Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Steuern Spanien 2012 – Steuerliche Eilmaßnahmen

Steuern Spanien 2012 - Steuerliche EilmaßnahmenSteuern Spanien 2012: Am 31. Dezember 2011 wurde im Staatsanzeiger die Königliche Rechtsverordnung 20/2011 über Eilmaßnahmen in Haushalts-, Steuer- und Finanzmaterien zur Korrektur des öffentlichen Defizits veröffentlicht.

Das Ausmaß und die Vielfalt der angestrengten Maßnahmen und deren Auswirkungen im Steuersystems Spanien sind beachtlich.

Steuern Spanien 2012: Steuersätze

Im Bereich der Einkommenssteuer gilt für die Steuerjahre 2012 und 2013 ab dem 1. Januar 2012 eine Anhebung der Steuersätze. Für Lohnsteuereinbehalte gilt die Erhöhung erst ab dem 1. Februar 2012.

Beachtenswert ist, dass im Rahmen der Erhöhung zusätzlich auch immer der geltende Tarif einer jeweiligen autonomen Region zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet, dass der Wohnort des Steuerpflichtigen ausschlaggebend für die Berechnung der Gesamterhöhung ist.

Die Erhöhung der Steuersätze gilt für die gesamte allgemeine Steuerbemessungsgrundlage, Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit, Immobilien, zu besteuerndes Spareinkommen etc., eingeschlossen.

Zu beachten ist auch, dass nicht alle autonomen Regionen von den ihnen zustehenden Möglichkeiten der Erhöhung der staatlichen Sätze um bis zu 50 % Gebrauch gemacht haben.

So liegt der staatliche Höchststeuersatz des Lohnsteuereinbehaltes bei 52 %, welchen Katalonien bspw. auf 56 % anhebt, hingegen Madrid auf 51 % reduziert.

Manche Autonomien greifen zu anderen Steuerarten, in denen ihnen die Befugnis zusteht die staatlichen Sätze zu erhöhen, wie zB. die Vermögensübertragungssteuer beim Immobilienkauf (Balearen 10%)

Der allgemeine Steuersatz für beschränkt Steuerpflichtige (Nicht-Residente) wurde von 24% auf 24,75% erhöht.

Bezogen auf Kapitalerträge sowie auf ins Ausland überwiesene Einkünfte aus ständigen Betriebsstätten von nicht-ansässigen Körperschaften fand eine Erhöhung von 19% auf 21% statt.

Bei Einkünften aus der Überlassung von Bildrechten, Wertpapieren, Zinsen, Dividenden und Beteiligungen an gemeinsamen Anlagen, aus Preisgeldern, Kapitalerträgen sowie Einkünften aus der Vermietung oder Untervermietung von Immobilien findet eine Erhöhung des Einbehaltes von 19% auf 21% statt.

Der Steuersatz für Lohnsteuereinbehalte von Geschäftsführern und  Vorstandsmitgliedern wurde von 35 % auf 42% erhöht.

Der allgemeine Steuersatz für die Körperschaftsteuer wurde ebenso mit mitgeteiltem, „vorübergehenden Charakter“ vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 von 19%  auf  21%  erhöht. Für die 2012 begonnenen Steuerperioden wurde die Anwendung des reduzierten Steuersatzes i.H.v. 20% – 25% für Körperschaften mit einem Umsatz von weniger als 5 Millionen Euro und einer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von weniger als 25 verlängert, dies allerdings unter der Bedingung, dass sie Arbeitsplätze erhalten oder schaffen.

Ebenfalls gilt weiterhin die Absetzbarkeit von Aufwendungen oder Investitionen im Bereich der Förderung und Nutzung von neuen Technologien durch Arbeitnehmer.

Hingegen ist keinerlei bedeutende Änderung im Zusammenhang mit den Teilzahlungen der Körperschaftsteuer eingetreten. Diese wurden lediglich gesetzlich geregelt. Artikel 45 der Neufassung des spanischen Körperschaftssteuergesetzes verweist nämlich nur auf das jeweils geltende Haushaltsgesetz. Ein solches existiert jedoch für das Jahr 2012 noch nicht, sodass die Regelungslücke geschlossen werden musste. Für die 2012 begonnen Steuerperioden gilt damit ein Steuersatz von 18% (Art. 25.2 des Körperschaftsteuergesetzes) und von 21% für die in Art. 45.3 des Körperschaftssteuergesetzes vorgesehene Berechnungsmodalität. Die Steuerbemessungsgrundlage errechnet sich aus dem Ergebnis der Steuerperiode mit Ausnahme derjenigen Körperschaften, deren Umsatz mindestens 20 Millionen Euro beträgt, in diesem Fall gilt ein Steuersatz von 24% oder 27%, wenn der Umsatz mindestens 60 Millionen Euro beträgt.

Steuern Spanien 2012: Verlustvorträge

Des Weiteren ist am 20. August 2011 die Königliche Rechtsverordnung 9/2011 in Kraft getreten, in dem die ausschließlich für 2011, 2012 und 2013 begonnenen Steuerperioden geltende Beschränkung beim Ausgleich von Verlustvorträgen verabschiedet wurde. Damit ist eine Beschränkung für den Ausgleich von Verlustvorträgen für diejenigen Unternehmen eingeführt worden, deren Nettoumsatz in den 12 vorangegangenen Monaten über 20 Millionen Euro betrug. Diese Änderung wird von einer Fristverlängerung von drei Jahren für den Ausgleich begleitet. Für die Steuerperioden gilt daher ab dem 1. Januar 2012 für jede Art von Unternehmen (d.h. unabhängig von ihrem Umsatz), eine maximale Frist zum Ausgleich von Verlustvorträgen von 18 Jahren. Diese Erweiterung betrifft all diejenigen Verlustvorträge, die zu Beginn der ersten Steuerperiode ab dem 1. Januar 2012 noch auszugleichen sind.

Im Hinblick auf die Umsatzsteuer wurde die Geltung einer allgemeinen Verpflichtung, eine informative Erklärung (Formular 340) über die in den Umsatzsteuer-Registerbüchern erfassten Informationen einzureichen, auf das Jahr 2014 verschoben. Diese informative Erklärung wird derzeit von den Steuerzahlern eingereicht, die sich für das System der monatlichen Umsatzsteuer-Rückerstattung (REDEME) entschieden haben.

Auch verbleibt es bei dem „superreduzierten“ Steuersatz von 4 % auf Übertragung von Wohnraum durch Unternehmer an Privatpersonen. Der zunächst nur für den Zeitraum vom 20. August bis 31. Dezember 2011 vorgesehen war.

Steuern Spanien 2012: Vermögenssteuer

Am 18. September 2011 trat die Königliche Rechtsverordnung 13/2011 in Kraft, mit der die Vermögensteuer nach Aussetzung seit 2008 wieder eingeführt wurde. Es soll sich auch hierbei um eine bloß vorübergehende, lediglich die Steuerjahre 2011 und 2012 betreffende Maßnahme handeln, da bereits im Gesetz eine 100-prozentige Steuervergünstigung ab dem 1. Januar 2013 vorgesehen ist. Durch die Königliche Rechtsverordnung sind Neuerungen i. H. auf die Regelungen des Vermögenssteuergesetzes 19/1991 vom 6. Juni eingetreten, wie die Erhöhung des Grundfreibetrages für den Erstwohnsitz von 150.253,03 Euro auf 300.000 Euro. Der allgemeine Steuerfreibetrag wurde von 108.182,18 Euro auf 700.000 Euro angehoben.

Allerdings gilt auch hier dieser Freibetrag nur, wenn eine autonome Region keine andere Regelung festlegt.

Neu ist insoweit auch, dass dieser Freibetrag in gleicher Weise für beschränkt Steuerpflichtige gilt, d.h. für in Spanien Nicht-Ansässige mit entsprechendem Vermögen. Möglicherweise hängt diese Maßnahme mit dem Beschluss der Europäischen Kommission aus 2011 zusammen, gegen Spanien Klage zu erheben, nachdem sie mehrfach vergeblich aufgefordert hatte die Vorschriften für die Erbschaft- und Schenkungssteuer zu ändern, durch welche Residente gegenüber Nichtresidenten wegen Unvereinbarkeit mit der Garantie der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und dem freien Kapitalverkehr benachteiligt würden.

Es müssen nur diejenigen Steuersubjekte die Vermögenssteuer erklären, deren Steuerergebnis positiv ist, oder wenn diese Voraussetzung nicht greift, jedenfalls der Wert ihrer Güter oder Rechte 2.000.000 Euro überschreitet (zuvor 601.012,10 Euro).

