Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Einkommensteuer Immobilie Spanien – Pflicht Selbstveranlagung

Einkommensteuer Immobilie Spanien - Pflicht Selbstveranlagung

Einkommensteuer Immobilie Spanien: Nachdem Eigentümer von Immobilien in Spanien bislang kaum Steuererklärungen nach einem Verkauf abgaben, erhielten in den ersten Wochen des Jahres 2015 nun eine große Anzahl von Verkäufern Mahnungen zur Abgabe einer Steuererklärung. Konkret werden dabei in den Aufforderungsschreiben der spanischen Finanzbehörden Eigentümer in den Steuerjahren 2010, 2011, 2012 und 2013 auf die Möglichkeit hingewiesen, die jeweiligen Steuerverhältnisse zu regulieren, bevor ein Prüfungsverfahren seitens des spanischen Finanzamtes eingeleitet werde. Steuerpflichtige die über keinen Nachweis für eine Erklärung der Einkommenssteuer (IRPF) bzw. Besteuerung von Nichtansässigen (IRNR) dieser Jahre verfügen, werden informiert, dass hierzu die Abgabe bzw. die Nachholung der versäumten Steuererklärung sowie die Bezahlung der dem Einkommen entsprechenden Beträge erforderlich ist.

Einkommensteuer Immobilie Spanien – Selbstveranlagung

Bezüglich der Besteuerung von Nichtansässigen, denen die Durchführung der Selbstveranlagung (“autoliquidación modelo 210”) zusteht, wird darauf hingewiesen, dass die Vorlage für das Steuerjahr 2010 auf der Website des Finanzamtes (www.aeat.es) zu finden ist. Für Erklärungen nach dem 01.01.2011 wird die  Selbstveranlagung im Formular 210 unmittelbar auf der genannten Website durchgeführt. Für beide Fälle sind die notwendigen Dokumente auf der genannten Website über den folgenden Pfad zu finden: – Sede Electronico – Impuestos y tasas – Impuestos sobre la renta de No Residentes-Modelo 210. No residentes sin EP –

Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufforderung aufgrund seitens des Katasters erhaltener Eigentümerinformationen erfolgt und dass bei Zweifeln sich an das Kataster zu wenden sei.

Einkommensteuer Immobilie Spanien – Frist

Die Erledigung der Aufforderung hat innerhalb von zehn Werktagen (ohne Sonn- und Feiertage) ab deren Erhalt zu erfolgen und zwar entweder persönlich oder durch bevollmächtigten Vertreter bzw. durch Übermittlung der entsprechenden Dokumente auf  postalischem oder telematischem Wege.

Die Nichtbeachtung der Aufforderung kann als schwere Steuerordnungswidrigkeit gewertet werden, die eine Geldstrafe zur Folge hat. Die Aufforderung unterbricht desweiteren die entsprechenden Verjährungsfristen. Sie eröffnet außerdem die Möglichkeit eines getrennten Steuersanktionsverfahren.bei entsprechenden Feststellungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens.

Einkommensteuer Immobilie Spanien – Rückerstattung

Im Falle von bestehenden Rückerstattungsansprüchen, ist ein Antrag auf Verrechnung bei der zuständigen Steuerbehörde möglich, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:

– Vor- und Nachname/ Firmenname; Steuernummer; Steuersitz des Zahlungspflichtigen oder des Vertreters

– Angabe der Forderung, deren Ausgleich beantragt wird unter Angabe des Betrages, der Herkunft und der Laufzeit bzw. Fälligkeit

– Datum, Ort und Unterschrift des Antragstellers

 

Zur Frage der Verjährung der Einkommensteuer Immobilie Spanien s. hier

 

©2015 Verfasser Einkommensteuer Immobilie Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht,

23. März 2015 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Immobilienrecht Spanien | Schlagwörter: | Kommentare deaktiviert für Einkommensteuer Immobilie Spanien – Pflicht Selbstveranlagung