Vierte EU-Geldwäscherichtlinie – Elektronisches Transparenzregister
Die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 26. Juni 2017 in nationales Recht umzusetzen. Artikel 30 der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie fordert, dass künftig „Gesellschaften oder sonstige juristische Personen“ in einem zentralen Register „zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer“ zu machen haben. Dies ist ein weiterer Baustein zur Umsetzung der Maßnahmen zur steuerlichen Kontrolle und Zusammenarbeit der europäischen Finanzbehörden zum Zwecke der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung in der EU.
Der Bundesrat hat in seiner 958. Sitzung am 2. Juni 2017 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 18. Mai 2017 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes zuzustimmen (Bundesrat Drucksache 389/17).
Dem war ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (GwG-E) zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorausgegangen.
In den §§ 17 bis 22 GwG-E ist die Errichtung eines elektronischen Transparenzregisters vorgesehen. Gemäß den Richtlinienvorgaben haben künftig gesetzliche Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts und rechtsfähigen Personengesellschaften (vgl. § 18 Abs. 1 GwG-E) sowie trustees und Treuhänder (vgl. § 19 Abs. 1 und 2 GwG-E) unverzüglich Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen an das Transparenzregister mitzuteilen.
Börsennotierte Gesellschaften sind hingegen vom Anwendungsbereich des Transparenzregisters aus dem Grunde ausgenommen, da diese Offenlegungspflichten unterliegen, welche Transparenz über die Eigentumsverhältnisse an diesen Gesellschaften in ausreichendem Umfang gewährleisten.
Wirtschaftlich Berechtigter in der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
„Wirtschaftliche Berechtigte“ sind die natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (vgl. § 17 Abs. 1 GwG-E i. V. m. § 1 Abs. 11 GwG-E).
Dabei beinhalten die zu meldenden Angaben u.a. Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, den Wohnsitz sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (vgl. § 17 Abs. 1 GwG-E). Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf spätere Änderungen früherer Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten. Anteilseigner, die allein oder mit anderen zusammen mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile einer Gesellschaft halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren, haben den gesetzlichen Vertretern die notwendigen Angaben mitzuteilen, wenn sie selbst wirtschaftliche Berechtigte im Sinne des GwG sind oder unter der unmittelbaren Kontrolle eines solchen stehen (vgl. § 18 Abs. 4 GwG-E).
Nach § 18 Abs. 2 GwG-E gilt die Pflicht zur Meldung der Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten dann als erfüllt, wenn sich die Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister oder Unternehmensregister) ergeben. Nach vorheriger Online-Registrierung soll jeder zu Informationszwecken gegen Gebühr berechtigt sein, Einsicht in das Register zu nehmen (§ 20 Abs. 1 GwG-E).
Transparenzregister in der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Im Rahmen der Pressemitteilung zur Vorstellung des genannten Referentenentwurfs hatte das Bundesfinanzministerium darauf hingewiesen, dass das Bundesjustizministerium erwäge, zum Zwecke der weiteren Steigerung der Transparenz und zur Erzielung einer größeren Nutzerfreundlichkeit des Transparenzregisters begleitend zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie Anpassungen an den Regelungen zur Gesellschafterliste der GmbH vorzunehmen, so z.B. mit der Pflicht zur Nennung des prozentualen Anteilsbesitzes (pro Gesellschafter). Es werde geprüft, ob eine gesetzgeberische Vorgabe zu den Mindestangaben in der Gesellschafterliste für Personen- und Kapitalgesellschaften sinnvoll sei.
Mit der Zustimmung zum Gesetz hat der Bundesrat ferner folgende Entschließung gefasst:
- Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich im Rahmen der laufenden Verhandlungen zur Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2015/849) für eine mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbare Regelung zum öffentlichen Zugang zum Transparenzregister.
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung könnten nur effektiv bekämpft und von vornherein verhindert werden, wenn der Zugang zum Transparenzregister öffentlich ausgestaltet sei. Für die Erreichung dieses Ziels sei es notwendig, dass die Bundesregierung die Entscheidungen auf europäischer Ebene vorantreibe und maßgeblich mitgestalte.
- Der Bundesrat bittet die Bundesregierung außerdem, in Zusammenhang mit der geplanten Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie erneut die Verhältnismäßigkeit, insbesondere die Erforderlichkeit eines öffentlichen Zugangs zum Transparenzregister, zu prüfen. Zwar steht der Strafanspruch allein dem Staat zu. Allerdings sollte in die Prüfung insbesondere einbezogen werden, dass an der Aufdeckung von Briefkastenfirmen zur Verschleierung von Vermögen oder der Geldwäsche nicht allein Behörden, sondern eine Vielzahl anderer Personen, wie z. B. Journalisten, beteiligt waren und sind (vgl. „Panama Papers“).
Das verfolgte Ziel der Geldwäschegesetzgebung, die Transparenz zu erhöhen, dürfe nicht durch unnötige Bürokratie unterlaufen werden. Es bestehe die Gefahr, dass durch eine (zeitaufwändige) Abwägung zwischen dem Interesse derer, die Einsicht begehren, und dem Interesse der Eingetragenen die erstrebte Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Daher stelle ein gestaffelter Zugang kein gleich geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Ziels dar. Es sei ein öffentlicher Zugang zum Transparenzregister erforderlich.
Kritik Vierte EU-Geldwäscherichtlinie
Die neuen EU-Vorgaben gegen Geldwäsche stehen insbesondere unter Juristen mit der Begründung fehlender Verhältnismäßigkeit, schwerer Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung und die Privatsphäre unter starker Kritik, da mit den EU-Regeln der Zahlungsverkehr künftig nahezu vollständig überwacht sei und Transaktionsdaten jahrzehntelang auf Vorrat gespeichert werden könnten. Denn Belege zu Transaktionen sind bis zu zehn Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung aufzubewahren. Insbesondere Privatpersonen betreffend lassen sich damit umfassende Persönlichkeitsprofile erstellen. Auf bloße Anforderung sind die Daten der sogenannten Financial Intelligence Unit (FIU) zur Verfügung zu stellen. Bei Anlegen der gleichen Maßlatte wie im Rahmen der seitens des EuGH als rechtswidrig aufgehobenen Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung dürften die Geldwäscherichtlinien jedenfalls in dieser Form kaum Bestand haben.
Auswirkungen Vierte EU-Geldwäscherichtlinie
Bereits zum jetzigen Zeitpunkt fordern spanische Notare und Banken im Rahmen von Gesellschaftsgründungen und Bankkontoeröffnungen entsprechende Nachweise zum wahren Berechtigten ein. Dies kann bei verschachtelten und weit verzweigten Konstruktionen äußerst schwierig sein, da regelmäßig notarielle Bescheinigungen erforderlich sein werden und es sich schwierig gestalten wird, dass Notare ggf. viele Länder übergreifend die wahre Berechtigung, mithin den am Ende einer möglicher Weise sehr langen Kette von Beteiligungsverhältnissen stehenden Anteilseigner als wahren Berechtigten bescheinigen.
©2017 Verfasser Vierte EU-Geldwäscherichtlinie: F. Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht