Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Erklärung Auslandsvermögen Spanien – Vertragsverletzungsverfahren der EU

Erklärung Auslandsvermögen Spanien - Vertragsverletzungsverfahren der EU

Mit Datum vom 6.6.2017 hat die spanische Generaldirektion im Rahmen der Beantwortung einer verbindlichen Anfrage zur Anwendbarkeit der Sanktion von 150 % im Rahmen der Nichterfüllung der Pflichten zur Erklärung von Auslandsvermögen ihre bisherige Position aufgegeben. Die Verordnung HAP/72/2013 vom 31.01.2013 war mit Veröffentlichung im spanischen Staatsanzeiger (BOE) verabschiedet und damit das Steuerformular zur Erklärung von im Ausland belegenen Gütern und Rechten publiziert worden. Die entsprechende Verpflichtung zur Abgabe dieser Erklärung ergibt sich, nach vorheriger Änderung des königlichen Dekrets 1065/2007, aus den Bestimmungen des königlichem Dekrets 1558/2012 vom 15.11. (Erklärung Auslandsvermögen Spanien).

Dem war ein Gesetzesentwurf des spanischen Ministerrats zum Kampf gegen den Steuerbetrug, konkret, „Vorprojekt eines Gesetzes zur Änderung der Gesetzgebung in Steuer und Haushaltsangelegenheiten und der Anpassung der Steuernormen zur Stärkung der Handlungen der Vorbeugung und Kampf gegen Betrug“ mit Datum vom 13.04.2012 vorangegangen.

Die entsprechenden Maßnahmen, verabschiedet mit dem Gesetz “Ley 7/2012, de 29 de octubre, de modificación de la normativa tributaria y presupuestaria y de adecuación de la normativa financiera para la intensificación de las actuaciones en la prevención y lucha contra el fraude” und veröffentlicht im spanischen Staatsanzeiger (Boletin Oficial de Estado), sind am 19.11.2012  in Kraft getreten.

Einer der Inhalte des Entwurfs war die Information über Auslandsvermögen oder –einkünfte, mithin die Einführung einer Neuerung im Rahmen der spanischen Abgabenordnung (Ley General Tributaria), welche in Spanien unbeschränkt Steuerpflichtige (Residente) verpflichten sollte, über im Ausland gelegene Vermögen und Konten, Begünstigungen aus Lebensversicherungen, o.ä. zu informieren. Wesentlich dabei war, dass eine Änderung des Art. 39 Abs 2 des Einkommensteuergesetzes (Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Fisicas) der Steuerverwaltung den Weg eröffnete, bei Feststellung rechtswidrig nicht erfolgter Steuererklärungen über Vermögenswerte oder im Ausland gelegener Vermögensrechte oder Erträge, rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Verjährung von deren Vorliegen auszugehen und die entsprechenden Steuern sowie ganz erhebliche Sanktionen und Zinsen festzusetzen.

In 2015 ging ein Fall durch die Presse in dem ein Pensionär freiwillig in der Schweiz belegenes Barvermögen erklärte und seitens der spanischen Finanzbehörde eine Sanktion iHv. 150% der fälligen Steuer, mithin über 250.000 Euro ausgesprochen worden war. Dies war einer von einer Vielzahl der Prüfungsfälle in welchen Auslandsvermögen unvollständig oder verspätet erklärt worden und mithin sanktioniert worden war.

Verschiedene Medien, Interessengruppen und Steuerberatervereinigungen reklamierten die Unverhältnismäßigkeit des Mittels als Solchem wie auch die der Höhe der Strafe im Vergleich zu anderen aus anderen Steuererklärungspflichten folgenden Strafen.

Die spanische Finanzbehörde ging bislang davon aus, dass die Erklärung mittels des Formulars 720 einen informativen, rein formalen Charakter habe während die Einkommenssteuererklärung (Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, IRPF) materieller und substantiver Natur sei. Mithin handele es sich um unterschiedliche Verpflichtungen und daher liege keine doppelte Bestrafung desselben Sachverhaltes vor. Daher könne einerseits aufgrund nicht erfolgter oder verspäteter Abgabe der informativen Erklärung über Auslandsvermögen und andererseits wegen nicht erklärtem Vermögenszuwachs bestraft werden.

