Vermögensteuerbefreiung Spanien
Die staatliche Vermögensteuer wurde in Spanien erstmals im Jahre 1977 durch „Ley del Impuesto sobre el patrimonio“ (Gesetz über die Vermögensteuer Spanien) eingeführt, welches seine letzte Änderung mit dem Gesetz 19/1991 erfahren hat.
Natürliche Personen mit Wohnsitz in Spanien, aber auch nicht in Spanien Ansässige, die über Eigentum oder über auf spanischem Staatsgebiet belegene Rechte verfügen, sind demgemäß zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung verpflichtet. Besteuert wird das Gesamtvermögen, wobei das Einkommen des Steuerpflichtigen bei der Berechnung der Höhe der Steuer Berücksichtigung finden kann.
Das so genannte „Gesetz über die Abtretung von Steuern“ – das Gesetz 22/2009 vom 18. Dezember, welches das Finanzierungssystem der Autonomen Gemeinschaften als gemeinsames System sowie der Städte mit Autonomiestatut regelt und bestimmte Steuervorschriften ändert– räumt den Autonomen Gebietskörperschaften in Spanien („Comunidades Autónomas (CCAA)“) Regelungsbefugnisse in Bezug auf bestimmte Aspekte der Vermögensteuer ein, wie z. B. den Mindestfreibetrag, den Steuersatz sowie die Abzüge und Freibeträge.
Der Beitrag „Vermögensteuerbefreiung Spanien“ erläutert die Zusammenhänge insoweit und unter Berücksichtigung der Regelungen der so genannten „Reichensteuer“ (Temporäre Solidaritätssteuer für große Vermögen („Impuesto Temporal de Solidaridad a las Grandes Fortunas (ITSGF)“)
Die Ausübung der vorgenannten Regelungsbefugnisse durch die Autonomen Gemeinschaften – mittels Verabschiedung einer 100%igen Vermögensteuerbefreiung in Spanien oder Mindestfreibeträgen, die sich von denen des staatlichen Vermögensteuergesetzes 19/1991 vorgesehenen unterscheiden – führte in den letzten Jahren zu einer sehr uneinheitlichen Vermögensbesteuerung in den siebzehn autonomen Regionen Spaniens.
Vermögensteuerbefreiung Spanien – Solidaritätssteuer
In Anbetracht dessen und mit dem klaren Ziel, die steuerliche Behandlung für große Vermögen in Spanien – also Vermögen im Wert von mehr als 3.700.000 € – zu vereinheitlichen, wurde mit dem Gesetz 38/2022, von Seiten des Staates eine neue befristete Solidaritätssteuer auf Großvermögen („Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas (ITSGF)“) mit einer anfänglichen Geltungsdauer von 2022 und 2023 und einer der Vermögensteuer sehr ähnlichen Struktur verabschiedet.
Um die Besteuerung zu vereinheitlichen, wird der als „Solidaritätssteuer“ zu zahlende Betrag durch die im Steuerjahr entrichtete Vermögensteuer bestimmt, d.h., von dem Gesamtbeitrag der Solidaritätssteuer wird der Beitrag abgezogen, der im Kalenderjahr für die Vermögensteuer auf Basis der Zahlen des Vorjahrs entrichtet wurde, um den Zahlbetrag für die Solidaritätssteuer zu ermitteln. Dies bedeutet, je höher die gezahlte Vermögensteuer, desto niedriger fällt die zu zahlende Solidaritätssteuer aus.
Die Solidaritätssteuer betraf vor allem in Madrid, Andalusien, Galicien, Asturien, Kantabrien, Katalonien, Extremadura, den Balearen und Murcia ansässige Steuerpflichtige (oder beschränkt Steuerpflichtige mit dort belegenen Vermögen, welche die autonomen Regelungen dieser Gebiete anwenden können), die niedrigere Steuersätze und höhere Freibeträge und Steuerermäßigungen verabschiedet hatten.
Die Schwellenwerte des Nettovermögens, ab denen dort Steuerpflichtige von der neuen Steuer betroffen sind, unterscheiden sich von Gebiet zu Gebiet, da diese Schwellenwerte von den im Vermögensteuerbereich geltenden Maßnahmen in den einzelnen autonomen Regionen abhängen.
