Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Automatischer Informationsaustausch von Steuerdaten (AIA-AEOI) in Europa

Automatischer Informationsaustausch von Steuerdaten (AIA-AEOI) in Europa

Am 1.1.2016 tritt u.a. in Deutschland und Spanien die Richtlinie 2014/107/EU des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von steuerlichen Informationen (automatischer Informationsaustausch, AIA, englisch AEOI) in Kraft. Diese hat die Bekämpfung grenzüberschreitenden Steuerbetrugs und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung durch nicht gemeldete und nicht besteuerte Einkünfte zum Ziel.

Bereits mit Art. 26 des OECD Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von 2005, waren Verpflichtungen zum zwischenstaatlichen Austausch von steuerrelevanten Informationen geschaffen worden, um der Steuerhinterziehung international entgegen zu wirken. In der Folge kam es zu einer großen Reihe von Maßnahmen zur steuerlichen Kontrolle und Zusammenarbeit der Finanzbehörden.

Im Herbst 2014 waren schließlich in Berlin Vertreter von Finanzministerien und Steuerbehörden aus über 100 Ländern zur Jahrestagung des Globalen Forums für Transparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke zusammen gekommen und hatten sich auf einen Globalen Reporting Standard AEOI (Automatic Exchange of Financial Account Information in Tax Matters (AEOI)) zum automatischen Austausch von Informationen zu Finanzkonten geeinigt. Zweck des Standards ist die Eindämmung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung durch natürliche und juristische Personen sowie Unternehmen unter Zuhilfenahme von Auslandskonten. Den anwendenden Staaten soll eine effektive Besteuerung von im Ausland erzielten Einkünften ermöglicht werden.

Dies erfolgt nunmehr ab Januar 2016 durch einen internationalen Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden im Wege automatischer Meldung von ausländischen Finanzkonten, wodurch es für die Finanzbehörden nun deutlich einfacher wird, steuerrelevante Auskünfte aus dem Ausland zu erhalten. Weltweit nehmen 72 Staaten am AEOI teil, darunter alle 28 EU-Mitgliedsstaaten. Weitere Staaten kündigten gegenüber der OECD ihre Teilnahme an.

Der AIA-Standard besteht aus einem ein Paket von vier im OECD-Dokument „Standard automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten“ genannten Elementen:

-Regierungsabkommen:  Musterabkommen als Grundlage für zwischenstaatliche Verträge zur Vereinbarung des AIA-Standards.
-gemeinsamer Meldestandard CRS (Common Reporting Standard): Festlegung welche Stellen welche Informationen über welche Konten zu übermitteln haben.
-Anwendungskommentar: zwecks einheitlicher Auslegung bzw. Interpretation der AIA-Regelungen
-technische Anwendungsrichtlinien: zur Gewährleistung der Datensicherheit und zuverlässiger sowie kompatibler Übermittlung von Informationen.

Dieser Standard ermöglicht die systematische und periodische Übermittlung von Informationen eines Steuerpflichtigen mit Vermögenswerten beziehungsweise Einkünften in einem Staat an den Wohnsitzstaat unter Mitteilung von Kontoinhabern und Konten durch die Banken an die nationalen Steuerbehörden. Diese tauschen die Informationen dann mit den Steuerbehörden der anderen beteiligten Länder aus.

31.12.2015 ist Stichtag für die Identifikation von Altbestandskonten, ab 1.1.2016 sind neu zu eröffnende Finanzkonten zu identifizieren. Bis zum 31.12.2016 werden Altbestandskonten mit hohem Wert identifiziert und dokumentiert; bis Ende 2017 die restlichen Altbestandskonten. In Deutschland erfolgt bis Ende September 2017 der erste automatische Informationsaustausch zwischen den Finanzinstituten mit dem Bundeszentralamt für Steuern. Bis Ende September 2018 sind auch Altbestandskonten mit niedrigem Wert zu melden.

Am 9. Dezember 2014 wurde die Richtlinie 2014/107/EU des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente und Stellungnahmen des Europäischen Parlaments sowie des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen.

