Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmern und Internationalisierung in Spanien – das Gesetz 14/2013
Am 28. September 2013 wurde in Spanien im amtlichen Gesetzesblatt das Gesetz zur Unterstützung von Unternehmern und deren Internationalisierung („Ley 14/2013, de 27 de septiembre, de apoyo a los emprendedores y su internacionalización“) veröffentlicht, das unternehmerische Initiativen und die Internationalisierung von spanischen Unternehmen fördern soll. Die neue Gesetzesinitiative ist Teil der mannigfaltigen Bemühungen und gesetzlichen Schritte zur Begegnung der schweren Wirtschaftskrise, die in Spanien zur Schließung vieler KMU und Arbeitslosigkeit in kaum bekannter Höhe geführt hat. Die spanische Regierung scheint sich bewusst zu sein, dass die Aufnahme von unternehmerischen Tätigkeiten erleichtert, Bürokratie abgebaut, Steueranreize geschaffen, Sozialabgaben reduziert und Zugang zu Finanzierungen geschaffen werden müssen. Unternehmerisches Potential und Internationalität der viertgrößten Wirtschaftsmacht der Eurozone soll aber nicht mehr nur bei den international bereits gut aufgestellten spanischen Großunternehmen, sondern insbesondere bei den kleinen Entrepreneurs („emprendedores“) geschaffen werden. Insbesondere in Krisenzeiten sind Anreize zur Initiative unternehmerischer Tätigkeiten und Bereitschaft zur Tragung damit einhergehender wirtschaftlicher Risiken erforderlich. Für KMU werden daher u.a. eine beschränkte Haftung Spanien eingeführt wie auch die Möglichkeit außergerichtlicher Zahlungsvereinbarungen und Steuererleichterungen eingeführt.
Das Gesetz soll darüber hinaus zur Internationalisierung der spanischen Wirtschaft beitragen und auch die Ansiedlung von ausländischen Unternehmen oder qualifizierten Fachkräften fördern.
Die Neuerungen des Gesetzes haben Auswirkungen im Handels-, Verwaltungs-, Steuer-, Arbeits- und Konkursrecht.
Konkrete Ziele der Maßnahmen des Gesetzes sind die Unterstützung des Unternehmers und der unternehmerischen Tätigkeit, deren Entwicklung, Wachstum und Internationalisierung, wobei unternehmerische Kultur entwickelt und eine der wirtschaftlichen Aktivität begünstigendes Umfeld geschaffen werden soll. Dies soll nicht nur zu Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeiten, sondern auch bei deren späterer Ausführung, Wachstum und Internationalisierung erfolgen.
Wichtige Aspekte des Gesetzes zur Unterstützung von Unternehmern:
a) beschränkte Haftung Spanien – Unternehmer
Das am 27.09.2013 vom Abgeordnetenhaus verabschiedete Gesetz sieht in seinen Art. 7 ff. eine neue Rechtsform des Unternehmers mit beschränkter Haftung vor.
Diese ermöglicht einem Unternehmer seine Haftung aus unternehmerischen Verpflichtungen zu beschränken. Insbesondere haftet er nicht mit seinem gewöhnlichen Wohnsitz, sofern dieser den Wert von 300 000 €, bzw. 450.000 € in Großstädten über 1 Mio Einwohner nicht übersteigt (Art. 8.2).
Die Beschränkungsfähigkeit der Haftung ist im Handelsregister (Art. 9) als auch im Grundbuch (Art. 10) einzutragen und somit publik zu machen.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Unternehmerschulden gegenüber staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise der Sozialversicherung oder der Staatskasse.
b) beschränkte Haftung Spanien – GmbH aus Sukzessivgründung (Sociedad limitada de formación sucesiva)
Es handelt sich hierbei um eine nach Art. 12 des Gesetzes zur Unterstützung von Unternehmern neu eingeführte Gesellschaftsform, die der GmbH ähnelt, wobei nun, anders als noch im spanischen GmbH-Gesetz vom 23.03.1995 , die Stufengründung ausdrücklich erlaubt ist, jedoch die folgenden Unterschiede aufweist:
– Die Gründung ist ohne Mindestkapital möglich.
– Die Pflicht zur Schaffung gesetzlicher Rücklagen wird insoweit verschärft, als dass diese mindestens 20 % des Gewinns des Geschäftsjahres beträgt
– Die Ausschüttung von Dividenden ist bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Nettovermögen der beschränkt haftenden Gesellschaft das Mindeststammkapital von 3.000 € erreicht, verboten.
– Es werden Beschränkungen der Vergütung der Gesellschafter und Geschäftsführer festgelegt
– Im Falle der Liquidierung besteht gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft und deren Gläubigern, begrenzt auf das Mindeststammkapital der beschränkt haftenden Gesellschaft
c) Außergerichtliche Zahlungsvereinbarung (Art. 21 ff des Gesetzes 14 / 2013)
Natürlichen wie auch juristischen Personen werden im Falle von Zahlungsschwierigkeiten die Möglichkeit eines neuen, außergerichtlichen Verfahrens zu Zahlungsvereinbarungen („acuerdo extrajudicial de pagos“ eröffnet, sofern die Passiva 5 Millionen € nicht übersteigen:
– Es handelt sich um ein flexibles Verfahren mit kurzen Fristen.
– Die Verhandlungen werden von einem Handelsregisterführer oder einem Notar geleitet, auch wenn diese lediglich einen geeigneten und unabhängigen Fachmann, den sogenannten „mediador concursal“ bestimmen, der Anstöße zu einer Übereinkunft gibt und sicherstellt, dass die Anforderungen der Publizität der Registereintragung erfüllt werden.
– Im anzustrebenden Zahlungsplan, der ein Quorum von 60 % der Passiva erfordert, ist vorgesehen, dass ein Schulderlass bis zu 25 % der Forderungen als auch ein Zahlungsaufschub von bis zu drei Jahren vereinbart werden können. Dies gilt nicht für Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Kassen und für solche mit Sonderhaftung, bei denen lediglich eine Aussetzung der Zahlung erlaubt ist. Teil dieser Regelung ist ein Gangbarkeitsplan sowie ein Vorschlag zur regelmäßigen Erfüllung der durch den Plan neuen Verpflichtungen und ggf. ein Betrag zur Versorgung des Schuldners und seiner Familie.
d) Steuererleichterungen
aa) Umsatzsteuer Spanien: Erstmalig wird das Kassenprinzip („caja doble“) eingeführt. Während bisher für die Mehrwertsteuer der Zeitpunkt der Rechnungsstellung maßgebend war, soll nunmehr in Zeiten schlechter Zahlungsmoral eine zusätzliche Last für die Liquidität der Unternehmer entfallen, in dem Fälligkeit insoweit erst entsteht, wenn es zu tatsächlichen Auszahlungen oder Einnahmen kommt.
– Auf diese Regelung können sich die Steuerpflichtigen berufen, deren Geschäftsvolumen zwei Millionen Euro nicht übersteigt.
– Die Steuerpflichtigen können sich dafür entscheiden, Fälligwerden und Einzahlung der Umsatzsteuer für die Mehrheit ihrer Handelsaktivitäten bis zum Moment der kompletten oder teilweisen Zahlung zu verzögern, sofern diese bis zu dem 31.12. des darauffolgenden Jahres erfolgt.
bb) Gewinn-Reinvestition
– Unternehmen mit einem Umsatz unter 10 Millionen Euro können bis zu 10 % der in der Steuerperiode erzielten Gewinne, die sie erneut in ihre wirtschaftliche Tätigkeit einsetzen, steuerlich absetzen. Diese Vergünstigung ist an die Einrichtung einer nicht verfügbaren Rücklage gebunden.
cc) Unternehmerische Innovation
– Steuern bezüglich Forschung, Entwicklung und Innovation (spanisch: investigación, desarrollo e innovación, kurz I+D+i) sind absetzbar und unterliegen keiner Grenze des Gesamtbetrages der Körperschaftsteuer.
– Sogenanntes „Patent Box“ i. R. der Körperschaftsteuer soll begünstigt werden.
– Es sind Steuervergünstigungen für „Business Angels“ (erfahrene Unternehmer, die angehende Unternehmen mit finanziellen Mitteln und Know-how unterstützen) geplant.
(Zu den steuerlichen Maßnahmen im Einzelnen s. hier ).
e) Internationalisierung
aa) Erleichterung bei Einreise und Aufenthalt
Das Gesetz sucht Kapital und Talent anzuziehen. Aus diesem Grunde werden Erleichterungen zur Vergabe von Visa und Aufenthaltsgenehmigungen für bestimmte Gruppen von Ausländern ermöglicht. Dabei wird bewusst auf die Berücksichtigung der Situation des nationalen Arbeitsmarktes und die bisherigen, aufgrund hoher Arbeitslosigkeit in Spanien engen Voraussetzungen zur Anstellung von EU-Ausländern in Spanien verzichtet.
bb) Investoren
Art. 63 – 77 des Gesetzes richten sich an Nichtresidente, natürliche oder juristische Personen, welche Kapital in Spanien investieren. Es wird eine Aufenthaltsgenehmigung für Investoren geschaffen.
Sonstige Maßnahmen – Finanzierung
Mit dem Ziel der Unterstützung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs, span. „Pymes“) bemüht die spanische Regierung aber auch europäische Instrumente.
So wurde am 4. Juli 2013 eine Kreditvereinbarung zur Finanzierung von kleinen und mittleren Unternehmen in Spanien zwischen Deutschland und Spanien unterzeichnet worden. Danach wird die deutsche KfW Kreditlinien, die sodann das staatliche spanische Förderinstitut ICO spanischen Pymes zur Verfügung stellen soll, um 800 Millionen Euro aufstocken.
Das vereinbarte Kreditprogramm soll den Prozess der Überwindung von Finanzierungs- und Liquiditätsengpässen bei vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen als gemäß dem spanischen Wirtschaftsminister „größte Quelle zur Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützen“. Aus Sicht des deutschen Bundesfinanzministers sollen „Unternehmen, die über ein solides Geschäftsmodell und gute Wachstumsperspektiven verfügen die Finanzierung leichter gemacht werden, um ihre Beschäftigung wieder ausweiten und vor allem auch Arbeits- und Ausbildungsplätze für Jugendliche schaffen zu können.“ (Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2013/07/2013-07-04-PM53.html)
©2013 Verfasser Maßnahmen 2013, beschränkte Haftung Spanien u.a.: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
14. Oktober 2013 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Aktuelles aus Spanien, Arbeitsrecht Spanien, Gesellschaftsrecht Spanien, Recht und Gesetz Spanien, Steuerrecht Spanien |
Schlagwörter: außergerichtliche Zahlungsvereinbarung Spanien, Gesetz zur Unterstützung von Unternehmern und Internationalisierung, GmbH Sukzessivgründung Spanien, KfW Darlehen ICO Spanien, Steuererleichterungen Spanien 2013, Unternehmer mit beschränkter Haftung Spanien |
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