Die Abweisung der von mehreren Autonomen Gemeinschaften eingelegten Verfassungsbeschwerden gegen die neue Regelung, ebenso wie die Ausdehnung ihres begrenzten Anwendungsbereiches über 2023 hinaus, welche durch das Königliche Gesetzesdekret 8/2023 beschlossen wurde, hat als Reaktion darauf zu Gesetzänderungen durch die von der Solidaritätssteuer betroffenen Autonomen Gemeinschaften geführt.
Einige dieser neuen Maßnahmen wirken sich auf die in 2024 für das Steuerjahr 2023 zu erklärende Vermögensteuer aus.
Vermögensteuerbefreiung Spanien nach Gebietsautonomien
In Madrid erfolgte eine vorübergehende Änderung der regionalen 100%igen Ermäßigung der Vermögensteuer ab 2023 und solange die Solidaritätssteuer in Kraft ist, mit einer Umwandlung in eine variable Vergünstigung, deren Betrag vollständig um die zu zahlende Solidaritätssteuer reduziert wird. Dies verfolgt den Zweck, die Einnahmen der Gemeinschaft Madrid anstatt der staatlichen Einnahmen zu erhöhen, da auf diese Weise der Steuerbetrag, welcher für die Solidaritätssteuer zu zählen wäre, im Wege der Vermögensteuer gezahlt wird.
Die Autonome Gemeinschaft reagierte auf die Abweisung ihrer Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Solidaritätssteuer richtete, durch das jüngste Urteil des Verfassungsgerichts 149/2023 vom 7. November, mit der Verabschiedung von zwei Gesetzen, dem Gesetz 12/2023 und 13/2023, am 15. Dezember, welche mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Diese wirken sich mithin bereits auf die nächsten anfallenden Vermögens- und Solidaritätssteuererklärungen des Jahres 2024 zum 31. Dezember 2023 aus.
Die steuerlichen Maßnahmen, welche durch das Gesetz 12/2023 genehmigt wurden, betreffen die vorübergehende Änderung der Vermögensteuerermäßigung während der Geltungsdauer der Solidaritätssteuer.
Zu beachten ist, dass der im Rahmen der Solidaritätssteuer zu zahlende Beitrag, um den für die Vermögensteuer zu zahlenden Betrag reduziert wird, was im Fall von Madrid zur Folge hätte, dass aufgrund der Anwendung der regionalen Ermäßigung der für die Solidaritätssteuer zu zahlende Beitrag steigt.
In Anbetracht dessen sieht die Übergangsbestimmung zum einen vor, dass die 100%ige Ermäßigung keine Anwendung mehr findet. Zum anderen enthält sie die Möglichkeit der Beantragung einer regionalen Ermäßigung in Höhe der Differenz zwischen zwei Beiträgen:
(1) dem Gesamtbetrag der Vermögensteuer nach Abzug der Kürzung für die gemeinsame Obergrenze der Solidaritäts- und Vermögenssteuer und
(2) dem Gesamtbetrag der Solidaritätssteuer nach Anwendung der Kürzung für gemeinsame Obergrenze der Einkommens-, Vermögens- und Solidaritätssteuer (geregelt in Art. 3. Zwölf des Gesetzes 38/2022, welches die Solidaritätssteuer regelt).
Eine ähnliche Vorgehensweise hat Galizien getroffen. Dort traten mit der Verabschiedung des Gesetzes 10/2023 über Steuerliche und Administrative Maßnahmen („Ley de medidas fiscales de Galicia“) vom 28. Dezember einige steuerliche Neuerungen als Reaktion auf die Verlängerung der Geltungsdauer der Solidaritätssteuer ein.
Die Maßnahmen, welche die Vermögen- und Einkommensteuer betreffen, treten, im Unterschied zu den anderen steuerlichen Änderungen, bereits mit Wirkung zum 01. Januar 2023 in Kraft. Die Geltungsdauer hängt von dem Fortbestand der befristeten Solidaritätssteuer für Großvermögen ab.
Als Neuerung hervorzuheben ist vor allem das Anheben des Grenzsteuersatzes für die letzte Tranche des regionalen Steuertarifs von 2,5% auf 3,5%, um eine Angleichung an den in der Solidaritätssteuer festgelegten Höchstsatz zu gewährleisten.
Desweiteren legt das neue galizische Gesetz Begrenzungen bezüglich der Anwendung der regionalen Ermäßigung von 50% auf die Vermögensteuer fest und verfolgt damit dieselbe Zielrichtung wie Madrid, nämlich die Steuereinnahmen in der Autonomen Gemeinschaft zu halten. Konkret erfolgt für diejenige Steuerpflichtigen, welche die Solidaritätssteuer zahlen müssen, eine Kürzung des Betrages der 50%igen Ermäßigung des Vermögensteuerbetrages um den Betrag, der bei der Anwendung der Solidaritätssteuervorschriften zu zahlen wäre, ohne dass dies zu einem negativen Ergebnis führen darf.
Eine ähnliche Maßnahme wurde in Andalusien genehmigt, die sich auch auf die im Jahr 2023 anfallende Vermögensteuer auswirkt, mit dem Unterschied, dass es dort dem Steuerpflichtigen überlassen bleibt, ob er die regionale Vermögensteuerermäßigung von 100 % um den vollen Beitrag der Solidaritätssteuer reduzieren möchte oder nicht.
Die von der Autonomen Gemeinschaft Andalusien, mit Haushaltsgesetz 12/2023 für 2024 ergriffene Maßnahme als Reaktion auf die Verlängerung der Geltungsdauer der Solidaritätssteuer durch das Gesetz 8/2023 vom 27. Dezember lehnt sich an die zuvor darlegten Ansätze an. Allerdings kann der Steuerpflichtige wählen, entweder
(1) die 100%ige regionale Ermäßigung der Vermögensteuer in Anspruch zu nehmen und auf diese Weise nicht von einer Kürzung des Beitrags der Solidaritätssteuer zu profitieren oder
(2) diese Ermäßigung nicht vollständig in Anspruch zu nehmen, woraus die Kürzung des zu zahlenden Beitrags der Solidaritätssteuer um den gezahlten Beitrag der Vermögenssteuer resultiert.
Im letzteren Fall erfolgt die Anwendung der regionalen Ermäßigung auf die gleiche Weise wie in der Autonomen Gemeinschaft Madrid, in der Höhe der Differenz der dort erläuterten Beiträge. Somit kommt dem Steuerzahler hier die Entscheidungsmacht zu, ob die Steuereinnahmen in die Autonome Gemeinschaft gehen oder der Staatskasse zukommen.
In Kantabrien wurde eine neue 100%ige Ermäßigung der Vermögensteuer mit Wirkung ab 2024 verabschiedet. Allerdings findet die besagte Ermäßigung keine Anwendung, wenn das Nettovermögen des Steuerpflichtigen 3.700.000 € übersteigt. Auch hier verfolgt dies den Zweck, die Beträge, die vom Staat mittels der Solidaritätssteuer eingezogen werden könnten, nicht an diesen abgeben zu müssen.
Das Gesetz 3/2023 vom 26. Dezember über Steuerliche und Administrative Maßnahmen in Kantabrien enthält in diesem Sinne einige steuerliche Neuerungen im Bereich der Vermögensteuer. Es erfolgte die Verabschiedung einer 100%igen Ermäßigung ihres Betrages mit Wirkung zum 01. Januar 2024, was somit die am 31. Dezember 2024 fällige Steuer betrifft. Allerdings ist eine Anwendung der Ermäßigung ausgeschlossen, sofern das Nettovermögen des Steuerpflichtigen nach Abzug des Mindestfreibetrages von 700.000€ mehr als 3.000.000€ beträgt und dessen Vorliegen die Grundlage einer staatlichen Steuer bildet. Die Ermäßigung von 100% der Vermögensteuer wird somit auf Steuerzahler beschränkt, die nicht gleichzeitig Steuersubjekt der Solidaritätssteuer sind.
In anderen autonomen Regionen, die vom ITSGF betroffen sind, wurden erheblich andere Maßnahmen genehmigt, die nicht eindeutig dem Ziel der Erhöhung der regionalen Steuereinnahmen dienen.
So wurde beispielsweise auf den Balearen und in Murcia eine Anhebung des Mindeststeuerfreibetrags für die Vermögensteuer genehmigt, um sie an den der Solidaritätssteuer anzugleichen.
Das kürzlich verabschiedete Haushaltsgesetz der Region Murcia für das Jahr 2024 verfolgt mit seinen darin enthaltenen steuerlichen Neuerungen das Ziel, die Steuerlast der in der Region ansässigen Steuerpflichtigen ab dem 01. Januar 2024 zu verringern.
