Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

e-Rechnung Spanien 2026

e-Rechnung Spanien

Der Beitrag „e-Rechnung Spanien 2026“ erläutert nach erfolgter Aussetzung die Neuerungen bzgl. der elektronischen Rechnung in Spanien durch das Königliche Dekret 238/2026 vom 25. März, mit welchem das System der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung zwischen Unternehmern und Freiberuflern geregelt wird.

Ziel dieses Königlichen Dekrets ist es, festzulegen, dass sämtliche Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmern, Einzelunternehmern, Freiberuflern und Betriebsstätten mit Sitz oder Niederlassung in Spanien ausschließlich durch elektronische Rechnungen zu dokumentieren sind.

Darüber hinaus müssen Informationen im Zusammenhang mit diesen Rechnungen zusätzlich und mit getrenntem System an die spanische Steuerbehörde gemeldet werden. Ziel ist nicht nur die Rechnung selbst, sondern den gesamten Lebenszyklus einer Rechnung nachvollziehbar und manipulationssicher zu dokumentieren.
Konkret geht es typischerweise um Informationen wie:

Ausstellung der Rechnung
• Zeitpunkt der Erstellung
• eindeutige Rechnungsnummer
• technische Signatur / Hash (je nach System)

Versand der Rechnung
• Übermittlung an den Empfänger
• Nachweis, dass sie tatsächlich versendet wurde

Empfang der Rechnung
• Bestätigung des Eingangs beim Empfänger (oder Plattform)

Annahme oder Ablehnung
• z. B. wenn der Empfänger die Rechnung zurückweist

Änderungen / Berichtigungen
• Korrekturrechnungen
• Stornos / Gutschriften
• nachträgliche Änderungen (die in solchen Systemen besonders sensibel sind)

Zahlstatus (teilweise vorgesehen, je nach Ausgestaltung)
• bezahlt / unbezahlt / teilweise bezahlt

Integritäts- und Systemereignisse
• Registrierung im zertifizierten Rechnungsprogramm
• Protokollierung von Manipulationsschutz-Daten
• Übermittlung an die Steuerbehörde (AEAT) oder Bereitstellung in Echtzeit bzw. nahezu Echtzeit.

Obwohl weder das Sofortmeldesystem („Suministro Inmediato de Información“ – SII) noch VERI*FACTU vollständig in Kraft getreten sind, werden nunmehr weitere Verpflichtungen eingeführt, die erneut erhebliche administrative und technische Anpassungen erforderlich machen.

Die neuen Verpflichtungen aus diesem Königlichen Dekret treten zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.
Derzeit wird davon ausgegangen, dass dies, abhängig von der Unternehmensgröße, zwischen dem 1. Juli 2027 und dem 1. Juli 2028 erfolgen wird.

Anwendungsbereich des Dekrets zur e-Rechnung Spanien 2026

Unternehmer und Freiberufler, die verpflichtet sind, für ihre Umsätze Rechnungen auszustellen und zu übermitteln, müssen dies künftig in elektronischer Form vornehmen, sofern der Empfänger ebenfalls Unternehmer oder Freiberufler ist und seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte in Spanien hat und sich die jeweilige Leistung an diese Betriebsstätte richtet.

Dies gilt ebenfalls, wenn die Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch Dritte ausgestellt wird.

Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Umsätze, die mittels vereinfachter Rechnungen dokumentiert werden. „Vereinfachte Rechnungen“ (spanisch: „facturas simplificadas“) sind ein eigenes, gesetzlich geregeltes Rechnungsformat im spanischen Umsatzsteuerrecht, im Grunde die Nachfolge der früheren „Quittung mit Steuerdaten“ und vergleichbar mit einer stark verkürzten Rechnung für kleine oder typische Endkundengeschäfte, mit weniger Pflichtangaben und außerhalb der strengen E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich. Rechtsgrundlage ist insbesondere das spanische Umsatzsteuerrecht (IVA-Regelungen, u. a. Reglamento de facturación).