Denn das Steuerformular “Modelo 720” hat im Rahmen von unvollständiger, falscher oder verspäteter (aufgrund oder ohne vorherige behördliche Aufforderung) Erklärung ein eigenes Sanktionsverfahren. Artikel 39.2 des Gesetzes „Ley 35/2006“ zur Einkommenssteuer qualifiziert andererseits, sofern der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass dies nicht mit erklärten Steuern oder nicht steuerpflichtigen Zeiträumen in Zusammenhang steht, die verspätete Abgabe der Erklärung Auslandsvermögen Spanien als nicht nachgewiesenen – und damit steuerpflichtigen –  Vermögenszuwachs.

Wie zu erwarten, hat die Europäische Kommission nunmehr mit Datum vom 15.02.2017 rechtliche Schritte, mithin ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien eingeleitet. Mit diesen Verfahren, die verschiedene Sektoren und EU-Politikfelder betreffen, soll eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen gewährleistet werden.

Die Europäische Kommission hat dabei eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Spanien übermittelt, mit der Aufforderung, seine Vorschriften über in anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaaten gehaltene Vermögenswerte („Modelo 720“) zu ändern. Die Kommission räumt ein, dass Spanien das Recht hat, Steuerpflichtige aufzufordern, den Behörden Informationen über bestimmte ausländische Vermögenswerte mitzuteilen, hält die Sanktionen bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften allerdings für unverhältnismäßig. Da die Strafgelder viel höher sind als bei rein innerstaatlichen Vorgängen, können die Bestimmungen Unternehmen und Privatpersonen davon abhalten, grenzüberschreitend im Binnenmarkt zu investieren oder mobil zu sein. Daher sind die Vorschriften diskriminierend und nicht im Einklang mit den Grundfreiheiten der EU. Sollte die Kommission binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie Spanien beim Gerichtshof der Europäischen Union verklagen.

Mit Datum vom 6.6.2017 gibt jetzt die Generaldirektion für Steuern (Dirección General de Tributos) im Rahmen der Beantwortung einer verbindlichen Anfrage zur Anwendbarkeit der Sanktion von 150 % bei verspäteter Abgabe der informativen Erklärung 720 ohne vorherige Aufforderung seitens des Finanzamts die bisherige Position auf.

Im Fall dieser verbindlichen Anfrage (Consulta Vinculante V1434/2017) hatte der Betroffene das Formular verspätet erklärt und es lag ein im Rahmen der Einkommenssteuererklärung nicht nachgewiesener Vermögenszuwachs vor.

Die Generaldirektion führt in der Beantwortung der Anfrage aus, dass in diesem Fall nicht die Sanktion von 150 % anzuwenden sei, sondern vielmehr die aufgrund verspäteter Abgabe ohne vorherige Aufforderung seitens des Finanzamts gemäß Art. 27 der spanischen Abgabenordnung (Ley General Tributaria)

In der Begründung dieser Entscheidung erkennt die Generaldirektion nunmehr, dass „eine koherente Interpretation der Norm im Sinne ihres Zieles und ihres Geists zum Schluss führe, dass die freiwillige Regulierung nicht nachgewiesenen Vermögenszuwachses seitens des Steuerpflichtigen die Nichtanwendung der Sanktion erlaube“.

Sinn der Normierung zur freiwilligen Regulierung von nicht erklärten Steuerschulden sei es mittels Nachtragserklärungen zuzulassen, die entsprechenden Selbstveranlagungen nachreichen zu können und damit dem Steueraufkommen zuzuführen, was daher vorrangig vor jedweder anderen Erklärung, unter anderem solcher rein informativen Charakters sei.

 

©2017 Verfasser Erklärung Auslandsvermögen Spanien : Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

14. Juli 2017 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Berichte aus Spanien u. EU, Steuerrecht Spanien | Schlagwörter: , , | Kommentare deaktiviert für Erklärung Auslandsvermögen Spanien – Vertragsverletzungsverfahren der EU