Zu diesem Zweck wird zum einen der Mindestfreibetrag der Vermögensteuer erhöht. Konkret war im Haushaltsgesetz 2023 eine Anhebung des geltenden Mindestfreibetrages von 700.000 auf 3.700.000€ vorgesehen, wodurch diejenigen Steuerpflichtigen, die bisher für ein Nettovermögen von mehr als 700.000€ (der bis 2022 als Mindestfreibetrag festgesetzte Betrag) Vermögensteuer zahlten, im Jahr 2023 für die ersten 3.700.000€ des Nettovermögens keine Vermögensteuer zahlen. Diese Erhöhung befindet sich somit im Einklang mit dem Schwellenwert, bei dessen Überschreiten die befristete staatliche Solidaritätssteuer fällig wird. Mit dem neuen Haushaltsgesetz (“Ley de Presupuestos“) erfolgte nun eine Verlängerung dieser Maßnahme auf das Jahr 2024.
Extremadura verabschiedete im September 2023 eine regionalen Ermäßigung von 100 % des vollen Beitrages der Vermögensteuer.
Die am 15. September 2023 in Kraft getretene Gesetzesverordnung 4/2023 umfasst Eilmaßnahmen zur Verringerung der Steuerlast der Steuerzahler, die Ausweitung der Beihilfen für Familien sowie für „neue Selbstständige“. Dabei sind insbesondere mehrere Änderungen die direkte regionale Besteuerung betreffend relevant, namentlich im Bereich der Vermögensteuer die Einführung einer 100%igen Ermäßigung.
Dementsprechend hat die neue gesetzliche Regelung dort faktisch die Abschaffung der Vermögensteuer zur Folge, womit in der Autonomen Gemeinschaft, die im Jahr 2021 1.284 Steuererklärungen im Rahmen der Vermögensteuer zählte, mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen ist.
Betroffen sind Steuerpflichtige, die ihren gewöhnlichen Sitz in Extremadura haben oder deren Hauptvermögenswerte als in Extremdura belegen gelten, ohne dort steuerlich ansässig zu sein. Diese regionale Ermäßigung führt ferner für betroffene Steuerpflichtige zu einem höheren zu zahlenden Betrag im Zuge der Solidaritätssteuer.
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die drei Foralverwaltungen (Diputaciones Forales) des Baskenlandes (Alava, Bizkaia und Gipuzkoa) forale Solidaritätssteuerverordnungen verab-schiedet haben, die bereits 2023 in Kraft treten. Die Auswirkungen der neuen Solidaritätssteuer und aller neuen Regelungen auf die für Großvermögen zu zahlende Steuer sind dort für jeden Steuerfall zu betrachten, da die ergriffenen Maßnahmen sich jeweils in den drei Territorien unterscheiden.
Im Einzelnen wurden in Bizkaia die Verordnung 9/2023 vom 15. Dezember, in Álava die Verordnung 23/2023 vom 15. Dezember und in Gipuzkoa die Verordnung 3/2023 vom 28. Dezember verabschiedet. Diese folgen in ihren Grundzügen den Regelungen über die Solidaritätssteuer im Gemeinsamen Territorium, weichen jedoch in einigen relevanten Punkten von dieser ab.
Eine Gemeinsamkeit bildet die Strukturierung als persönliche Steuer, die auf einzelne Steuerpflichtige fällt, deren Nettovermögen einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, welchen die drei Territorien bei 3.000.000 € ansetzen. Trotz der Verwendung dieses Schwellenwertes als Definition des Steuertatbestandes, besteuern die Steuertarife das Nettovermögen, nach Abzug des jeweiligen Mindestfreibetrages (in Bizkaia und Álava 800.000€ und Gipuzkoa 700.000€), erst ab einem Schwellenwert von 3.200.000€. Daraus folgt, dass der tatsächliche Schwellenwert des (nicht befreiten) Nettovermögens, der die Grundlage der Besteuerung bildet, in Bizkaia und Álava bei 4.000.000€ und in Gipuzkoa bei 3.900.000€ liegt.
Die Einführung der Solidaritätssteuer in den Territorien des Baskenlandes wurde zur Besteuerung „außergewöhnlich hoher“ Privatvermögen als notwendig erachtet, was einen Unterschied zur Zielrichtung im Gemeinsamen Territorium darstellt. Dort bildet sie somit eine ergänzende Steuer zur Vermögensteuer für hohe Vermögen.
