Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Zwangsräumung Hypothek Spanien

Selbständige Spanien Gesetzesreform

Zwangsräumung Hypothek Spanien

Gemäß Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14.03.2013 (EuGH C-415/11) widersprechen die spanischen Rechtsvorschriften dem Recht der Europäischen Union, soweit sie dem Gericht, welches über die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Vertrages über einen Immobiliarkredit befindet, verwehrt, ein anderweitig eingeleitetes Hypothekenvollstreckungsverfahren auszusetzen.
Seit Monaten geben tägliche Pressemitteilungen das Resultat des Platzens der Immobilienblase in Spanien mit teilweise dramatischen Zwangsräumungen aus Hypotheken in Spanien bekannt. Der Kurzartikel Zwangsräumung Hypothek Spanien stellt die Situation und die Rechtslage zu der großen Anzahl dieser Räumungen dar.

Räumungen, welche in Spanien bislang  mithilfe von Zwangsvollstreckungen in Immobilien aufgrund lediglich vertraglicher Vereinbarung zwischen der Hypothekenbank und ihrem Kunden möglich waren. Dies, so stellt nun das Urteil des EuGH fest, verstößt gegen die Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, da, ein Ungleichgewicht der beiden Vertragspartner vorliege.

Somit sei es rechtsmissbräuchlich, wenn sich das Kreditinstitut das Recht einräumt, ohne vorheriges Erkenntnisverfahren in die Immobilie zu vollstrecken. Rechtsmissbräuchliche Klauseln seien für den schwächeren Verbraucher nicht verbindlich.

Das Urteil führt dbzgl. aus:

„Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem Gericht, das über die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Vertrags über einen Immobiliarkredit befindet, verwehren, das anderweitig eingeleitete Hypothekenvollstreckungsverfahren auszusetzen.
In der spanischen Regelung sind die starken Einschränkungen unterliegenden Einwände aufgezählt, die ein Schuldner einem Hypothekenvollsteckungsverfahren entgegensetzen kann.
Eine missbräuchliche Klausel in einem Vertrag über ein Hypothekendarlehen gehört nicht dazu.
Mithin kann eine solche nur im Rahmen eines gesonderten Erkenntnisverfahrens geltend gemacht
werden, was aber nicht zu einer Aussetzung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens führt. Wenn eine mit einer Hypothek belastete Sache endgültig einem Dritten z. B. einer Bank zugeschlagen wird, kann dies darüber hinaus im spanischen Vollsteckungsrecht grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Erklärt das Gericht des Erkenntnisverfahrens in seiner Entscheidung eine Klausel im Darlehensvertrag für missbräuchlich und somit das Hypothekenvollstreckungsverfahren für nichtig , kann diese Entscheidung nach durchgeführter Zwangsvollstreckung folglich für den Verbraucher nur einen nachgelagerten, lediglich in Schadenersatz bestehenden Schutz sicherstellen, ohne dass die ihrer Wohnung verwiesene Person ihr Eigentum zurückerlangen kann“.

©2013 Verfasser Zwangsräumung Hypothek Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

25. März 2013 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Aktuelles aus Spanien, Berichte aus Spanien u. EU, Immobilienrecht Spanien, Recht und Gesetz Spanien | Schlagwörter: , | Schreibe einen Kommentar