Körperschaftsteuererklärung Spanien 2016 – Auswirkungen der Körperschaftsteuerreform
Im Rahmen der spanischen Körperschaftssteuererkärung für das Geschäftsjahr 2015 sind nun erstmalig die mit spanischem Körperschaftssteuergesetz 27/2014 sowie Dekret (königlicher Erlass) 634/2015, welches die Reglementierung der Körperschaftsteuer Spanien 2016 verabschiedet, eingeführten Neuerungen zu einer sogenannten Kapitalisierungsrücklage („Reserva de capitalización“) zu beachten und ggf. anzuwenden.
Diese Rücklage hat zum Zweck, die früheren Abzugsmöglichkeiten wegen Investitionen von Gewinnen („inversion de beneficios“) und Reinvestition von außerordentlichen Gewinnen („reinversion de beneficios extraordinarios“) zu ersetzen. Mit der Reform gestrichen wurden ebenso die bei Übertragung von Immobilien anwendbare Währungsberichtigungskoeffizienten, Abzüge für Umweltinvestitionen und solche für Fortbildungskosten.
Körperschaftsteuer Spanien 2016 – Anwendbarkeit
Während dieses Mittel auf alle Körperschaften (außer solchen neuer Gründung – „nueva creación“) anwendbar ist, dient der Hauptzweck dieser Vergünstigung, zusammen mit der Begrenzung der Absetzbarkeit von Finanzierungskosten, der Förderung der Selbstfinanzierung der Körperschaften anstelle einer Fremdfinanzierung. Dieses soll durch die Befreiung von Steuerzahlungen jener Teile des Gewinns, die zugunsten einer indisponiblen Rücklage gebucht werden, welche die effektive Höhe der Steuerzahlung um maximal 2,5 % reduzieren kann, erreicht werden.
Die Regelung erlaubt die Befreiung von Steuerzahlungen iHv 10 % des Unterschiedsbetrages zwischen den Eigenmitteln am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres, wenn sie mit einer indisponiblen Rücklage für den gleichen Betrag der Reduktion dotiert ist, welche für 5 Jahre beibehalten werden muss (ebenso wie der Zuwachs der Eigenmittel).
Die Anwendbarkeit dieses Mittels ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn folgende Modifikationen eintreten:
– buchhalterische Verluste
– Trennung von einem oder mehreren Gesellschaftern
– Restrukturierungsmaßnahmen aufgrund Sonderregelungen
– Anwendung der Rücklage aufgrund gesetzlicher Verpflichtung
In die Berechnung des Wertzuwachses der Eigenmittel müssen nicht mit eingerechnet werden:
– weder Ergebnisse des laufenden, noch des vorherigen Geschäftsjahres
– Beiträge der Gesellschafter
– die Erhöhung des Gesellschaftskapitals oder des Wertzuwachses der Eigenmittel durch Kompensation von Forderungen
– Wertzuwachs der Eigenmittel durch Vorgänge mit eigenen Aktien oder Umstrukturierung
– Zuwachs der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Rücklage
– Eigenmittel entsprechend der Ausgabe von zusammengesetzten Finanzierungsinstrumenten
– Eigenmittel die sich aus der Wertveränderung durch einen Zuwachs oder Rückgang von Körperschaftsteuersätzen ergeben.
Die Herabsetzung der Steuerzahlungspflicht um 10 % auf diesen Wertzuwachs wird mit der Grenze von 10% der vorherigen Steuerbemessungsgrundlage vor Anwendung der negativen Steuerbemessungsgrundlagen und vor der Verschlechterung von Forderungen angewendet.
Sofern das Limit überschritten wird, besteht eine Frist von 2 Jahren ab der Begründung der Rücklage, unverzüglich und sukzessiv die Reduktion anzuwenden, immer unter Berücksichtigung der Grenze von 10% der Steuerbemessungsgrundlage.
Im Fall der Missachtung oder Nichterfüllung der Voraussetzungen, hat die Gesellschaft, mittels Einzahlung der unbezahlten Beträge zzgl. der entsprechenden Verzugszinsen, diesen Sachverhalt zu regulieren.
Der Steuersatz für neu gegründete Unternehmen („de nueva creación“), die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, beträgt sowohl in der ersten Steuerperiode, in der die Bemessungsgrundlage positiv ist, als auch in der darauf folgenden 15% (Artikel 29 des Gesetzes 27/2014 über die Körperschaftsteuer).