Begründet wird diese Richtlinie damit, dass sich in den letzten Jahren  grenzüberschreitender Steuerbetrug und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt hätten und in der Europäischen Union sowie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt seien. Nationale Steuereinnahmen würden durch nicht gemeldete und nicht besteuerte Einkünfte beträchtlich geschmälert. Daher müsse die Steuererhebung effizienter und wirksamer werden. Der automatische Austausch von Informationen sei in dieser Hinsicht ein wichtiges Instrument.

Die Kommission hatte in ihrer Mitteilung vom 6. Dezember 2012 mit einem Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung betont, dass der automatische Austausch von Informationen als künftiger europäischer und internationaler Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen nachdrücklich gefördert werden müsse.

Der Europäische Rat hatte am 22. Mai 2013 gefordert, den automatischen Informationsaustausch auf der Unionsebene und weltweit zu erweitern, um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung einzudämmen.

Im Februar 2014 hatte die OECD die wichtigsten Eckpunkte des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffentlicht, nämlich ein Muster für eine Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden, und einen gemeinsamen Meldestandard, die anschließend von den Finanzministern und Zentralbankgouverneuren der G20 gebilligt wurden. Am 21. Juli 2014 publizierte sie dann den gesamten globalen Standard, einschließlich der verbleibenden Elemente, nämlich der Kommentare zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und zum gemeinsamen Meldestandard und die Modalitäten für die Informationstechnik zur Umsetzung des globalen Standards. Das gesamte Paket zum globalen Standard wurde im September 2014 von den Finanzministern und Zentralbankgouverneuren der G20 gebilligt.

Bereits die durch die nunmehr in Kraft tretende Richtlinie 2014/107/EU geänderte Richtlinie 2011/16/EU des Rates hatte für bestimmte Arten von Einkünften und Vermögen überwiegend nicht finanzieller Art, über die Steuerpflichtige in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Ansässigkeitsstaat verfügen, einen verpflichtenden automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen. Des Weiteren hatte sie ein schrittweises Vorgehen eingeführt, um den automatischen Informationsaustausch durch die stufenweise Ausdehnung auf weitere Arten von Einkünften und Vermögen zu verstärken und die Bedingung abgeschafft, dass nur verfügbare Informationen auszutauschen sind.

Begründet wurde dies damit, dass angesichts der zunehmenden Möglichkeiten für Investitionen im Ausland in eine große Vielfalt von Finanzprodukten die bestehenden Instrumente der Union und der internationalen Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Besteuerung an Wirksamkeit bei der Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung verloren hätten. Durch den automatischen Informationsaustausch im Binnenmarkt würden die Kosten für Steuerverwaltungen und Wirtschaftsbeteiligte sinken. Dagegen könne der Abschluss paralleler und unkoordinierter Abkommen durch Mitgliedstaaten nach Artikel 19 der Richtlinie 2011/16/EU zu Wettbewerbsverzerrungen führen, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts abträglich wären. Die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen die Meldung zu vermeiden, indem sie Vermögen auf Finanzinstitute verlagern oder in Finanzprodukte investieren, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, sollten eingeschränkt werden. Es sollten allgemein keine Mindestbeträge in diese Richtlinie aufgenommen werden, da diese leicht umgangen werden könnten, indem Konten auf verschiedene Finanzinstitute aufgeteilt werden. Die Finanzinformationen, die gemeldet und ausgetauscht werden müssen, sollten nicht nur die entsprechenden Einkünfte (Zinsen, Dividenden und ähnliche Einkünfte), sondern auch Kontosalden und Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen betreffen, um Situationen Rechnung zu tragen, in denen ein Steuerpflichtiger Kapital zu verstecken versucht, das selbst Einkünfte oder Vermögen darstellt, die bzw. das Gegenstand einer Steuerhinterziehung sind bzw. ist. Daher sei die Verarbeitung von Informationen im Rahmen dieser Richtlinie notwendig und verhältnismäßig, damit die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten die betreffenden Steuerpflichtigen korrekt und zweifelsfrei ermitteln, ihr Steuerrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anwenden und durchsetzen, die Wahrscheinlichkeit einer vorliegenden Steuerhinterziehung beurteilen und unnötige weitere Untersuchungen vermeiden können.

