Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Unzulässigkeit der Zwangsräumung aufgrund bloß vertraglicher Regelung

barcelona-hor72

Gemäß Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14.03.2013 (EuGH C-415/11) widersprechen die spanischen Rechtsvorschriften dem Recht der Union, soweit sie dem Gericht, das über die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Vertrages über einen Immobiliarkredit befindet, verwehrt, das anderweitig eingeleitete Hypothekenvollsteckungsverfahren auszusetzen.

Seit Monaten geben tägliche Pressemitteilungen das Resultat des Platzens der Immobilienblase in Spanien mit teilweise dramatischen Zwangsräumungen bekannt.

Räumungen, welche in Spanien bislang  mithilfe von Zwangsvollstreckungen aufgrund lediglich vertraglicher Vereinbarung zwischen der Hypothekenbank und ihrem Kunden möglich waren. Dies, so stellt das Urteil fest, verstößt gegen die Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, da, so das Urteil, ein Ungleichgewicht der beiden Vertragspartner vorliegt.

Somit sei es rechtsmissbräuchlich, wenn sich das Kreditinstitut das Recht einräumt, ohne vorheriges Erkenntnisverfahren in die Immobilie zu vollstrecken. Rechtsmissbräuchliche Klauseln seien für den schwächeren Verbraucher nicht verbindlich.

 

Zum spanischen Immobilienrecht: http://abogadomueller.de/rechtsanwalt-spanien/immobilienrecht.html

 

©2013 Verfasser: Frank Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

 

 

25. März 2013 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Aktuelles aus Spanien, Berichte aus Spanien u. EU, Immobilienrecht Spanien, Recht und Gesetz Spanien | Schlagwörter: , | Schreibe einen Kommentar