Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Fernarbeitsgesetz Spanien

Fernarbeitsgesetz Spanien

Mit dem durch königliches Dekret 28/2020 vom 22. September (Real Decreto-Ley 28/2020, de 22 de Septiembre) in Kraft getretenen Fernarbeitsgesetz Spanien werden formelle und materielle Voraussetzungen im Hinblick auf diese Arbeitsform zwischen den Arbeitsvertragsparteien festlegt und deren Rechte und Pflichten bestimmt. Zugleich enthält das neue Fernarbeitsgesetz auch einige wichtige Regelungen, die den Fernarbeitnehmer weitestgehend schützen sollen. Darüber hinaus ist aber auch der Arbeitgeber berechtigt, etwaige Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Arbeitsweise seiner Mitarbeiter und den Arbeitsfortschritt möglichst effektiv gestalten und überwachen zu können.

Aufgrund der Covid-19 Pandemie waren die Unternehmen in nur kurzer Zeit gezwungen entsprechend zu reagieren, um den Mitarbeitern ein möglichst risikofreies Arbeitsleben und damit eine Arbeit von zu Hause zu ermöglichen.

In Folge dessen ist es für den Arbeitgeber nahezu unmöglich geworden, seine Fernmitarbeiter mit konventionellen Mitteln zu überwachen. Das neue Gesetz soll einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und denen des Arbeitgebers schaffen. Der folgende Artikel zielt darauf ab, einen Einblick in die Problematiken bei der Durchführung des neuen Fern- oder Telearbeitsgesetzes zu gewähren.

Bedingt durch die weiterhin bestehenden Einschränkungen und Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19 Pandemie, nimmt die Arbeit vom Wohnort des Arbeitnehmers aus immer weiter zu. Durch diese Verpflichtung zur Erbringung der Arbeit im Homeoffice ist es mittlerweile unumgänglich, den Schwerpunkt der Arbeitskontrolle zu ändern, insbesondere im Hinblick auf die Produktivität und die Arbeitszeiten der Heimarbeiter.

Dem Argument, dass die Arbeit von zu Hause aus für den Arbeitnehmer eher von Vorteil sei, da zu Hause weniger Zeit in die Arbeit investieren müsse als im Büro, muss entgegengehalten werden, dass meist wohl die einzige Zeitersparnis darin liegt, dass keine Arbeitswege mehr zurückgelegt werden müssen.
Denn trotz der aber auch darüber hinaus tatsächlich existierenden Vorteile, die das Homeoffice bietet, zeigen sich jedoch auch einige Unzulänglichkeiten: Datenschutz, Sicherheitslücken, Stress durch dauernde digitale Verfügbarkeit, durchgehende Arbeitszeiten, Computer-Ermüdung, eine größere Arbeitsisolation, der Verlust der Identifizierung mit dem Unternehmen, Defizite beim Informationsaustausch zwischen den Mitarbeitern, die von zu Hause aus arbeiten und denen, die vor Ort im Büro sitzen sowie Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der digitalen Konnektivität in einigen Teilbereichen.

Fernarbeitsgesetz Spanien und Arbeitnehmerkontrolle

Die Befugnisse insoweit sind in Artikel 22 des Real Decreto-Ley 28/2020 vom 22. September über die Fernarbeit geregelt.

Demnach kann das Unternehmen die Maßnahmen ergreifen, die es für die Überwachung und Kontrolle für am geeignetesten hält, um die Einhaltung der Pflichten und Aufgaben des Arbeitnehmers effektiv überprüfen zu können. Dabei kann das Unternehmen unter anderem auch telematische Mittel einsetzen, allerdings bei der Einrichtung und Anwendung unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte.

Artikel 17 dieses Gesetzes enthält einige Einschränkungen für die Arbeitnehmerkontrolle, da das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz angemessen gewährleistet sein muss. Diese Rechte sind unter Abwägung der gegenläufigen Interessen und Zugrundelegung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemessen zu berücksichtigen.

Darüber hinaus kann das Unternehmen nicht verlangen, dass spezielle Programme oder Anwendungen auf den im Eigentum des Arbeitnehmers stehenden elektronischen Geräten installiert werden. Die Art und Weise, wie das Unternehmen die Tätigkeit seiner Arbeitnehmer kontrolliert, muss genauestens in die zwischen ihnen geltende Vereinbarung aufgenommen werden (Art. 7 h des RDL 28/2020)

Kontrollmaßnahmen

Um sicherzustellen, dass die festgelegten Ziele für jede Arbeitsstelle eingehalten werden, können die jeweiligen Unternehmen u.a. folgende Kontrollmaßnahmen einsetzen: 

– Vorrichtungen zur Anwesenheitskontrolle der Mitarbeiter oder zur Arbeitszeiterfassung. Dabei können verschiedene Arten von technologischen Lösungsansätzen verwendet werden: biometrische Kontrolle, cloudbasierte Zeitmessungen, individuelle Tastaturcodes sowie diverse mobile Applikationen.

– Überwachung der Aktivität am Arbeitsplatz– durch den Einsatz von speziellen Softwares können sowohl die Arbeitszeit als auch die Zeit, die der Mitarbeiten in bestimmten mobilen Anwendungen verbringt, kontrolliert werden. Insbesondere können regelmäßig Screenshots des Bildschirms der Geräte gemacht werden, mit denen gearbeitet wird. Darüber hinaus kann das GPS des Handys verfolgt, die Websites, die der Mitarbeiter besucht, kontrolliert oder auch die Schnelligkeit des Arbeitnehmers gemessen werden, die er für die Erledigung der ihm zugeteilten Aufgaben benötigt.

– Deadlines für die Ablieferung der jeweiligen Arbeit, als Mittel, um zu gewährleisten, dass die Aufgaben zeitgemäß erfüllt werden.  

– Festlegung von Indikatoren – anhand bestimmter KPIs (Key Performance Indicator) oder Leistungsindikatoren wird kontrolliert, dass die Mitarbeiter ihre Arbeit auch effizient ausführen.

– Bewertungen des Arbeitsfortschrittes im Homeoffice. Diese Bewertungen stellen fest, ob der Arbeitnehmer seine Produktivität im Laufe der Zeit aufgrund der zunehmenden Erfahrung steigert.

– Qualitätsumfragen – mit ihnen kann die Unternehmensleitung erkennen, ob die Dienstleistungen gemäß den von der Geschäftsführung definierten Qualitätsstandards erbracht werden.

Fazit Fernarbeitsgesetz Spanien:

Die digitale Transformation hat  die Ausbreitung der Telearbeit zwar erleichtert und der durch die Covid-Pandemie noch beschleunigte Wandel hat zur Umgestaltung von Personalmanagement-Prozessen geführt, bei denen Telearbeit mittlerweile als Schlüsselelement zur Erreichung von Unternehmenszielen betrachtet wird, führen auf der anderen Seite aber auch aus verschiedenen Gründen zu zahlreichen ungelösten Konflikten bei der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien sowie sozialer Netzwerke am Arbeitsplatz, Datenschutzproblemen und Fragen der Unternehmenskontrolle.

Das neue Gesetz regelt Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien. Der Rechtsprechung wird es überlassen bleiben, Leitlinien über die Grenzen der Kontrollmaßnahmen festzulegen.   

©2021 Verfasser Fernarbeitsgesetz Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

08. Juli 2021 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Aktuelles aus Spanien, Arbeitsrecht Spanien | Schlagwörter: , , | Kommentare deaktiviert für Fernarbeitsgesetz Spanien