Um die steuerlichen Auswirkungen der Änderungen für den Steuerpflichtigen feststellen zu können ist aber auch hier dessen Steuersitz zu berücksichtigen. Denn auch bzgl. der Vermögenssteuer sind die Regelungen der autonomen Regionen zu berücksichtigen, da in diesem Falle die Autonomien Kompetenzen zur Regelung des Steuerfreibetrages, Steuersatzes und von Steuerabzügen und -vergünstigungen zustehen.

Beachtenswert im Rahmen der Vermögensteuer sind auch die neuen Regelungen des Deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommens. Denn ein in Spanien Nichtresidenter kann alleine aus dem Umstand heraus vermögensteuerpflichtig in Spanien werden, dass er Geschäftsanteile einer deutschen Gesellschaft hält, deren Vermögen wiederum überwiegend aus in Spanien belegenen Immobilien besteht. Denn nach dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen können Anteile an einer Gesellschaft deren Aktiva zu mindestens 50 % aus in einem der Vertragsstaaten belegenen unbeweglichem Vermögen besteht, am Belegenheitsort besteuert werden.

(Gleiches gilt im Übrigen auch für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus solchen Anteilen.)

Steuern Spanien 2012: Elektronisches Postfach – Fiktion Zustellung

Nach Einführen in 2011 der Verpflichtung den Finanzbehörden ein so genanntes elektronisches Postfach  oder Briefkasten zum Zwecke der ausschließlichen Zustellung zur Verfügung zu stellen,  wurden nunmehr ausdrücklich die sogenannten „Höflichkeitstage“ bestimmt,  die es  ermöglichen, der Behörde maximal 30 Tage im Laufe eines Jahres anzugeben, während derer seitens des Steuerpflichtigen keine elektronischen Benachrichtigungen an dieses elektronische Postfach erwünscht werden. Dies kann in einem zusammenhängenden, aber auch aufgeteilten Zeitrahmen erfolgen.
Um ein solches Postfach einzurichten hat der Steuerpflichtige zunächst aufwändig ein „digitales Zertifikat“ über die Webseiten der Fábrica Nacional de la Moneda y Timbre und der  AEAT, oder einen zertifizierten Betreiber, zu erlangen.

Steuern Spanien 2012: Sonstige Neuerungen

Bei der jährlichen SteuererkIärung der Transaktionen mit Dritten über mehr als 3.005,06.- Euro muss bereits das im März 2012 einzureichende Formular (347) für das Jahr 2011 eine Quartalsaufgliederung der Informationen enthalten. Für das Jahr 2012 und die darauffolgenden Jahre soll das Formular 347 bereits im Februar eingereicht werden.

Bezüglich der Grundsteuern, ebenso für die Jahre 2012 und 2013, wird ein System zur Erhöhung der Steuersätze eingeführt, in dem die Daten der letzten Katasterrevisionen der Immobilien zu berücksichtigen sind. Hier hängen die von der Erhöhung betroffenen Sätze, 10%, 6% bzw. 4%, von den aktuell in jeder Gemeinde gültigen Satz ab.

Die allgemeine Abgabenordnung wurde i. H. auf die Forderungen der Richtlinie 2010/24/EU vom 16. März über die beidseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von bestimmten Steuerforderungen,  Abgaben- und sonstige Maßnahmen (Amtshilfe, Informationsaustausch zwischen Behörden etc.) angepasst.

STEUERN SPANIEN 2012 UND ZOLLKONTROLLPLAN

Mittels der Resolution der Generaldirektion der staatlichen Finanzverwaltung vom 24. Februar 2012 wurde die Aufstellung eines Generalkontrollplans für Steuern und Zoll verabschiedet. Die besagte Resolution enthält dieselben drei großen Handlungsziele, die bereits im letzten  Steuerjahr verfolgt wurden:

  • Überprüfung und Ermittlung von Steuer-und Zollbetrug.
  • Kontrolle von Steuerbetrug bei der Einnahme von Steuern.
  • Zusammenarbeit mit den Steuerverwaltungen der autonomen Regionen.

Innerhalb der Maßnahmen und Handlungen, die das Finanzamt in Bezug auf jedes dieser Ziele im Jahr 2012 in Angriff nehmen wird, sind insbesondere die im Folgenden aufgezählten Vorhaben relevant:

a)
Im Rahmen der Überprüfung und Ermittlung von Steuer- und Zollbetrug stechen folgende Maßnahmen hervor:

Das Finanzamt wird die Kommunikation mit den Steuerzahlern verbessern, um sie auf mögliche Verletzungen von Steuerpflichten hinzuweisen.

Das Finanzamt wird die Erlangung von Informationen über Firmenaktivitäten anstrengen, die die Aufdeckung von verborgenen Einkünften ermöglichen.

Vor allem soll dies im Bereich des elektronischen Handels geschehen sowie bei Erträgen aus freiberuflicher Tätigkeit, Finanzoperationen, Mieteinnahmen, Zahlungsverkehr innerhalb der EU und mit Drittländern, Ausstellung ordnungswidriger Rechnungen, Subunternehmertätigkeiten, Gesellschaften oder Gesellschaftsgruppen, die mittels einer Person oder Familiengruppe miteinander verbunden sind und über keine produzierende oder kommerzielle Struktur verfügen und geeignet sind Verwirrung über persönliches und unternehmerisches Vermögen zu stiften, Alleinunternehmer, die Dienste an den Endverbraucher erbringen und eine erhöhte Tendenz zur Verschleierung von Einnahmen aufweisen, Personen, die systematisch ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, neugegründete Gesellschaften und Inhaber von autorisierten Betrieben im Hinblick auf die spezielle Herstellungssteuer.

Verbessert werden auch die aktuellen Maßnahmen in bestimmten Industriegebieten durch die Analyse von Energieverbrauchsdaten (Strom, Wasser etc.), um nicht erfasste wirtschaftliche Tätigkeiten und fehlende Erklärungen von sächlichen oder persönlichen Mitteln ans Licht zu bringen.

Das Finanzamt wird Teilzahlungen und Steuereinbehalte überprüfen, um eine korrekte Berechnung und Einnahme der entsprechenden Steuerbeträge zu gewährleisten, insbesondere die Steuerverpflichtung gemäß Art. 45.3 des spanischen Körperschaftssteuergesetzes.

Weitere Maßnahmen Steuern Spanien 2012:

Zerlegung der Schattenwirtschaft, die als zentrales Objekt die vollständige Kontrolle über die Einfuhr und den Absatz von in Drittländern wie z.B. Asien hergestellten Produkten ausüben, insbesondere Verfolgung von Importen inaktiver oder nicht erklärender Unternehmen.

Aufdeckung nicht erklärter Miet -und Pachtverhältnisse über Wohnungen und Geschäftsräume mittels Erlangung der Informationen aus den Einkommenssteuer-
erklärungen in Spanien ansässiger natürlicher Personen (IRPF), der Energieverbrauchszahlen und der Katasterinformationen.

Verfolgung betrügerischer Vorgehensweisen, wie z.B. Verwendung falscher Rechnungen zum Zwecke niedriger Steuerzahlungen, Missbrauch von Gesellschaftsformen sowie Barzahlungen hoher Beträge. Es wird besonderes Augenmerk auf gesteuerte Handlungen gerichtet, um festzustellen, dass die wahre Inhaberschaft von hochwertigen Gütern tatsächlich von den Personen ausgeübt wird, die sie nutzen sowie auf die Analyse äußerer Anzeichen für Reichtum, um verborgene Einkünfte aufzudecken.

Es sollen Einkünfte aufgedeckt werden, die mittels der Ausnutzung von Steuerparadiesen oder falscher Wohnsitzangabe im Ausland verschleiert wurden. Bei dem Kampf gegen Steuerbetrug wird besonders Acht zu geben sein auf Wohnortangaben wie Andorra, Panama, Bahamas oder Niederländische Antillen. Im internationalen Steuerbereich wird sich das Finanzamt auf Personen konzentrieren, die in Spanien wohnen, aber einen anderen fiktiven Wohnsitz im Ausland angeben oder ihre Aktiva, Güter und Erträge unter Nutzung treuhänderischer Strukturen oder Organismen ins Ausland verlagern. Außerdem wird es sich auch auf nicht-ansässige Steuerzahler konzentrieren, die über Bankkonten in Spanien verfügen, um zu überprüfen, ob angelegtes Kapital aus in Spanien getätigten Geschäften stammt. Zudem wird auf ansässige und nicht-ansässige Unternehmen mit ständigen Betriebsstätten ein Auge geworfen , die sich zu nicht-ansässigen Unternehmen ohne ständige Betriebsstätte pro forma umändern lassen, mit dem Ziel keine Steuern mehr in Spanien zu bezahlen, obwohl sie in Wirklichkeit weiterhin ihre gewerblichen Tätigkeiten auf spanischem Gebiet ausüben. Zu beobachten ist zudem die missbräuchliche Nutzung von Transferpreisen bei der Umstrukturierung von Unternehmen.

