Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Verlust des Lex Beckham-Status durch Entlassungsentschädigung

Verlust des Lex Beckham-Status durch Entlassungsentschädigung

Artikel 93 der überarbeiteten Fassung des spanischen Einkommensteuergesetzes (LIRPF) umfasst die so genannte „Lex Beckham-Regelung“, mit der natürliche Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Spanien aufgrund Entsendung in das spanische Hoheitsgebiet erwerben, unter bestimmten Voraussetzungen für eine Besteuerung gemäß den Einkommensteuerbestimmungen für beschränkt Steuerplichtige zu einem Pauschsteuersatz (von aktuell 24 %) optieren können. Die vorliegende Bearbeitung „Verlust Beckham-Status“ erläutert Fallgestaltungen, in denen es im Einzelfall für den Betroffenen zur sofortigen Beendigung dieser Sonderregelung und mithin zur Anwendung von über 50 % liegenden Steuersätzen kommen kann.

Steuerbefreiungen bei der Einkommensteuer Beschränkt Steuerpflichtiger

Die Einkommenssteuer für beschränkt Steuerpflichtige („No-Residente“, Nichtansässige) ist in der Königlichen Verordnung 5/2004 vom 5. März geregelt. Gemäß Artikel 14 dieser Norm sind folgende Einkünfte von der Steuer befreit:

  1. a) Die in Artikel 7 der überarbeiteten Fassung des spanischen Einkommensteuergesetzes, genehmigt durch Königliche Verordnung 3/2004 vom 5. März, aufgeführten Einkünfte natürlicher Personen, mit Ausnahme der in in Buchstabe y) genannten, sowie bestimmter Rentenansprüche gemäß der Königlichen Verordnung 728/1993 vom 14. Mai spanischer Emmigranten.

Der oben erwähnte Artikel 7 des überarbeiteten Textes des Einkommensteuergesetzes regelt einen großen Teil der spanischen Einkommensteuerbefreiungen und bestimmt insbesondere folgende Befreiungen:

  1. e) Entschädigung für die Entlassung oder das Ausscheiden des Arbeitnehmers in der Höhe, die im Arbeitnehmerstatut, in seinen Durchführungsverordnungen oder gegebenenfalls in den Vorschriften für die Vollstreckung von Entscheidungen festgelegt sind, mit Ausnahme der aufgrund einer Vereinbarung oder eines Vertrages getroffenen.

Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes, ist im Falle von Massenentlassungen, die gemäß Artikel 51 des Arbeitnehmerstatuts durchgeführt werden oder aufgrund der in Artikel 52 Buchstabe c) des genannten Statuts genannten Gründe entstehen, sofern diese in beiden Fällen auf wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen, produktionsbedingten Gründen oder höherer Gewalt beruhen, der Teil der Entschädigung, wenn er die in dem genannten Statut festgelegten Grenzen für ungerechtfertigte Kündigungen nicht überschreitet, von der Steuer befreit.

Die Höhe der Befreiung, auf die sich dieser Buchstabe des Gesetzes bezieht, ist auf den Betrag von maximal 180.000 Euro begrenzt. Dies trifft sowohl auf unbeschränkt wie auch auf in Spanien beschränkt Steuerpflichtige zu.

Besteuerung von Entschädigungen im Rahmen der Ausnahmeregelung für nach Spanien entsandte Arbeitnehmer – Gefahr Verlust Beckham-Status

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikel 93 der überarbeiteten Fassung des Einkommensteuergesetzes (LIRPF), der so genannten „Lex Beckham-Regelung“:

  1. Natürliche Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Spanien aufgrund Entsendung in das spanische Hoheitsgebiet erwerben, können, sofern sie gewisse Bedingungen erfüllen, für eine Besteuerung gemäß den Einkommensteuerbestimmungen für beschränkt Steuerplichtige unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen in Abschnitt 2 dieses Artikels optieren, und zwar im Jahr, in dem sich dieser Wohnsitzwechsel vollzieht und während der darauf folgenden fünf Besteuerungszeiträume.

Im Rahmen der besonderen Bestimmungen des Abschnitt 2 des Art. 93 wird als Voraussetzung der Anwendung dieser Sonderregelung präzisiert, dass die Festlegung der Einkommenssteuerschuld den im überarbeiteten Einkommenssteuergesetz (genehmigt durch die königliche Verordnung  5/2004 vom 5. März) von Nichtresidenten festgelegten Regeln entsprechen, und zwar mit den folgenden Besonderheiten:

  1. a) Die Bestimmungen der Artikel 5, 6, 8, 9, 10, 11 und Artikel 14 (der die o.g. Befreiung regelt) des Kapitel I des oben genannten überarbeiteten Textes finden keine Anwendung.
  2. b) Die Gesamtheit der vom Steuerpflichtigen während der Anwendung der Sonderregelung erzielten Arbeitseinkünfte werden als auf spanischem Hoheitsgebiet erlangt, angesehen.

(…)

  1. f) Die Lohnsteuereinbehalte werden als Vorauszahlungen der Einkommenssteuer in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige vorgenommen.

Da mithin Artikel 93 der Neufassung des Einkommenssteuergesetzes die Anwendung der Steuerbefreiungsregeln des Artikel 14 des Einkommenssteuergesetzes von Nichtresidenten ausschließt, sind die Entlassungsabfindungen in Spanien grundsätzlich steuerpflichtig und nicht von der Steuer befreit, wenn sie von Steuerpflichtigen erhalten werden, die sich für die Regelung des Artikels 93 des Einkommensteuergesetzes optiert haben.

Übergangsregelung für Arbeitnehmer, die in spanisches Hoheitsgebiet entsandt werden – Gefahr Verlust Beckham-Status

Gemäß der siebzehnten Übergangsbestimmung des Einkommensteuergesetzes können Steuerpflichtige, die vor dem 1. Januar 2015 in das spanische Hoheitsgebiet umgezogen sind, für die Sonderregelung gemäß Artikel 93 dieses Gesetzes in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorgenannten Artikels und, gegebenfalls, der siebzehnten Übergangsregelung gemäß seiner Fassung, die am 31. Dezember 2014 in Kraft getreten ist, optieren und dabei den vor diesem Datum gültigen Steuersatz (24,75%) anwenden, unbeschadet der Bestimmungen zu den Lohnsteuereinbehalten des Artikel 93.2, erster Satz, Buchstabe f) dieses Gesetzes.

Die Option zur Anwendung der Bestimmungen dieser Übergangsbestimmung muss in der Steuererklärung für das Jahr 2015 getroffen werden und wird bis zum Ablauf der Anwendbarkeit (Ende der fünf Jahre nach dem Jahr des Wohnsitzwechsels) der Sonderregelung im Einzelfall fortgeführt. Diese Option wird getroffen mittels Wahl und Entscheidung zwischen der Verwendung eines der beiden Steuerformulare 150 oder 151.
Das bisherige Steuerformular (modelo) 150 führt zu einem Steuersatz von 24,75 % und beschränkt sich auf die auf spanischem Hoheitsgebiet bezogenen Einkünfte. Das neu eingeführte Formular 151 führt zu einem etwas niedrigeren Steuersatz von 24 %, allerdings nicht beschränkt auf die auf spanischem Hoheitsgebiet bezogenen Einkünfte, vielmehr sind nunmehr die Welteinkünfte mit 24 % zu versteuern.

Natürliche Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Spanien aufgrund Entsendung nach Spanien erworben haben, können, gemäß der vor dem 31. Dezember 2014 gültigen Sonderregelung in Artikel 93 dieses Gesetzes, für die Besteuerung von beschränkt Steuerpflichtigen  unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen in Abschnitt 2 dieses Artikels, optieren, und zwar im Jahr, in dem sich der Wohnsitzwechsel vollzieht und während der kommenden fünf Besteuerungszeiträume, sofern sie gewisse Bedingungen erfüllen:

(…)

  1. e) dass das Einkommen, das aus diesem Arbeitsverhältnis resultiert, nicht von der Einkommenssteuer befreit ist.
  2. f) dass die voraussichtlichen Vergütungen, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, in dem Steuerzeitraum, in dem diese Regelung gilt, den Betrag von 600.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.

