Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Investition Spanien

Investition Spanien

Die Gesamtzahl der ausländischen Investitionen in Spanien erreichte im Jahr 2023 die Ziffer von 28,215 Milliarden Euro; 5,68 Milliarden Euro dienten der Steigerung  der Produktionskapazität als auch der Beschäftigungszahl und wuchs im Vergleich zu 2022 um 12 %.
Im Jahr 2014 betrug die Zahl der ausländischen Investitionen knapp 20 Milliarden Euro.
Nach Ländern aufgeteilt kam der größte Teil der Investitionen nach Spanien aus den USA (28,9 %), gefolgt von Großbritannien (13,1 %), Deutschland (10,6 %) und Frankreich (9,2 %). Auch Investitionen anderer Länder wie Australien, die Schweiz, Kanada und Mexiko nahmen zu.  
Die Sektoren, mit den höchsten Investitionen waren der Großhandel, die Telekommunikation, die Elektrizität und die Brennstoffe.
Der Beitrag Investition Spanien erläutert zu den geänderten Verfahren der Meldung ausländischer Investitionen in Immobilien und Beteiligungen, neuen Transaktionen und Änderungen der Schwellwerte.

Mit den aus dem Investitionsregister stammenden Kenntnissen wurde mittels Königlichem Erlass 571/2023 vom 4. Juli (Real Decreto 571/2023, de 4 de julio, sobre inversiones exteriores) das Verfahren der Meldung ausländischer Investitionen aktualisiert.
Die Einführung neuer Transaktionen, die Änderung der Meldegrenzen oder die Aufhebung der Verpflichtung zur Meldung von Portfolioinvestitionen („inversiones en cartera“) sind einige der Neuerungen im Verfahren der Meldung ausländischer Investitionen.

Nach Inkrafttreten des Königlichen Erlasses am 1. September 2023 wurde eine neue Ministerialverordnung (Verordnung ECM/57/2024 vom 29. Januar) verabschiedet, welche die anwendbaren Verfahren für die Meldung ausländischer Investitionen sowie die Verfahren für die Einreichung von Jahresberichten („memorias anuales“) regelt.

Schließlich trat am 1. Februar die Resolution vom 31. Januar 2024 der Generaldirektion für internationalen Handel und Investitionen (Resolución de 31 de enero de 2024, de la Dirección General de Comercio Internacional e Inversiones) in Kraft, mit der die Modelle für die Bearbeitung und Meldung ausländischer Investitionen in Spanien und spanischer Investitionen im Ausland genehmigt wurden.

Das der Hauptunterabteilung für ausländische Investitionen („Subdirección General de Inversiones Exteriores“) zugehörige Register der Investitionen in Spanien hat einen Leitfaden erstellt, um einige Aspekte der Anwendung der neuen Vorschriften für ausländische Investitionen, also den Königlichen Erlass 571/2023 vom 4. Juli über ausländische Investitionen (BOE (spanischer Staatsanzeiger) 159 vom 5. Juli 2023), die Verordnung ECM/57/2024 vom 29. Januar, welche die anwendbaren Verfahren für die Meldung ausländischer Investitionen festlegt (BOE 27 vom 31. Januar 2024) und der Resolution vom 31. Januar 2024 der Generaldirektion für internationalen Handel und Investitionen, welche die Modelle für die Bearbeitung und Meldung ausländischer Investitionen in Spanien und spanischer Investitionen im Ausland genehmigt (BOE 28 vom 1. Februar 2024), zu klären.

So musste bisher bspw. der ausländische, nicht ansässige Erwerber einer Immobilie in Spanien mit einem Wert von über 3 Millionen Euro diese ausländische Investition in Spanien erklären. Nunmehr ist diese Erklärung schon bei einer Investition in Spanien in eine Immobilie von 500.000 € abzugeben; bei in Spanien Ansässigen liegt diese Schwelle bei 300.000 €.
Die Verpflichtung betrifft auch Beteiligungen an spanischen Gesellschaften über 10 %.

Das bisher seitens des beurkundenden Notars in Spanien zu betreibende Meldeformular soll künftig auch über Rechtsanwälte und Steuerberater des Käufers betrieben werden. Die nicht erfolgende Meldung ist mit hohen Strafen bewehrt.  

Im Folgenden werden die häufigsten Fälle in denen es gemäß dem Königlichen Erlass 571/2023 vom 4. Juli über Auslandsinvestitionen (Real Decreto 571/2023. de 4 de julio, sobre inversiones exteriores) erforderlich ist, Informationsformulare zu erstellen und bei der Spanischen Untergeneraldirektion für Auslandsinvestitionen einzureichen, tabellarisch dargestellt.
Eine Zusammenfassung der möglichen Auswirkungen und Strafen bei Nichteinhaltung dieser Einreichung ist zudem am Ende des Dokuments zu finden.

Ausländische Investition in Spanien und -veräußerungen („inversiones y desinversiones extranjeras“)

Spanische Investitionen und Veräußerungen im Ausland

Sanktionen Investition Spanien

Das Sanktionsregime („régimen sancionador“) im Rahmen der Auslandsinvestitionen wird in Artikel 8 des Gesetzes 19/2003 vom 4. Juli über die rechtliche Regelung des Kapitalverkehrs und der ausländischen Wirtschaftstransaktionen und über bestimmte Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche (Ley 19/2003, de 4 de julio, sobre el régimen jurídico de los movimientos de capitales y de las transacciones económicas con el exterior y sobre determinadas medidas de prevención del blanqueo de capitales) geregelt.
Die als Verstöße („infracciones“) geltenden Handlungen, ihr Schweregrad und die sich daraus ergebenden Sanktionen werden im Folgenden aufgeführt. Hervorzuheben ist, dass alleine die nicht fristgerechte Abgabe der Erklärung als geringfügiger Verstoß mit einem Bußgeld („multa“) von mindestens 3.000 Euro sanktioniert werden kann.

Fazit Investition Spanien:

Gemäß der Regierung sollen die Erklärungen der Investitionen in Spanien rein statistischen Zwecken dienen. Tatsächlich wird das Register und die Erklärungen, ebenso wie das neu geschaffene Transparenzregister zur Offenlegung des wahren Berechtigten, auch der Steuerkontrolle des Finanzamts dienen, so wie in dessen Kontrollplänen der vergangenen Jahre vorgesehen.   

©2024 Verfasser Investition Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

30. April 2024 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Aktuelles aus Spanien, Recht und Gesetz Spanien, Steuerrecht Spanien | Kommentare deaktiviert für Investition Spanien