Beabsichtigt ist zudem die Kontrolle großer Unternehmen und wirtschaftlicher Gruppen, vor allem im Hinblick auf die Erzeugung künstlicher Ausgaben, die in Abzug gebracht werden, um einen vorgezogenen steuerlichen Ausgleich zu erreichen oder von negativen Steuerbemessungsgrundlagen zum alleinigen Zweck, keine Steuern in Spanien zu zahlen. Zu berücksichtigen sind ferner steuerliche Praktiken, wie die Nutzung von nicht transparenten Unternehmensstrukturen und Verflechtungen, um den wahren Inhaber der Erträge, Gewinne, Güter und Rechte zu verbergen. Dies stelle eine rechtswidrige Verwendungsform nach dem Kapitel VIII, Titel VII des Körperschaftssteuergesetzes  bei der Unternehmensumstrukturierung dar. Gleiches gilt in Bezug auf die rechtswidrige Nutzung von Stiftungen oder anderer gemeinnütziger Organismen.

Es soll auch eine Kontrolle derjenigen Erlöse stattfinden, die Gegenstand von Sondersteuern sind.

Beabsichtigt ist die Ergreifung und Beseitigung von Schmuggel, die Zerlegung der Finanzstruktur von Drogen- und sonstigen Schmuggelringen sowie die Lokalisierung und Bekämpfung von aus Drogen- und sonstigem Schmuggel sowie Geldwäsche herrührenden Aktiva und die Enthüllung von nicht deklarierten Devisenbewegungen in Zollräumen.

b)
Im Rahmen der Kontrolle von Steuerbetrug bei der Einnahme von Steuern wird die Finanzverwaltung ihre Mühen auf Maßnahmen lenken, die absichern, dass die Steuerschulden auch tatsächlich eingenommen werden: Sicherungsbeschlagnahme von Gütern und Rechten; Abschaffung von Hindernissen, die das Verfahren der Zwangsversteigerungen verlangsamen; Ergreifung von Maßnahmen, die die Zahlung aufgrund der Verantwortlichkeit für ein Steuerdelikt sicherstellen (so weitgehend, dass Personen, die nicht zahlen, obwohl sie nicht insolvent sind, in Haft kommen können); Vorantreiben der Durchgriffshaftung, Verfolgung der Vermögenssituation von Schuldnern, die sich für insolvent erklären, Wiederholungstätern und Personen mit hohen Schulden (intensiviert werden soll ihr persönliches Erscheinen vor der Steuerbehörde, um letztlich Informationen zu erlangen betreffend Gütern und Rechten sowie Forderungen gegenüber Dritten aus Geschäftsbeziehungen, welche der Pfändung unterliegen können); Vorantreiben des Kampfes gegen  den Steuerbetrug im Rahmen der Steuereinnahme von in Insolvenzverfahren befindlichen Steuerschuldnern.

c) Im Bereich der Zusammenarbeit mit den Steuerverwaltungen der autonomen Regionen werden sich die Handlungen am Austausch von Informationen orientieren und an der Verfolgung der missbräuchlichen Steuerplanung zum Zwecke unrechtmäßiger Ausnutzung von unterschiedlichen Normierungen, insbesondere hinsichtlich Operationen die die Begründung von Leibrenten zwischen Privatpersonen betreffen, Liquidationen von Gesellschaften, Kapitalherabsenkungen mit Zuweisung von Gütern oder Rechten an die Gesellschafter, Unternehmensumstrukturierungen, Darlehen zwischen Privatpersonen, Einbringung von Aktiva in die Gesellschaft, die keine Kapitalerhöhungen zur Folge haben und nicht in öffentlichen Urkunden dokumentiert sind, Immobiliengeschäften und Kontrolle von Voraussetzungen zur Anwendung von Steuervergünstigungen im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie der steuerlichen Sonderregelungen für Kooperation.

©2012 Verfasser Steuer Spanien 2012: Frank Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Steuern Spanien 2012 - Steuerliche Eilmaßnahmen

28. Januar 2013 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Aktuelles aus Spanien, Berichte aus Spanien u. EU, Recht und Gesetz Spanien, Steuerrecht Spanien | Schlagwörter: , , , , , | Schreibe einen Kommentar