Verpflichtungen im Zusammenhang mit der elektronischen Rechnung

  • Unternehmer und Freiberufler, die elektronische Rechnungen ausstellen und empfangen müssen, haben dies über einen der vorgeschriebenen Wege des spanischen Systems für elektronische Rechnungsstellung vorzunehmen.
  • Private Rechnungsplattformen (zusätzlich zur öffentlichen und kostenlosen Plattform „solución pública de facturación electrónica“) sind verpflichtet, gleichzeitig mit der Ausstellung jeder Rechnung eine identische elektronische Kopie an die behördliche Plattform zu übermitteln.
  • Unternehmer und Freiberufler, die ihre elektronischen Rechnungen ganz oder teilweise über eine private Plattform empfangen möchten, müssen ihre elektronische Rechnungseingangsadresse in sämtlichen geschäftlichen Mitteilungen sowie, sofern vorhanden, auf ihrer Website veröffentlichen. Erfolgt keine Veröffentlichung, gilt automatisch die öffentliche Plattform als Rechnungseingangspunkt.
  • Betreiber privater Plattformen müssen ein öffentlich zugängliches System bereitstellen, über das überprüft werden kann, welche Unternehmer oder Freiberufler ihre Plattform als Rechnungseingangspunkt gewählt haben.
  • Alle elektronischen Rechnungen, die über private Plattformen ausgestellt werden, müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
  • Betreiber privater Plattformen sind verpflichtet, sich mit anderen privaten Plattformen des spanischen Systems für elektronische Rechnungsstellung zu vernetzen, sofern dies von ihren Kunden verlangt wird.
  • Empfänger elektronischer Rechnungen müssen dem Rechnungsaussteller folgende Rechnungsstatus mitteilen:

a) Kaufmännische Annahme oder Ablehnung der Rechnung einschließlich Datum. Wird über die öffentliche Plattform keine Ablehnung oder Berichtigungsrechnung gemeldet, gilt die Rechnung als angenommen.

b) Vollständige Zahlung der Rechnung einschließlich Zahlungsdatum.

Die Meldung über den jeweiligen Rechnungsstatus muss innerhalb von vier Kalendertagen – ausgenommen Samstage, Sonntage und nationale Feiertage – ab Eintritt des jeweiligen Status erfolgen !

e-Rechnung Spanien 2026 – Öffentliche Plattform für elektronische Rechnungsstellung

Die spanische Steuerbehörde (AEAT) ist beauftragt, die öffentliche Plattform für elektronische Rechnungsstellung zu entwickeln und kostenlos bereitzustellen.

Diese Plattform wird Möglichkeiten schaffen, Rechnungen sowohl manuell als auch automatisiert herunterzuladen – für Rechnungsaussteller, Rechnungsempfänger sowie deren Bevollmächtigte.

Kommt es zu geschäftlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Rechnungen, einschließlich einer Zurückweisung durch den Empfänger, betreffen diese ausschließlich das Verhältnis zwischen den Parteien. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung zur Ausstellung etwaiger notwendiger Berichtigungsrechnungen.

e-Rechnung Spanien 2026 – Inkrafttreten und Anwendung

Die öffentliche Plattform muss mindestens zwei Monate vor dem ersten tatsächlichen Anwendungszeitpunkt der neuen Vorschriften verfügbar sein.

Diese Verordnung tritt am 20. April in Kraft.

Die tatsächliche Anwendung hängt jedoch vom Inkrafttreten einer noch zu erlassenden ministeriellen Verordnung des spanischen Finanzministeriums ab, in der die technischen Anforderungen für das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Plattform festgelegt werden.

Ab Inkrafttreten dieser ministeriellen Verordnung gelten folgende Übergangsfristen:

  • Zwölf Monate für Unternehmer und Freiberufler, mit Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Artikel 121 des spanischen Umsatzsteuergesetzes mehr als 8 Millionen Euro.
  • Vierundzwanzig Monate für alle übrigen Unternehmer und Freiberufler.

©2026 e-Rechnung Spanien 2026: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

25. Mai 2026 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Aktuelles aus Spanien, Steuerrecht Spanien | Schlagwörter: , , , , , , , , , , , , , | Kommentare deaktiviert für e-Rechnung Spanien 2026