Der Rat kam dabei zum Schluss, dass diese Richtlinie im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, darunter auch mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten stehe. Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die wirksame Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten unter Bedingungen, die mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden könne, sondern vielmehr wegen der erforderlichen Einheitlichkeit und Wirksamkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen sei, könne die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehe diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Für die rechtliche Umsetzung der Richtlinie 2014/107/EU kommt in Deutschland ab 1. Januar 2016 das neue „Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG)“ zur Anwendung. Banken, Versicherungen und sonstige Finanzinstitute müssen dann Konto- und Depotinhaber mit ausländischer Steuerpflicht identifizieren und Informationen zu diesen Steuerpflichtigen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZST) übermitteln, welches die Daten an den zuständigen Teilnehmerstaat weiterleitet.

Die Finanzinstitute sind ab diesem Zeitpunkt mithin verpflichtet, jährlich alle Konten und Depots zu prüfen, die auf eine steuerliche Ansässigkeit im Ausland hindeuten. Hierzu muss in Zweifelsfällen und zur Einordnung einer etwaigen Meldepflicht eine Selbstauskunft des Konto- bzw. Depotinhabers eingeholt werden. Bestätigt sich eine ausländische Steuerpflicht, veranlassen die Banken jährlich eine Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern.

Automatischer Informationsaustausch erfolgt mit folgenden Daten:

-Name, Adresse, Geburtsdatum und –ort, Steuer-Identifikationsnummer

-Konten- oder Depotsalden zum Jahresende

-Zinsen, Dividenden, Verkaufserlöse und andere Erträge

Ab 01.01.2016 sind deutsche Banken dann also dazu verpflichtet, im Ausland steuerlich ansässige Konto- und Depotinhaber zu melden, so dass erstmals im Jahr 2017 die Daten des Jahres 2016 ausgetauscht werden können.

Maßnahmen automatischer Informationsaustausch Spanien

In Spanien wurde bereits am 30.1. 2013 mit Orden HAP/72/2013 in Folge der umfangreichen Maßnahmen zur Begegnung des Steuerbetruges das Steuerformular “modelo 720” verabschiedet, mit welchem Auslandsvermögen zu erklären ist. Ab dem 1.1.2014 müssen Steuerpflichtige, hinsichtlich der Vornahme von Geschäften mit nicht Ansässigen oder bei Vorliegen von Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern deren Wert 1 Million Euro übersteigt, der Bank von Spanien eine sog. „ETE“ – Mitteilung machen. Spanische Banken sind bspw. infolge der seitens der spanischen Finanzbehörden zum Kampf gegen den Steuerbetrug und der Schattenwirtschaft verabschiedeten Mittel verpflichtet, Eingänge und Zahlungen von Beträgen über 3.000,00 Euro mittels Steuerformular 171 mitzuteilen, um die Kontrolle und Verfolgung dieser Geldflüsse zu ermöglichen. Mit Real Decreto 1021/2015 vom 13.11.2015 wurde nun die Verpflichtung zur Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit von Personen, die Inhaber von Bankkonten sind oder über diese Kontrolle ausüben sowie hinsichtlich dieser im Rahmen des gegenseitigen Informationsaustauschs zu informieren, festgelegt.

Durch den automatisierten Informationsaustausch zwischen den europäischen Finanzbehörden ist damit das Bankgeheimnis in seiner bisherigen Form jedenfalls  aufgehoben. Damit laufen für Inhaber oder Verfügungsberechtigte von Auslandskonten nun die Fristen ggf. strafbefreiende Selbstanzeigen zu erstatten. Denn wenn die Steuerstraftat von den Finanzbehörden entdeckt ist, scheidet die Möglichkeit der Strafbefreiung aus und wird damit regelmäßig verwirkt sein, sobald Informationen über Konten ausgetauscht sind.

©2015 Verfasser automatischer Informationsaustausch von Steuerdaten in Europa: F. Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Zu Folgen der Steuerhinterziehung in Spanien s. hier

19. Dezember 2015 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Berichte aus Spanien u. EU | Schlagwörter: , , , , , | Kommentare deaktiviert für Automatischer Informationsaustausch von Steuerdaten (AIA-AEOI) in Europa