Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Zoll Spanien

Zoll Spanien – Aufstellung eines Generalkontrollplans für Steuern und Zoll

Zoll Spanien Mittels Resolution der Generaldirektion der staatlichen spanischen Finanzverwaltung vom 24. Februar 2012 wurde die Aufstellung eines Generalkontrollplans für Steuern und Zoll verabschiedet. Die besagte Resolution zum Zoll Spanien verfolgt drei große Handlungsziele, nämlich:

– Überprüfung und Ermittlung von Steuer-und Zollbetrug.

– Kontrolle von Steuerbetrug bei der Einnahme von Steuern.

– Zusammenarbeit der Finanzämter der autonomen Regionen in Spanien.

Zu den Einzelheiten der Maßnahmen und Handlungen des spanischen Finanzamts auf dem Gebiet des Zoll- und Steuerrechts siehe Artikel “Steuern Spanien 2012

Generalkontrollplan Zoll Spanien – Maßnahmen

Eine der einschneidenden Maßnahmen ist die Kontrolle der Barmittelbewegungen.

Bargeldgeschäfte sind nunmehr auf 2.500 € begrenzt, wenn zumindest bei einer der Parteien Unternehmer- oder Freiberuflereigenschaft vorliegt. Dies betrifft weder Transaktionen zwischen Einzelpersonen noch Geschäfte mit Bankinstituten. Die Begrenzung erhöht sich auf bis zu 15.000 €, wenn das Geschäft mit einem Gebietsfremden realisiert wird (dies, um Kapitalzuflüsse aus dem Tourismus nicht zu behindern). Parteien, die sich an einem Bargeschäft beteiligen, das diese Grenze überschreitet, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit 25 % des Gesamtbetrages der Transaktion geahndet werden kann und für welche beide Parteien haften. Die Meldung durch die Parteien binnen einer Frist von drei Monaten verhindert den Ausspruch einer Sanktion. Bankgeschäfte sind von der vorliegenden Beschränkung ausgenommen. Teilzahlungen werden zusammengerechnet. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.

Zu beachten ist, dass dies nicht die Einfuhr oder Ausfuhr von Bargeld nach oder aus Spanien betrifft. Barmittel über 10.000 Euro sind bereits vor und nicht erst bei einer Kontrolle i. R. der Einreise zu deklarieren. Falls bei Reisen innerhalb der EU Grenzen überschritten werden, bei denen keine ständigen Kontrollen existieren, so ist die Einfuhr mindestens 6 Tage zuvor telematisch bei den spanischen Finanzämtern zu erklären. Gleiches gilt für die Ausreise, wobei in diesem Falle vor der Provinzverwaltung des Finanzamts die Deklaration zu erfolgen hat und bei der Ausreise vorzuzeigen ist. Im Falle, von Reisen in Spanien mit über 100.000 Euro in bar, ist dies zuvor mittels eines speziellen Vordrucks S1 bei den entsprechenden Behörden zu deklarieren und dort abstempeln zu lassen. Nur unter diesen Voraussetzungen dürfen Barmittel in genannter Höhe mit sich geführt werden.

Bei Verstößen oder Falschangaben erfolgt regelmäßig die Beschlagnahme der gesamten Barmittel, mit Ausnahme eines zur Weiterreise notwendigen Betrages. Die Strafe für Verstöße beträgt zwischen mindestens 600 Euro bis zur Hälfte des in Rede stehenden Geldbetrages. Im Falle der Verdeckungsabsicht oder bei fehlendem Nachweis der Herkunft der Gelder kann es zur Einbehaltung des Gesamtbetrages kommen.

©2012 Verfasser Zoll Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Zoll Spanien

©2012 Verfasser: Frank Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

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25. Januar 2013 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Aktuelles aus Spanien, Recht und Gesetz Spanien, Steuerrecht Spanien | Schlagwörter: , , , | Schreibe einen Kommentar