Körperschaftsteuer Spanien 2016 – Verlustvortrag
Mit Wirkung zum 1. Januar 2016 ist die Verrechnung von negativen Bemessungsgrundlagen ohne eine zeitliche Beschränkung erlaubt. Ab diesem Datum wird eine Beschränkung in Höhe von 60% der Bemessungsgrundlage, die sich vor der Anwendung der Kapitalisierungsrücklage ergibt, eingeführt. Dabei wird die Verrechnung von negativen Bemessungsgrundlagen bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro gestattet ist. Für das Geschäftsjahr 2015 findet allerdings noch die für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014 geltende Regelung Anwendung.
Die neuen Abschreibungstabellen sind auf alle vor dem 01.01.2015 angeschafften Güter auf den zu dem Datum geltenden steuerlichen Nettowert anzuwenden.
Immaterielles Anlagevermögen mit vorgegebener Nutzungsdauer ist in Übereinstimmung mit ihrer Nutzungsdauer abzuschreiben (aktuell 10 Jahre), unter Abschaffung der bisher geltenden Bedingung einer entgeltlichen Anschaffung, konzerninternen Erwerbs und der Bildung nicht frei verfügbarer Rücklagen.
Geregelt wird auch die Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten infolge Wertminderungen von Sachanlagen, immateriellen Anlagevermögens, einschließlich des Geschäfts- oder Firmenwertes („good will“), Immobilieninvestitionen, Vermögensinstrumente und Anlagen in Wertpapieren; die Abzugsfähigkeit der Wertminderung von Beständen und von Forderungen wird beibehalten.
Ebenso wird beibehalten die Nichtabzugsfähigkeit der Erstattung von Eigenmitteln. Als solche gilt die einer Beteiligung am Eigenkapital von Unternehmen unabhängig ihrer buchhalterischen Betrachtungsweise entsprechende (bspw. Aktien ohne Stimmrecht). Für nach dem 20.06.2014 gewährte Beteiligungsdarlehen innerhalb einer Gruppe oder eines Konzerns anfallende Zinsen gilt keine steuerliche Abzugsfähigkeit, da sie als Erstattung von Eigenmitteln charakterisiert werden.
Aufwendungen für Kundenbetreuungen sind maximal bis 1% des Nettoumsatzerlöses absetzbar
Für verbundene Geschäftsvorgänge wird nunmehr der erforderliche Grad der Verbundenheit bezüglich der Beziehung einer Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern auf 25% angehoben wird (bisher 5% und bei börsennotierten Unternehmen 1%).
Der Körperschaftssteuersatz beträgt ab dem 01.01.2015 28% und für die folgenden Geschäftsjahre ab 01.01.2016 25%.
Körperschaftsteuer Spanien 2016 – verbundene Unternehmen
Im Rahmen der Anwendung des ggf. reduzierten Körperschaftssteuersatzes gilt, dass ein anderes Unternehmen als Teil einer Gruppe angesehen wird, soweit und sofern diese durch eine mittelbare oder unmittelbare Kontrollbeziehung iSd. Regelung des Art 42 des spanischen HGB (Código de Comercio) für Gesellschaftsgruppen oder im Falle jedwedes Mittels der Kontrolle durch eine oder mehrere juristische oder natürliche Personen, die entweder gemeinschaftlich handeln oder unter einer Führung durch Abreden oder Satzungsvereinbarungen, verbunden sind.
Als mit einer anderen Person verbunden versteht sich insoweit der Sachverhalt, dass eine Person oder mehrere gemeinschaftlich handelnd über die andere die Kontrolle ausüben kann oder die Möglichkeit besteht, direkt oder indirekt oder aufgrund von Abreden oder Vereinbarungen unter Gesellschaftern oder Teilhabern die Kontrolle auszuüben oder wesentlichen Einfluss auf die Entscheidungsnahme in finanziellen Fragen und im Wirtschaftsbetrieb der anderen zu nehmen. Ausreichend ist in diesem Zusammenhang die Verbundenheit mittels naher Angehöriger.
Zu den Reformen s. Körperschaftsteuer Spanien 2015
©2016 Verfasser Körperschaftsteuer Spanien 2016: F. Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht