Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Gesellschafterausschluss Spanien

Gesellschafterausschluss Spanien

Entstehen in einer Kapitalgesellschaft unüberwindbare Konflikte zwischen der Gesellschaft und einzelnen Gesellschaftern, kann ein freiwilliges, aber auch ein erzwungenes Ausscheiden des Gesellschafters aus der betroffenen Gesellschaft die Folge sein.
Das freiwillige Ausscheiden einerseits und der Ausschluss andererseits, sind gegensätzliche Sachverhalte, können aber jeweils zur Auflösung oder teilweisen Aufhebung des Gesellschaftsvertrages führen.
Die Beschlussfassung über seinen Ausschluss aus der Gesellschaft ist einer der Sachverhalte. die einem Gesellschafter die Ausübung seines Stimmrechts unmöglich machen.
Diese Bearbeitung zum Gesellschafterausschluss Spanien und Deutschland soll einen Überblick über die gesetzlichen Voraussetzungen und die satzungsmäßig zulässigen Möglichkeiten des Ausscheidens des Gesellschafters, wie auch der Möglichkeiten der Beschränkungen von Stimmrechten in Deutschland und Spanien geben.

A. Ausscheiden aus der Gesellschaft – Situation in Deutschland

I. Freiwilliges Ausscheiden

Beabsichtigt der Gesellschafter freiwillig aus einer Kapitalgesellschaft auszuscheiden, sei es aufgrund von Entscheidungen, die er nicht bereit ist mit zu tragen, oder sei es aus anderen, in seiner Person liegenden Gründen, kann er dies auf zwei Wegen erreichen:

  1. Kündigung der Gesellschafterstellung – „Der Austritt“

Hierbei ist zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu unterscheiden.

Eine ordentliche Kündigung der Gesellschafterstellung ohne besonderen Grund ist nur möglich, sofern eine solche ausdrücklich in der Gesellschaftssatzung vorgesehen ist. Gesetzlich ist diese nicht geregelt. Häufig wird die ordentliche Kündigung in der Satzung mit besonderen Folgen, wie einer langen Kündigungsfrist oder einer reduzierten Abfindung des Gesellschafters, verbunden.

Ist eine ordentliche Kündigung nicht geregelt, kommt lediglich eine fristlose außerordentliche Kündigung in Betracht. Diese ist nach herrschender Meinung auch dann möglich, wenn sie nicht in der Satzung vorgesehen ist. Voraussetzung ist ein wichtiger Grund, der die Fortdauer der Mitgliedschaft für den Gesellschafter unzumutbar erscheinen lässt.

Die wirksame Kündigung hat zur Folge, dass die von dem Gesellschafter gehaltenen Anteile von der Gesellschaft verwertet werden müssen. Dies geschieht regelmäßig durch die Einziehung der Anteile durch Gesellschafterbeschluss. Im Gegenzug erhält der Gesellschafter eine Abfindung, die dem Verkehrswert der Anteile zu entsprechen hat. Eine abweichende Bewertung des Wertes der Anteile in der Satzung ist möglich. Ist diese Bewertung allerdings zu einseitig, kann sie durch ein Gericht für unzulässig und somit nichtig erklärt werden.

2. Auflösungsklage

§ 61 GmbHG bietet in den dort genannten Fällen die Möglichkeit die Gesellschaft durch gerichtliches Urteil aufzulösen. Durch dieses Urteil wird die Gesellschaft mit der Folge des Verlusts des Unternehmenswertes und damit auch des Wertes der Anteile des Gesellschafters, beendet. Damit kommt es zwar mittelbar zum Gesellschafterausschluss, aufgrund der Folgen für alle Gesellschafter wird diese Möglichkeit des Ausschlusses daher selten gewählt.

II. Gesellschafterausschluss Deutschland – Zwangsweises Ausscheiden des Gesellschafters

Weigert sich der Gesellschafter freiwillig auszuscheiden, kommt ein zwangsweiser Ausschluss in Betracht. Das GmbHG selbst kennt allerdings kein allgemeines Ausschlussrecht. Es sind dennoch zwei Möglichkeiten des zwangsweisen Ausschlusses anerkannt:

  1. Satzungsbasierter Ausschluss durch Zwangseinziehung

Die in der Praxis häufigste Variante ist die Verwendung von Ausschlussklauseln in der Satzung. Diese sind meist als sogenannte Einziehungsklauseln ausgestaltet. Hierbei wird das in § 34 Abs. 2 GmbHG normierte Instrument der Zwangseinziehung verwendet, um die Geschäftsanteile des Gesellschafters zu vernichten und somit seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft zu beenden.

Voraussetzung hierfür ist allerdings gem. § 34 Abs.2 GmbHG, dass die wichtigen Gründe für eine Zwangseinziehung zuvor in der Satzung niedergelegt sind. Darüber hinaus muss gemäß § 34 Abs.3 i.V.m. § 30 Abs.1 GmbHG gewährleistet sein, dass die zu zahlende Abfindung für die Geschäftsanteile aus dem freien Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden können und das Stammkapital nicht verletzt wird.

Liegt ein in der Satzung niedergelegter wichtiger Grund vor, kann die Einziehung auf der Gesellschafterversammlung mittels einfacher Mehrheit beschlossen werden. Der ausscheidende Gesellschafter unterliegt bei dieser Abstimmung in der Regel einem Stimmverbot.

  1. Ausschlussklage

Ist in der Satzung eine zwangsweise Einziehung aus wichtigem Grund nicht vorgesehen, kommt ein zwangsweiser Ausschluss eines Gesellschafters nur aufgrund einer Ausschlussklage vor Gericht in Betracht.

Hierfür bedarf es zunächst eines Gesellschafterbeschlusses zur Betreibung der Klage. Anschließend muss die Gesellschaft gegen den Gesellschafter die Ausschlussklage vor Gericht erheben. In diesem Verfahren muss die Gesellschaft einen wichtigen Ausschlussgrund darlegen und beweisen. Ein solcher liegt dann vor, wenn sich aus dem Vortrag ergibt, dass die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses für die übrigen Gesellschafter unzumutbar ist. Hieran sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen, da es sich letztlich um eine zivilrechtliche Enteignung des auszuschließenden Gesellschafters handelt.

Mit Rechtskraft des Ausschlussurteils und Zahlung der geschuldeten Abfindung ist der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen.

Im Gegensatz zur Zwangseinziehung bleibt beim Ausschluss durch Urteil der Geschäftsanteil bestehen und wird, ja nach Regelung in der Satzung, auf die übrigen Gesellschafter, oder die Gesellschaft selbst übertragen.

B. Gesellschafterausschluss Spanien

In Spanien ist die Möglichkeit des Ausschlusses bzw. des Austritts eines Geschellschafters aus einer Kapitalgesellschaft mit Eintritt des neuen Gesetzes über die Kapitalgesellschaften in den Artikeln 346 bis 359 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften (Ley de Sociedades de Capital, LSC) detailliert geregelt. Mit „Real Decreto Legislativo 1/2010, de 2 de julio“,  wurden die bis dahin geltenden Spezialgesetze zur Aktiengesellschaft (spanisch, Sociedad Anónima, S.A.), zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (spanisch, Sociedad de Responsabilidad Limitada, S.L. oder S.R.L.) und der Kommanditgesellschaft auf Aktien (spanisch, Sociedad en comandita por acciones oder S.Com.p.A.) in einem einzigen Gesetz zusammengefasst. Das spanische Kapitalgesellschaftsrecht wurde dabei nicht grundlegend neu gestaltet, vielmehr wurden die bisher gültigen, einzelnen Spezialgesetze in einem Gesetz zusammengeführt und einheitlich formuliert. Unbeschadet dessen enthält die neue Regelung durchaus erhebliche, inhaltliche Änderungen. Das Gesetz trat am 01.09.2010 in Kraft und ist seitdem rechtsgültig.

Auch hier wird zwischen dem freiwilligen Austritt (Separación) und dem zwangsweisen Ausschluss (Exclusión) unterschieden.

I. Freiwilliger Austritt (Separación)

In den Artikeln 346 bis 349 LSC ist der freiwillige Austritt aus der spanischen Gesellschaft geregelt. Hierbei ist wiederum zu unterscheiden zwischen gesetzlich geregelten Gründen, die ein Austrittsrecht gewähren, Art. 346 LSC, und der Möglichkeit eines satzungsbasierten Austritts, Art. 347 LSC.

  1. Gesetzliche Austrittsgründe

 Laut Art. 346 LSC ist ein freiwilliger Austritt in folgenden Fällen möglich:

Absatz 1: Für Gesellschafter, die nicht für folgende Entscheidungen gestimmt haben:

  1. Ersetzung oder wesentliche Änderung des Unternehmenszwecks
  2. Fortführung des Unternehmens
  3. Reaktivierung des Unternehmens
  4. Begründung, Änderung oder vorzeitiges Erlöschen der Verpflichtung zur Zusatzleistung (neben der Kapitaleinbringung) soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

Absatz 2: Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (S.L.) haben Gesellschafter zusätzlich ein Recht auf Austritt aus der Gesellschaft, wenn sie nicht für den Beschluss zur Änderung des Systems hinsichtlich der Übertragung von Geschäftsanteilen gestimmt haben.

Absatz 3: Auch im Falle einer Umwandlung der Gesellschaft und der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft ins Ausland haben spanische Gesellschafter das Recht auf Austritt gemäß den besonderen Bestimmungen des Gesetzes 3/2009 vom 3. April zur Strukturveränderung von Handelsgesellschaften (Ley 3/2009, de 3 de abril, sobre modificaciones estructurales de las sociedades mercantiles).

  1. Satzungsgemäße Austrittsgründe

Gemäß Art. 347 LSC können in der Satzung weitere Gründe zum freiwilligen Austritt festgelegt werden. Diese Gründe können von Anfang an in der Satzung vorgesehen sein, oder nachträglich aufgenommen werden und müssen an objektive Tatsachen gebunden sein. Für die Aufnahme oder Änderung von solchen zusätzlichen Austrittsgründen in die Satzung ist gemäß Art. 347 Abs.2 LSC die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig.

  1. Gesellschafteraustritt Spanien – Ablauf

Die Vereinbarungen, welche den Grund für das Recht des Austritts geben, sind gemäß Art. 348 Abs.1 LSC im Amtsblatt des Handelsregisters (Boletín Oficial del Registro Mercantil, BORME) zu veröffentlichen. Hiernach kann aber eine solche Veröffentlichung bei der S.L. (wie auch bei der S.A., sofern bei dieser alle Aktien nominal sind), durch eine schriftliche Mitteilung der Vereinbarung an alle Gesellschafter die gegen diese Vereinbarung gestimmt haben, ersetzt werden.

Gemäß Art. 348 Abs.2 LSC kann das Recht auf Austritt innerhalt eines Monats ab dem Datum der Veröffentlichung, bzw. seit dem Datum des Eingangs der Mitteilung bei den betreffenden Gesellschaftern ausgeübt werden.

II. Gesellschafterausschluss Spanien – Zwangsweiser Ausschluss (Exclusión)

Der zwangsweise Ausschluss eines Gesellschafters ist in den Artikeln 350 bis 359 LSC normiert.

Ursprünglich war dieses Recht nur für Gesellschafter der S.L. vorgesehen. Mittlerweile ist anerkannt, dass auch die Gesellschafter einer S.A. zwangsweise ausgeschlossen werden können. Art. 351 LSC differenziert hierbei nicht zwischen S.L. und S.A.. Dies soll allerdings nach herrschender Meinung nur möglich sein, wenn entsprechende Ausschlussgründe in die Gesellschaftssatzung der S.A. aufgenommen werden. Gesetzliche Ausschlussgründe, wie sie für die S.L. in Art. 351 LSC vorgesehen sind, existieren hinsichtlich der S.A. nicht.

  1. Gesellschafterausschluss Spanien – Gesetzliche Ausschlussgründe in der S.L.

Gemäß Art. 350 LSC berechtigen folgende Gründe zum zwangsweisen Ausschluss eines Gesellschafters aus einer S.L.:

  1. Die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Erbringung von Zusatzleistungen
  2. Die Verletzung des Wettbewerbsverbotes durch den geschäftsführenden Gesellschafter
  3. Die rechtskräftige Verurteilung eines Geschäftsführers zum Schadenersatz gegenüber der Gesellschaft wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoßes gegen Gesetz oder Satzung.
  1. Gesellschafterausschluss Spanien – Satzungsgemäße Ausschlussgründe in der S.L. und der S.A.

Es können gemäß Art. 351 LSC sowohl bei einer S.L., als auch bei einer S.A. weitere Ausschlussgründe in die Satzung aufgenommen werden. Die Aufnahme oder Änderung solcher Gründe in die Satzung bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter.

  1. Gesellschafterausschluss Spanien – Verfahren

Der zwangsweise Ausschluss eines Gesellschafters bedarf gemäß Art. 352 Abs. 1 LSC der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Im Sitzungsprotokoll oder in dessen Anhang sind die Namen der Gesellschafter aufzunehmen, die für den Ausschluss gestimmt haben.

Mit Ausnahme des Falles der Verurteilung des geschäftsführenden Gesellschafters, bedarf gemäß Art. 352 Abs.2 LSC der Ausschluss eines Gesellschafters, der mindestens 25% des Gesellschaftskapitals hält, über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung hinaus auch eines Gerichtsbeschlusses, sofern dieser Gesellschafter dem Ausschluss widerspricht.

Art. 352 Abs. 3 LSC berechtigt jeden Gesellschafter, der für den Ausschluss gestimmt hat, das Ausschlussverfahren im Namen der Gesellschaft zu betreiben, sofern diese nicht selbst innerhalb eines Monats seit der Vereinbarung aktiv wird.

III. Gesellschafterausschluss Spanien – Folge des Austritts und des Ausschlusses

Die gemeinsamen Folgen des freiwilligen Austritts und des zwangsweisen Ausschlusses sind in den Artikeln 353 bis 359 LSC geregelt.

In Art. 353 LSC ist die an den Gesellschafter zu zahlende Abfindung für seine Geschäftsanteile geregelt. Hiernach kann der Bewertungsvorgang der Geschäftsanteile in der Satzung geregelt werden. Sofern eine Satzungsregelung zur Bewertung fehlt, soll gemäß Art 353 Abs.1, 354 LSC ein unabhängiger Experte die Geschäftsanteile bewerten, um zu einer gerechten Abfindungssumme zu gelangen.

Gemäß Art. 353 Abs.2 LSC wird, wenn die Aktien Teil eines offziellen Marktes sind, der durchschnittliche Wiederkaufspreis des letzten Quartals zugrunde gelegt.

C. Fazit Rechtsvergleich Gesellschafterausschluss Spanien – Deutschland

Verglichen mit dem dem deutschen System ist das spanische System des Austritts und des Ausschlusses aus einer Gesellschaft sehr viel detaillierter geregelt und gibt daher den Beteiligten deutlich mehr Rechtssicherheit.

 

©2018 Verfasser Rechtsvergleich Gesellschafterausschluss Spanien – Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

22. November 2018 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Berichte aus Spanien u. EU, Gesellschaftsrecht Spanien | Schlagwörter: , | Kommentare deaktiviert für Gesellschafterausschluss Spanien