Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Gerichtskosten Spanien

Gerichtskosten Spanien

Bisherige Rechtslage Gerichtskosten Spanien

Gerichtskosten - Spanien - 2012Bis zur aktuellen Gesetzesänderung bestand grds. Gerichtskostenpflicht im Rahmen von gerichtlichen Verfahren in Spanien gemäß Artikel 35 des Gesetzes 53/2002 vom 30. Dezember lediglich für juristische Personen. Dabei lag die Höhe der Gebühr pauschal zwischen 50,00 € und 600,00 €. Einige Autonomien hatten zusätzliche Regelungen. Zuvor waren im Jahre 1986 die Gerichtsgebühren in Spanien vollständig abgeschafft  und erst mit Gesetz vom 30.Dezember 2002 (Ley 53/2002 de 30 de diciembre, de Medidas Fiscales, Administrativas y del Orden Social) mit dessen Artikel 35 zumindest teilweise für Unternehmen wieder eingeführt worden. So wurden Gerichtskosten im Rahmen von zivilrechtlichen Verfahren z.B. bei Mahnanträgen, Klagen im Erkenntnisverfahren, bei Einsprüchen gegen Vollstreckungen von außergerichtlichen Titeln, Widerklagen und Berufungen erhoben. Privatpersonen waren vollumfänglich gem. Art. 35 Abs. 3 S. 2 lit. c Ley 53/ 2002 von diesen „tasas judiciales“ (Gerichtskosten Spanien) befreit.
Die Gebühr setzte sich aus einem feststehenden und einem variablen Gebührenteil zusammen. Nach dem variablen Gebührenteil werden 0,5% des Streitwertes erhoben (Prozentsatz bis zu einem Streitwert von 1 Mio. EUR), während sich der feststehende Gebührenteil aus einer Tabelle abhängig für die folgenden Verfahrensarten ergab: Mündliches Verfahren (verbal),  Ordentliches Verfahren (ordinario),  Mahn- und Wechselverfahren (monitorio cambiario),  Vollstreckung nicht gerichtlicher Titel (ejecución extrajudicial),  Insolvenzverfahren (concursal),  Berufungsverfahren (apelación) und Kassationsbeschwerde (cassación).

Neue Rechtslage Gerichtskosten Spanien

Mit Gesetz 10/2012 vom 20. November, am 21.11.2012 im spanischen Staatsanzeiger BOE veröffentlicht und mit Wirkung vom 22.11.2012 in Kraft getreten, sind nun auch natürliche Personen verpflichtet Gerichtsgebühren zu entrichten.

Diese bestehen aus einer Pauschgebühr von zwischen 100,00 € und 1.200,00 € und einer Variablen. Grundsätzlich erfolgt ein Ansatz von 0,5 % des Streitwertes mit einer Reduzierung des variablen Satzes auf 0,25% für den über 1.000.000 € liegenden Streitwertbetrag. Nach oben erfolgt eine Begrenzung der maximalen Gerichtsgebühren auf 10.000,00 €, im Falle nicht bestimmbarer Streitwerte auf 18.000,00 €.

Nach wie vor von Gerichtskosten ausgenommen bleiben manche Verwaltungsverfahren, Sorgerechts- oder Kindesunterhaltsverfahren; ebenso gerichtliche Mahnverfahren oder Klageverfahren mit Streitwerten bis 2.000,00 €.

Die Regierungsopposition wie auch viele Stimmen aus der Anwaltschaft zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes.

Fazit:

Die Maßnahme stellt sich keinesfalls als Beseitigung des Zustandes der seit jeher fehlenden sächlichen und persönlichen Mittel der spanischen Justiz dar, denn gleichzeitig wird der Abbau einer großen Zahl von Stellen in der Justiz geplant, sondern vielmehr als Reaktion auf die kritische wirtschaftliche Lage. Daher bleibt zu bezweifeln, ob diese neuen Einnahmen an den erforderlichen Stellen eingesetzt werden.

Gerichtskosten Spanien

©2012 Verfasser Gerichtskosten Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

s. auch Publikation Das spanische Prozessrecht

 

 

25. Januar 2013 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Aktuelles aus Spanien, Berichte aus Spanien u. EU, Recht und Gesetz Spanien | Schlagwörter: , | Schreibe einen Kommentar