Im Rahmen der Anwendung und Ausgestaltung der neuen Solidaritätssteuer kommt es im Zusammenhang mit den im Baskenland geltenden Besonderheiten zu speziellen Regelungen. Zum einen betrifft dies die derzeit bei der Vermögensteuer geltenden Befreiungen für Anteile an Familienunternehmen, welche auch für die neue Solidaritätssteuer gelten sollen, die wiederum in ihren Vorschriften auf die jeweiligen provinzialen Regelungen in der Vermögensteuer verweist. Zum anderen erfolgt eine andere Definition der Bemessungsgrundlage der Steuer in den jeweiligen Gebieten. In Gipuzkoa stimmt diese mit der der Vermögensteuer überein, in Bizkaia und Álava dagegen nicht. Dort enthalten die Vorschriften zur Bemessungsgrundlage der Solidaritätssteuer andere Kriterien für die Bewertung bestimmter Vermögensbestandteile als die in den jeweiligen Vermögensteuerregelungen vorgesehenen. Der Steuertarif für die Solidaritätssteuer stimmt mit dem für die Vermögensteuer, ab einem steuerpflichtigen Nettoeinkommen von 3.200.000€, geltenden Steuertarif überein. Allerdings führten die drei Gebiete des Baskenlandes ab einem Betrag von 14.500.000€ eine neue Stufe ein, ab der die Anwendung des Höchstsatzes von 3,50% erfolgt.
Vermögensteuerbefreiung Spanien – Beckham Regelung
Mit der im Jahre 2004 als „Beckham-Regelung“ bekannt gewordenen steuerlichen Sonderregelung können natürliche Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Spanien infolge eines Umzuges in das spanische Hoheitsgebiet erwerben, sich dafür entscheiden, unter Beibehaltung ihres Status als Einkommensteuerpflichtige (IRPF), für das Steuerjahr in dem die Verlegung des Wohnsitzes erfolgt, und für die folgenden fünf Steuerzeiträume, mithin im besten Fall sechs Jahre, nach der Spezialregelung, d. h. wie beschränkt Steuerpflichtige, zu einem Pauschsatz von 24 % zu versteuern, sofern die im Gesetz genannten Bedingungen erfüllt sind.
In zwei verbindlichen Anfragen aus dem Jahr 2023 (V0420-23 und V0424-23) hat die Generaldirektion für Steuern in Spanien („DGT“) analysiert, ob Nichtansässige, die ihren steuerlichen Wohnsitz auf spanisches Gebiet verlegen (sogen. „impatriados“) und das Sonderregime gemäß Artikel 93 des Einkommensteuergesetzes in seiner aktuellen Fassung beantragen („Spezielles Steuerregime für auf spanisches Gebiet entsandte Arbeitnehmer, Fachkräfte, Unternehmer und Investoren„), der temporären Solidaritätssteuer für große Vermögen aufgrund persönlicher Einkommensteuerpflicht („obligación personal“) unterliegen oder nicht, das heißt, ob sie für ihr gesamtes weltweites Vermögen ohne Ausnahme oder nur, wie auch hinsichtlich der spanischen Vermögensteuer, aufgrund ihrer Behandlung als beschränkt Steuerpflichtige, für die tatsächliche Verpflichtung („obligación real“), das heißt ausschließlich für Vermögenswerte und Rechte, die sich auf spanischem Gebiet befinden oder realisierbar sind, unterliegen.
In diesem Zusammenhang beginnt die DGT ihre Analyse mit der Feststellung, dass gemäß der Regelung die Steuerpflichtigen des ITSGF und in denselben Bedingungen diejenigen sind, die der Vermögensteuer gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 19/1991 vom 6. Juni über die Vermögensteuer unterliegen.
Daher wird bereits in der Bestimmung des Steuerpflichtigen des ITSGF nicht nur ausdrücklich auf das Vermögensteuergesetz verwiesen, sondern es wird ausdrücklich bestimmt, dass die Steuerpflichtigen des ITSGF „zu denselben Bedingungen“ die Steuerpflichtigen der Vermögensteuer sind. Diese allgemeine Verweisung findet sich auch im fünften Kapitel der Einleitung des Gesetzes 38/2022 vom 27. Dezember zur Schaffung der vorübergehenden Solidaritätssteuer für große Vermögen, dessen dritter Absatz besagt, dass „die vorübergehende Solidaritätssteuer für große Vermögen eine Steuer ist, deren Konfiguration im Wesentlichen mit der der Vermögensteuer übereinstimmt, sowohl hinsichtlich ihres geografischen Geltungsbereichs, der Befreiungen, der Steuerpflichtigen, der steuerbaren und steuerpflichtigen Grundlagen, des Fälligkeitsdatums sowie der Steuersätze als auch hinsichtlich der Höchstgrenze der Steuer.
