Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Stimmverbot GmbH Spanien

Stimmverbot GmbH Spanien

Rechtsvergleich Stimmverbot GmbH Spanien – Deutschland

Stimmverbot GmbH Deutschland

I. Allgemeines

Die Entscheidungsfindung in einer GmbH erfolgt durch Beschlussfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch ihre Gesellschafter, § 47 Abs. 1 GmbHG. Die Anzahl der Stimmen richtet sich nach den Geschäftsanteilen, die ein Gesellschafter innehat.

Die Willensbildung muss  sich dabei nach den Gesellschaftsinteressen richten. Die Gesellschafter sind verpflichtet, diesen Interessen den Vorrang zu gewähren, um den gemeinsamen Zweck der Gesellschaft zu fördern.

Darum können einzelne Gesellschafter in Fällen, in denen die Entscheidung ihr persönliches Interesse berührt von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen sein. So sollen Interessenskonflikte der Gesellschafter verhindert werden, damit diese sich nicht zwischen den Interessen der Gesellschaft und ihren persönlichen entscheiden müssen.

Da die Beschlussfassung grundsätzlich aber durch alle Gesellschafter erfolgen soll, sind die Fälle des Stimmrechtsausschlusses gesetzlich auf die in § 47 Abs. 4 GmbHG geregelten Fälle beschränkt. Zusammenfassend lassen sich zwei Fallkonstellationen erkennen: Das „Richten in eigener Sache“ und das „Insichgeschäft“. Normzweck des § 47 Abs. 4 GmbHG ist die Sicherstellung der Richtigkeitsgewähr von Gesellschafterbeschlüssen.

Der Ausschluss bezieht sich hierbei nur auf das Stimmrecht. Ein Recht zur Anwesenheit während der Beschlussfassung besteht weiterhin.

II.Einzelfälle

  1. Die Entlastung des Gesellschafters betrifft die nachträgliche Billigung einer Tätigkeit des Gesellschaftsorgans. Hierunter fallen auch Maßnahmen gegen einen Gesellschafter „aus wichtigem Grund“, so zum Beispiel die Abberufung des Gesellschafters als Geschäftsführer, oder der Ausschluss als Gesellschafter aus wichtigem Grund.
  2. Unter die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft fallen sowohl vertragliche, als auch außervertragliche Pflichten. Hauptfälle sind Erlassverträge oder negative Schuldanerkenntnisse. Auch die Befreiung von einem Konkurrenzverbot fällt hierunter.
  3. Der Fall des Abschlusses eines Rechtsgeschäfteszwischen Gesellschaft und Gesellschafter stellt letzlich ein Insichgeschäft dar. Hiervon erfasst sind jegliche zivilrechtlichen Rechtsgeschäfte.

Eine ungeschriebene Ausnahme hiervon wird nach herrschender Meinung allerdings für sogenannte „Sozialakte“ gemacht. Dies sind innergesellschaftliche Rechtsgeschäfte, die nur innere Organisationsangelegenheiten der Gesellschaft betreffen. Hierbei soll der Gesellschafter trotz eigenem Interesse mitwirken können. Ein Beispiel hierfür ist die Berufung des Gesellschafters zum Geschäftsführer, oder seine Abberufung (es sei denn diese findet aus wichtigem Grund statt, s.o.).

  1. Rechtstreit mit einem Gesellschafter meint bereits die Beschlussfassung über die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber dem Gesellschafter. Auch vorbereitende Maßnahmen fallen hierunter.

III.Erweiterung und Ausschluss der Stimmrechtsverbote durch die Satzung

Im Innenrecht der GmbH gilt grundsätzlich gemäß § 45 Abs. 2 GmbHG das Prinzip der Gestaltungsfreiheit. Nach dessen Wortlaut sollten auch die in § 47 Abs. 4 GmbHG festgelegten Stimmverbote dispositive Regelungen darstellen, die in der Satzung abweichend geregelt werden können.

