfolgt, oder aber diese nicht zu einer Qualifizierung als „verbundene Person“ im Sinne des Art. 18 des Körperschaftsteuergesetzes (Ley del Impuesto sobre Sociedades) führt. Verbundene Operationen, deren Bewertung nach Marktpreisen zwischen voneinander unabhängigen natürlichen oder juristischen Personen im freien Wettbewerb zu erfolgen hat, sind gemäß Art. 42 des spanischen Handelsgesetzbuchs (Código de Comercio) in jedem Falle solche, in denen eine direkte oder indirekte Beteiligung von 25 % oder mehr vorliegt.

Mit dem Entwurf soll die Möglichkeit diese Regelung in Anspruch zu nehmen auch auf andere Familienangehörige des so Entsandten ausgedehnt werden: den Ehepartner oder den Elternteil seiner Kinder, Kinder unter 25 Jahren und behinderte Kinder, unabhängig von ihrem Alter.

Nichtansässige:

Es ist vorgesehen, dass für Einzelanleger, die ihren Wohnsitz nicht in Spanien haben, keine Ausländeridentitätsnummer (NIE) erforderlich ist, allerdings beim spanischen Finanzamt (AEAT) eine Steueridentifikationsnummer (NIF) beantragt werden muss, um eine Investition tätigen und dokumentieren zu können.  Zu diesem Zweck soll das Finanzamt in Spanien  ein elektronisches Verfahren für die Beantragung und Erteilung der NIF innerhalb einer Frist von höchstens 10 Arbeitstagen einrichten.

Um den Aufenthalt der so genannten „digitalen Nomaden“ in Spanien zu regeln, d. h. der Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit aus der Ferne arbeiten und ihren Wohnsitz regelmäßig wechseln, wird eine neue Kategorie von Visa und Aufenthaltsgenehmigungen geschaffen:

Das internationale Telearbeitsvisum, das ihnen die Einreise und den Aufenthalt in Spanien für maximal ein Jahr ermöglicht, während sie für sich selbst oder für Arbeitgeber in der ganzen Welt arbeiten.

Die Aufenthaltsgenehmigung für internationale Telearbeit ermöglicht es Ausländern, die sich bereits regelmäßig in Spanien aufhalten oder deren Visum für Telearbeit abgelaufen ist, eine Genehmigung für einen Zeitraum von maximal 2 Jahren zu beantragen.

Fazit Startup Spanien:

Bereits seit der Finanzkrise wurden in Spanien eine ganze Reihe von Maßnahmen im steuerlichen Bereich aber auch im Rahmen der Vereinfachung der Gründung von Unternehmen und deren Unterstützung beschlossen, deren Erfolg häufig insbesondere an der Administration scheiterte.
Es bleibt nun zum einen die Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes abzuwarten, zum anderen, ob es tatsächlich zur effektiven Förderung neu gegründeter Unternehmen kommt und insbesondere auch auf administrativer Seite Hindernisse für junge Unternehmen beseitigt werden können.

©2021 Verfasser Startup Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

04. Oktober 2021 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Aktuelles aus Spanien, Gesellschaftsrecht Spanien, Recht und Gesetz Spanien, Steuerrecht Spanien | Schlagwörter: , | Kommentare deaktiviert für Startup Spanien