Aus dieser Änderung ist nach hiesiger Auffassung zu schließen, dass, im Falle des Eintritts einer der oben genannten Umstände, automatisch ein Ausschluss des Steuerpflichtigen aus der Sonderregelung des Artikel 93 dieses Gesetzes in seiner Fassung vor dem 31. Dezember 2014 erfolgt.

In diesem Sinne führt die Generaldirektion für Steuern in der verbindlichen Anfrage V4649-16 in Bezug auf die Grenze von 600.000 Euro des Einkommens aus:

„Die Nichtberücksichtigung der vorgenannten Grenze von 600.000 Euro für die voraussichtliche Vergütung der Arbeit, zusammen mit der Einhaltung der übrigen in den Vorschriften festgelegten Anforderungen, ermöglicht daher die Einbeziehung dieser Sonderregelung. Wenn der Steuerpflichtige jedoch im Jahr …. Einkünfte aus Arbeit erzielt, die die oben genannte Grenze überschreiten, führt die Nichteinhaltung dieses Grenzwerts dazu, dass er in dem betreffenden Jahr von der Regelung ausgeschlossen wird. “

Und die gleiche Folge ist nach hiesiger Auffassung auf eine Abfindung anzuwenden. Damit bedeutet der Erhalt einer in Spanien in Übereinstimmung mit obigen Ausführungen empfangenen, also ggf. nicht steuerbefreiten Entlassungsentschädigung des Arbeitnehmers, den sofortigen Verlust der Sonderregelung (ex nunc) des Art. 93 des spanischen Einkommenssteuergesetzes, in den Fällen, in denen der Entsandte sich für die Aufrechterhaltung der früheren Regelung für in das spanische Hoheitsgebiet entsandte Arbeitnehmer mittels Wahl des Steuerformulars 150 im Steuerjahr 2015 entschieden hat. Dies hat zur Folge, dass der Steuerpflichtige die von den 5 Jahren der Sonderregelung verbleibenden Steuerjahre, und ggf. fortfolgende, zu normalen Steuersätzen unbeschränkt Steuerpflichtiger zu versteuern hat.

Fazit Bearbeitung Verlust Beckham-Status

Mit der aktuellen Rechtslage, mithin unter Anwendung des Steuerformulars  „modelo 151 sind Abfindungen nicht steuerfrei. Dies betrifft solche Steuerpflichtige, die den Sonderstatus des Art. 93 EinkStG ab 2015 beantragt haben, wie auch die bereits zuvor angemeldeten Steuerpflichtigen, die für die Verwendung des Formulars 151 optiert haben.

Solche Steuerpflichtige, die nach wie vor das frühere Steuerformular „modelo 150“ verwenden, verlieren mit der Einnahme einer steuerfreien Abfindung iHv. bis zu 180.000 Euro den Sonderstatus und versteuern ab diesem Moment als unbeschränkt Steuerpflichtige. Der Verlust des Sonderstatus ist definitiv.

Im Falle von Einkünften über 600.000 Euro, die im Rahmen der ersten Fassungen dieser Sonderregelungen noch unkritisch waren, bedeutet dies, dass Steuerpflichtige, die für die Verwendung des „modelo 150“ optiert haben, ihren steuerlichen Sonderstatus verlieren und solche die sich für das Formular 151 entschieden haben oder nach 2015 in Spanien steuerpflichtig geworden sind und den Sonderstatus beantragt haben, bis 600.000 Euro mit 24 % und den überschießenden Betrag mit 45% versteuern.

 

©2018 Verfasser Verlust Beckham-Status: F. Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

14. Juli 2018 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Arbeitsrecht Spanien, Steuerrecht Spanien | Kommentare deaktiviert für Verlust des Lex Beckham-Status durch Entlassungsentschädigung