Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Spanien – Erklärung Auslandsvermögen

Spanien - Erklärung AuslandsvermögenMit Veröffentlichung im spanischen Staatsanzeiger (BOE) vom 31.01.2013 wurde die Verordnung HAP/72/2013 vom Vortag verabschiedet und damit das Steuerformular 720 (modelo 720 Declaración informativa), mithin die „informatorische Erklärung Auslandsvermögen“ zur Erklärung von im Ausland belegenen Gütern und Rechten bekannt gegeben.

Die entsprechende Verpflichtung zur Abgabe dieser Erklärung ergibt sich, nach vorheriger Änderung des königlichen Dekrets 1065/2007, aus den Bestimmungen des königlichem Dekrets 1558/2012 vom 15.11..

Inhalt Erklärung Auslandsvermögen

Zu erklären sind nunmehr:

• ausländische Bankkonten (Art. 42 bis)

• Werte, Rechte, Versicherungen, Renten, die im Ausland verwaltet werden oder dort belegen sind (art. 42 ter.)

• ausländisches Immobilienvermögen oder Rechte an solchem (art. 54 bis)

Die Erklärung erfolgt im Steuerformular 720 (Modelo 720) und zwar zwingend auf telematischem Weg im Zeitraum vom 1.1. bis 31.3 des Folgejahrs für welches diese Information abzugeben ist.

Für das erste Abgabejahr 2013 hat die Abgabe in den Monaten März – April zu erfolgen.

Steuerpflichtiger Erklärung Auslandsvermögen

Steuersubjekt ist jede natürliche oder juristische, unbeschränkt in Spanien steuerpflichtige Person, sofern die in Rede stehenden Werte 50.000,00 Euro überschreiten. Saldenstichtag ist der 31.12. und maßgebend für die Wertschwelle ist der Mittelwert des letzten Quartals.

Dabei sind nicht nur Konteninhaber angesprochen, sondern vielmehr auch Vertreter, Begünstigte, Bevollmächtigte oder reale Inhaber iSd. spanischen Geldwäschegesetzes.

Ausgeschlossen von der Informationspflicht sind Konten von unbeschränkt in Spanien steuerpflichtigen juristischen Personen, deren Buchhaltung diese Konten, deren Belegenheit und Identifikation konkret wiedergeben.

Gleiches gilt für Werte und andere Rechte, wie dies Geschäftsanteile, Aktien, Beteiligungen, Fonds etc. darstellen.

Bzgl. Immobilien und Rechten an solchen ist das konkrete Objekt mit Adresse und Erwerbsdatum und -preis anzugeben, ebenso mit der vorgeschilderten Ausnahme für juristische Personen.

Folgejahre Erklärung Auslandsvermögen

In den auf das Jahr 2013 folgenden Jahren ist die Abgabe der Erklärung nur dann obligatorisch, wenn ein Zuwachs von über 20.000,00 Euro festzustellen ist.

Ebenso trifft eine Verpflichtung der Erklärung Kontoinhaber, Vertreter, Begünstigte, Bevollmächtigte oder reale Inhaber iSd. spanischen Geldwäschegesetzes, in dem Moment, in dem sie diese Eigenschaft verlieren.

Strafen Nichterfüllung Erklärung Auslandsvermögen

Die Strafen wegen Nichterfüllung sind empfindlich.

Das Gesetz sieht eine fixe Strafe von 5.000,00 Euro für jedwede nicht angegebene, für falsche Daten eine Mindeststrafe von 10.000,00 Euro vor.

Steuerpflichtige die dieser neuen gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen können wegen Verschleierung mit einer Maximalstrafe von bis zu 150 % des verschleierten Wertes bestraft werden.

Schließlich regelt das Gesetz ausdrücklich die Unverjährbarkeit.

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©2013 Verfasser: Erklärung Auslandsvermögen Spanien : Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Anmerkung des Verfassers: Beachte Rechtsprechung 2017 Erklärung Auslandsvermögen

19. Februar 2013 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Aktuelles aus Spanien, Recht und Gesetz Spanien, Steuerrecht Spanien | Schlagwörter: , , , , , | Schreibe einen Kommentar