Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Neue spanische Gesetzgebung zur Nutzung von illegaler Software in Unternehmen

Neue spanische Gesetzgebung zur Nutzung von illegaler Software in Unternehmen

Die letzte Reform des spanischen Strafgesetzbuches (Reforma del Código Penal derivada de la Ley Orgánica 1/2015, de 30 de marzo) hat eine Reihe von wichtigen Änderungen im Zusammenhang mit Informatikdelikten zur Folge.

Eine dieser Änderungen erfolgt im Rahmen der straftatbestandlichen Typisierung des Gebrauchs von lizenzierter Software. Die entsprechenden, strafbaren Handlungen regeln die Artikeln 270 f und 274 des spanischen Strafgesetzbuches (Código Penal). Als typische strafbare Handlung wird hier nun beschrieben: „die wirtschaftliche Ausnutzung eines geschützten Werks oder einer Dienstleistung ohne Autorisierung der Inhaber des geistigen Eigentums”. Dabei wurde desweiteren das subjektive Tatbestandsmerkmal der “Bereicherungsabsicht” mit der “Absicht eines mittelbaren oder unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteils” ersetzt.

Art 31 des spanischen StGb sieht Geld- und Haftstrafen für die Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche Unternehmensvertreter wie auch Geldstrafen für juristische Personen selbst vor.

Die juristischen Personen können darüber hinaus mit weiteren Strafen belegt werden, wie

– Auflösung der juristischen Person

– Geschäftsverbot bis zu 5 Jahren

– Schließung der Geschäftslokale bis zu 5 Jahren

– vorübergehendes oder dauerhaftes Verbot der Ausübung künftiger Tätigkeiten von geschäftlichen Aktivitäten, in deren Bereich die strafbare Handlung ausgeübt, begünstigt oder verdeckt wurde.

– Aussetzung des Bezugs von Subventionen oder öffentlichen Beihilfen im Rahmen von Verträgen mit der öffentlichen Hand bzw. im Rahmen von steuerlichen Vergünstigungen oder solchen der Sozialversicherungen

– gerichtliche Intervention für die erforderliche Dauer zum Schutz der Rechte von Arbeitnehmern oder Gläubigern bis zu 5 Jahren

 

Allerdings sieht Art. 31bis des StGb eine Haftungsbefreiung bei juristischen Personen für die Fälle vor, in denen im Vorfeld organisatorische und betriebliche Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von Risiken der Begehung derartiger Delikte getroffen worden sind.

Es bleibt Unternehmen also anzuraten, einerseits Lizenzen ihrer Programme auf Aktualität zu überprüfen, wie auch Kontroll- und Prüfungsmechanismen einzurichten und ggf., nach Unterrichtung der Mitarbeiter, ein internes Sanktionssystem zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften einzurichten. Dies insbesondere auch nachdem die Business Software Alliance (BSA) Prämien für diejenigen, die Unternehmen mitteilen, die unlizenzierte Software nutzen verspricht.

 

 ©2015 Verfasser: F. Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

 

Link zur Geschäftsführerhaftung in Spanien

29. September 2015 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Aktuelles aus Spanien, Recht und Gesetz Spanien | Schlagwörter: , , | Kommentare deaktiviert für Neue spanische Gesetzgebung zur Nutzung von illegaler Software in Unternehmen