Diesbezüglich herrscht allerdings keine Einigkeit in Literatur und Rechtsprechung. Es wird in diesem Zusammenhang zwischen Erweiterungen oder Präzisierungen der Stimmverbote einerseits und Einschränkungen oder Beseitigungen der Stimmverbote andererseits unterschieden. Auch mittelbare Stimmrechtsausschlüsse sind denkbar.

Es herrscht Einigkeit darüber, dass Erweiterungen und Präzisierungen der Stimmverbote unproblematisch möglich seien, da diese den Schutzzweck der Norm nur verstärkten.

Mittelbare Ausschlüsse werden auch als zulässig angesehen.

Ob eine satzungsgemäße Beschränkung oder gar Beseitigung der in § 47 Abs. 4 GmbHG festgelegten Stimmverbote zulässig ist, ist streitig.

Von einer satzungsgemäßen Abbedingung zu unterscheiden ist die Möglichkeit des Verzichts auf ein Stimmverbot im konkreten Einzelfall durch Beschluss bzw. Einverständniserklärung der Gesellschafter. Dieser konkrete Verzicht wird von der herrschenden Meinung grundsätzlich für zulässig erklärt.

 

Stimmverbot GmbH Spanien

Die Stimmrechtsbeschränkungen eines Gesellschafters einer der GmbH, bzw. Aktiengesellschaft entsprechenden Sociedad de responsabilidad limitada (S.L.) bzw. Sociedad Anónima (S.A.) ist in Spanien mit Eintritt des neuen Gesetzes über die Kapitalgesellschaften, in Art. 190 des Ley de Sociedades de Capital (LSC) geregelt. Mit „Real Decreto Legislativo 1/2010, de 2 de julio“,  wurden die bis dahin geltenden Spezialgesetze zur Aktiengesellschaft (spanisch, Sociedad Anónima, S.A.), zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (spanisch, Sociedad de Responsabilidad Limitada, S.L. oder S.R.L.) und der Kommanditgesellschaft auf Aktien (spanisch, Sociedad en comandita por acciones oder S.Com.p.A.) in einem einzigen Gesetz zusammengefasst. Das spanische Kapitalgesellschaftsrecht wurde dabei nicht grundlegend neu gestaltet, vielmehr wurden die bisher gültigen, einzelnen Spezialgesetze in einem Gesetz zusammengeführt und einheitlich formuliert. Unbeschadet dessen enthält die neue Regelung durchaus erhebliche, inhaltliche Änderungen. Das Gesetz trat am 01.09.2010 in Kraft und ist seitdem rechtsgültig.

Stimmverbot GmbH Spanien – gesetzliche Regelung

Gemäß Art. 190 LSC kann der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft grds. das Stimmrecht aus seinen Aktien oder Anteilen nicht ausüben, wenn es sich um Beschlüsse handelt, aufgrund deren ihm Aktien oder Anteile, die Beschränkungen unterworfen sind übertragen werden, er aus der Gesellschaft ausgeschlossen oder er von einer Schuld befreit, bzw. ihm ein Recht oder finanzielle Unterstützung gewährt oder er von Pflichten befreit wird, die aus seiner Treuepflicht folgen. Der Gesetzestext lautet:

Artikel 190. Interessenkonflikt.

  1. Der Gesellschafter darf das seinen Aktien oder Gesellschaftsanteilen entsprechende Stimmrecht nicht ausüben, wenn es um den Abschluss von  Vereinbarungen geht, die:
  2.            a) ihn ermächtigen, Aktien oder Anteile zu übertragen, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Beschränkung unterliegen,
  3.            b) ihn von der Gesellschaft ausschließen,
  4.            c) ihn von einer Verpflichtung freistellen oder ihm ein Recht einräumen,
  5.            d) ihm jegliche Art der finanziellen Unterstützung gewähren, einschließlich der Erteilung von Garantien zu seinen Gunsten, oder
  6.            e) ihn von der  Treuepflicht i.S.d.  Artikel 230 befreien.

Bei Aktiengesellschaften gilt das Verbot der Ausübung des Stimmrechts in den unter den Buchstaben a) und b) genannten Fällen nur, wenn es in den entsprechenden Klauseln der Satzung über die Beschränkung der freien Übertragung von Anteilen oder über den Ausschluss ausdrücklich vorgesehen ist.

  1. Die Aktien oder Gesellschaftsanteile des Gesellschafters, der sich in einer der vor genannten Situationen eines Interessenkonflikts befindet, werden vom Gesellschaftskapital für die Berechnung der jeweils erforderlichen Stimmenmehrheit abgezogen.
  2. In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen von Interessenkonflikten dürfen die Mitglieder nicht ihres Stimmrechts beraubt werden. Wenn jedoch die Stimme des Gesellschafters in der Konfliktlage für den Abschluss der Vereinbarung ausschlaggebend war, tragen die Gesellschaft und gegebenenfalls der von dem Konflikt betroffene Gesellschafter die Beweislast dafür, dass die Vereinbarung im Falle einer Streitigkeit den Interessen der Gesellschaft entspricht. In diesen Fällen müssen die Anfechtenden den Interessenkonflikt nachweisen.  Diese Regelung gilt nicht für Beschlüsse über die Ernennung, die Abberufung, den Widerruf, den Rücktritt und die Haftung von Geschäftsführern oder andere Beschlüsse von ähnlicher Bedeutung, bei denen sich der Interessenkonflikt ausschließlich auf die Position des Gesellschafters innerhalb der Gesellschaft bezieht. In diesen Fällen müssen die Anfechtenden die Nachteiligkeit für die Gesellschaftsinteressen nachweisen. 

Demnach gibt es auch in Spanien gesetzlich festgelegte Stimmverbote. Diese werden hier einzeln aufgelistet.

So in dem Fall in dem der Gesellschafter Anteile an der Gesellschaft übertragen will (Art. 190, Satz 1 a) LSC) und diese Übertragung gesetzlichen oder satzungsgemäßen Beschränkungen unterliegt. Diese Ausnahme gilt gemäß Art. 190 Satz 2 LSC, ebenso wie die unter Satz 1 b) zum Gesellschafterausschluss geregelte, bei der S.A. jedoch nur, wenn die Satzung eine entsprechende Beschränkung, hier der freien Übertragung von Anteilen, vorsieht.

Auch im spanischen GmbH-Recht darf der Gesellschafter mithin nicht an der Abstimmung mitwirken, wenn dabei Gegenstand sein Ausschluss oder die Freistellung von Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft oder die Einräumung von Rechten gegenüber der Gesellschaft ist. Gleiches gilt für die Entscheidung über die Gewährung finanzieller Unterstützung gegenüber dem Gesellschafter und über die Befreiung von der gesellschaftlichen Treuepflicht, welche in Art. 230 LSC geregelt ist.

Stimmverbot GmbH Spanien – Deutschland

Anders als im deutschen Recht sind also Stimmverbote bei sog. Insichgeschäften an dieser Stelle nicht ausdrücklich gesetzlich verboten. Ein solches Verbot wird allerdings aus Art. 228 e) i.V.m. 229 des LSC gezogen, denn wenn die Figur des Insichgeschäfts („autocontrata“) in Spanien auch nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, so finden solche Rechtsgeschäfte in mehreren Artikeln in Spanien im Handelsgesetzbuch wie auch im Bürgerlichen Gesetzbuch Erwähnung.
Der spanische oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) definiert dies als eine „Rechtsfigur mittels derer das einseitige rechtliche Handeln einer Person rechtliche Beziehungen zwischen zwei verschiedenen Vermögen herstellt” (Urteil des TS vom 21.02.1968).
Das Gesetz 31/2014 hat allerdings gegenüber den früheren Normierungen ganz erheblich die Treuepflicht der Geschäftsführer der Kapitalgesellschaften erhöht, indem es allgemeine Normen festgelegt und bestimmte Verhaltensweisen verboten wie auch Bestimmungen zu verbundenen Personen getroffen hat.
So regelt Art. 228 e) LSC nunmehr die Treuepflicht, nach welcher den Gesellschaftsinteressen der Vorrang zu geben ist. Gemäß Art. 229 LSC hat der Geschäftsführer darüber hinaus so handeln, dass Interessenskonflikte vermieden werden. Ein ausdrückliches Verbot eines Insichgeschäftes existiert also zwar nicht, nach der ganz herrschenden Meinung wird ein solches aber durch diese Artikel in Konfliktfällen inkludiert.

Stimmverbot GmbH Spanien – weitere Stimmrechtsausschlüsse

Ausdrücklich wird in Absatz 3 geregelt, dass weitergehende Stimmverbote grundsätzlich ausgeschlossen sind. Es wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, dass die übrigen Gesellschafter einen Interessenkonflikt nachweisen können, wenn die Stimme des betroffenen Gesellschafters für die Beschlussfassung entscheidend war.

Stimmverbot GmbH Spanien – Sozialakte

Desweiteren werden explizit im letzten Teil des Absatzes 3 die oben dargelegten „Sozialakte“ von Stimmverboten ausgenommen. Dies sind die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft betreffenden Beschlüsse, wie z.B. die eigene Bestellung des Gesellschafters zum Geschäftsführer. Hierbei ist dem Gesellschafter die Mitwirkung nicht schon zu versagen, wenn der Beschlussinhalt zugleich ihn persönlich betrifft. Auch bei der Abberufung kann der Betroffene grds. mitstimmen, es sei denn, die Abberufung erfolgt aus wichtigem Grund. Demnach gelten die Verbote nicht für Entscheidungen, die nur die Position des Gesellschafters innerhalb der Gesellschaft betreffen. Diese in Deutschland nur „hineininterpretierte“ Ausnahme ist in Spanien also ausdrücklich gesetzlich geregelt.

Stimmverbot GmbH Spanien – Nachweis Beeinträchtigung

Das heißt, im Falle der GmbH führen nur die in den Punkten 1. a bis e) des Art. 190 LSC geregelten Fälle zwingend zum Stimmrechtsausschluss. In den übrigen Fällen von Interessenskonflikten wird dem Gesellschafter das Stimmrecht nicht entzogen, sofern die Stimme des im Interessenskonflikt stehenden Gesellschafters für die Beschlussfassung nicht entscheidend war. Im Falle der Anfechtung einer Entscheidung unter Berufung auf das Vorliegen eines Interessenskonflikts, besteht die Verpflichtung für die Gesellschaft und gegebenenfalls den betroffenen Gesellschafter, nachzuweisen, dass der Beschluss im Interesse der Gesellschaft gefasst wurde.

Handelt es sich hingegen um Vereinbarungen, welche die Ernennung, das Ausscheiden, die Abberufung oder die Haftung des Gesellschafters betreffen oder um solche mit vergleichbarer Bedeutung (Vereinbarungen, bei denen sich der Konflikt ausschließlich auf die Position, welche der Gesellschafter in der Gesellschaft bekleidet, bezieht), so müssen diejenigen, die die Vereinbarung anfechten, die Beeinträchtigung des Gesellschaftsinteresses nachweisen.

Fazit Stimmverbot GmbH Spanien – Deutschland 

Bestimmte Interessenkonflikte führen auch im deutschen Kapitalgesellschaftsrecht zum Ausschluss des Stimmrechts. Für die Aktiengesellschaft sind diese in § 136 AktG (Entlastung des Aktionärs, Befreiung von einer Verbindlichkeit, Anspruch der Gesellschaft gegen den Aktionär) und für die GmbH in § 47 IV GmbHG (Entlastung des Gesellschafters, Befreiung von einer Verbindlichkeit, Vornahme eines Rechtsgeschäfts, Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber Gesellschafter) geregelt. Die gesetzlich genannten Fälle überschneiden sich somit mit den spanischen Verbotstatbeständen, zum Beispiel mit Punkt 3., decken sich aber im Einzelnen nicht vollständig. In den deutschen Regelungen ist außerdem ausdrücklich erwähnt, dass der Betroffene im Fall des Interessenkonfliktes das Stimmrecht auch nicht für einen Dritten ausüben kann.

©2018 Verfasser Stimmverbot GmbH Spanien – Deutschland: F. Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

16. Oktober 2018 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Gesellschaftsrecht Spanien | Kommentare deaktiviert für Stimmverbot GmbH Spanien