Der wesentliche Unterschied besteht in dem steuerbaren Sachverhalt, der nur die Nettovermögen besteuert, die 3.000.000€ überschreiten.“
Daher und als Folge des ausdrücklichen Verweises auf das Vermögensteuergesetz bezüglich der Bestimmung des Steuerpflichtigen des ITSGF kommt die DGT zu dem Schluss, dass die Steuerpflichtigen dieser letzten Steuer, die ordnungsgemäß dem speziellen Steuerregime für Arbeitnehmer, Fachleute, Unternehmer und Investoren gemäß Artikel 93 des EStG unterliegen und daher Einkommensteuer für (fiktiv) beschränkt Steuerpflichtige zahlen, während des gesamten Zeitraums, in dem sie der Einkommensteuer für Nichtansässige unterliegen, (nur) der tatsächlichen Verpflichtung sowohl für die Vermögensteuer als auch der Reichensteuer in Spanien unterliegen, mithin nur für auf spanischem Gebiet belegenem Vermögen. Das heißt, die Vermögensteuerbefreiung in Spanien gilt für solche Steuerpflichtige auch im Rahmen der „Reichensteuer“ des spanischen Staats.
Fazit Vermögensteuerbefreiung Spanien:
Die spanische Vermögensteuer ist eine direkte Steuer persönlicher Art, die auf das in Spanien belegene Nettovermögen einer natürlichen Person erhoben wird. Das Nettovermögen einer natürlichen Person setzt sich aus allen Vermögenswerten und Rechten wirtschaftlichen Inhalts zusammen, die sich in ihrem Eigentum befinden, abzüglich aller Belastungen und Lasten, die ihren Wert mindern, sowie aller Schulden und persönlichen Verpflichtungen des Eigentümers.
Die Einnahmen aus der Steuer werden grds. in vollem Umfang an die Gebietsautonomie abgeführt. Maßnahmen einiger Gebietsautonomien haben zur Schaffung der staatlichen Reichensteuer, Solidaritätssteuer genannt, geführt, um dem Wettlauf der Vergünstigungen der Gebietsautonomien entgegenzutreten.
Steueranfall der Vermögensteuer ist der 31. Dezember eines jeden Jahres und betrifft den Wert des Vermögens des Steuerpflichtigen zu diesem Zeitpunkt. Die Frist zur Abgabe der Erklärung läuft vom 11. April bis zum 30. Juni des Folgejahrs.
Zur Abgabe der Steuererklärung in Spanien ist jede Person verpflichtet, bei der eine Vermögensteuer anfällt, wie auch jede Person, für die zwar aufgrund einer Vermögensteuerbefreiung in Spanien keine Zahlungspflicht entsteht, deren Vermögenswerte und Rechte jedoch 2.000.000€ übersteigen.
Keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, wenn die gemäß den Steuervorschriften ermittelte Steuerbemessungsgrundlage gleich oder niedriger ist als der festgesetzte Freibetrag, der entweder allgemein 700.000€ beträgt oder der Betrag, den die Autonomen Gemeinschaften in Ausübung ihrer Regelungsbefugnisse bestimmt haben.
Im Hinblick auf die vorgenannte Schwelle von 2.000.000€ sind alle Vermögenswerte und Rechte zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob eine Vermögensteuerbefreiung in Spanien erfolgt oder nicht, und zwar ohne Berücksichtigung von Belastungen oder Lasten, die ihren Wert mindern, oder von persönlichen Schulden oder Verpflichtungen des Eigentümers dieser Vermögenswerte oder Rechte.
Die Vermögensteuerbefreiung entbindet daher nicht automatisch von der Pflicht zur Abgabe der Erklärung in Spanien.
Zu unterscheiden von der Vermögensteuererklärung ist die von in Spanien steuerlich Ansässigen abzugebende Erklärung über im Ausland belegene Vermögenswerte und Rechte, welche erheblich niedrigere Schwellenwerte vorsieht. Die Frist für die Einreichung dieser rein informatorischen Erklärung läuft vom 1. Januar bis 1. April, für das jeweilige Vorjahr.
©2024 Verfasser Vermögensteuerbefreiung Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht