Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Neufassung der Brüssel I Verordnung zur grenzüberschreitenden Vollstreckung in Kraft

Neufassung der Brüssel I Verordnung zur grenzüberschreitenden Vollstreckung in Kraft

 

Am 10. Januar 2015 ist die neue EU-Verordnung Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit  und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in  Zivil- und Handelssachen in  Kraft getreten und löst damit, wie bereits an anderer Stelle informiert, die bisherige Brüssel-I-VO (EG) Nr. 44/2001 ab.

Nachdem bereits durch das Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (GVÜ) und durch das inhaltlich weitgehend gleiche Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (LugÜ) die grenzüberschreitende Vollstreckung  geregelt worden war, hatte die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 das GVÜ in unmittelbar geltendes EG-Recht überführt.             Zu beachten ist, dass nicht nur die Vollstreckbarkeit von Gerichtsentscheidungen, sondern ebenso die von ausländischen öffentlichen Urkunden geregelt wurde. Nach Art. 57 dieser Verordnung sind daher auch vollstreckbare öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat errichtet worden sind, in den anderen Mitgliedstaaten auf Antrag für vollstreckbar zu erklären. Unter Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 57 der Verordnung bzw. Art. 50 GVÜ/ LugÜ , d.h., öffentliche Urkunde, Errichtung in einem Vertragsstaat, Vollstreckbarkeit im Errichtungs- oder Herkunftsstaat konnte so in einem Verfahren, welches auch für gerichtliche Entscheidungen Anwendung findet, auf Antrag eine Urkunde auch in einem anderen Beitrittsstaat für vollstreckbar erklärt werden.

 

Wesentliche Änderungen der Neufassung nun, sind insbesondere die Ausdehnung auf Parteien mit Wohnsitz in Drittstaaten, Regelungen zu Gerichtsstandsvereinbarungen und die Abschaffung des Exequaturverfahrens.

Während die bisherige Verordnung nur bezüglich Beklagten eines EU-Mitgliedstaats Anwendung fand, erfolgt nun eine beschränkte Ausweitung der Zuständigkeitsregeln der Verordnung auf Schuldner aus Drittstaaten, so z.B. bei Klagen gegen Arbeitgeber mit Sitz außerhalb der EU.

Im Rahmen von Gerichtsstandvereinbarungen rechtswirksam vereinbarte Gerichtsstände können künftig auch dann zur Zuständigkeit führen, wenn keine der Parteien ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU hat.

Die Durchsetzbarkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen wurde verbessert, in dem Verschleppungen mittels Anrufen nicht vereinbarter Gerichte zur dortigen Verfahrensaussetzung führen, um die Entscheidung des vereinbarten Gerichts abzuwarten, wodurch sogenannte Torpedoklagen in Mitgliedstaaten mit bekannter Weise langen Verfahrensdauern ausgeschlossen werden sollen.

Der Vorschlag der EU-Kommission zur Ausweitung dieser Regelungen auf Schiedsgerichtsvereinbarungen wurde vom Rat allerdings nicht übernommen.

 

Aus hiesiger Sicht wichtigste Neuerung ist die Abschaffung des Exequaturverfahrens. Denn bislang war erforderlich, die Entscheidungen aus anderen europäischen Mitgliedstaaten in einem zeit- und kostenaufwändigen Anerkenntnisverfahren im Vollstreckungsstaat für vollstreckbar zu erklären. Mit der Neuerung können nun ausländische Urteile in Zivil- oder Handelssachen grds. wie inländische  Entscheidungen vollstreckt  werden. Zu den vollstreckbaren Entscheidungen gehören dabei unter bestimmten Voraussetzungen nun auch gerichtlich angeordnete einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmittel.

Mittels zu vollstreckender Entscheidung und Vollstreckbarkeitsbescheinigung im Ursprungsland kann sodann in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Vollstreckung betrieben werden, wobei eine Übersetzung der zu vollstreckenden Entscheidung nur dann verlangt werden kann, wenn dem angerufenen Gericht ohne diese das Verfahren nicht fortführen kann.

 

Eine Versagung der Vollstreckung infolge eines Verstoßes des Gerichts des Ursprungslandes gegen Zuständigkeitsregeln ist unzulässig; das Vollstreckungsgericht bleibt an die tatsächlichen  Feststellungen des Ursprungsgerichts gebunden.

Wie in der früheren Fassung kann der Vollstreckungsgegner die Versagung der Vollstreckung bei Gericht beantragen. Ebenso kann das Gericht die Vollstreckung versagen, wenn das zu vollstreckende Urteil gegen die öffentliche Ordnung, den sogen. “ordre public“, verstößt und, nach wie vor, liegt ein Vollstreckungshindernis dann vor, wenn das zu vollstreckende Urteil mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die bereits zwischen denselben Parteien im ersuchten  Mitgliedstaat  ergangen  ist.

 

©2015 Verfasser: F. Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- u. Gesellschaftsrecht

 

Zum Mahnbescheidsverfahren gegen ausländische Schuldner unter Anwendung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) und der europäischen Gerichts- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO-Brüssel I) s. hier

 

20. Januar 2015 von Frank Dieter Müller
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