Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Hausbesetzung Spanien

Hausbesetzung Spanien

Am 11. Juni 2018 hat das spanische Parlament ein neues Gesetz bezüglich der Besetzungen von Wohnimmobilien beschlossen (Ley 5/2018, de 11 de junio, de modificación de la Ley 1/2000, de 7 de enero, de Enjuiciamiento Civil, en relación a la ocupación ilegal de viviendas – Gesetz zur Modifizierung der spanischen ZPO bzgl. illegaler Hausbesetzung Spanien), das am 2. Juli 2018 vollständig in Kraft getreten ist.

Die illegale Hausbesetzung ist in Spanien – entgegen der vielfach in deutschen Medien übermittelten Information  – bereits strafbar.  Die sogenannte “Usurpacion” ist im Artikel 245.2 des spanischen Strafgesetzbuches geregelt.

Allerdings war es den spanischen Polizei- und Ordnungsbehörden bislang nur dann möglich die besetzte Wohnung oder das besetzte Haus zu räumen, wenn die Besetzung in den ersten 48 Stunden angezeigt wurde. Danach entstand ein zumindest vorübergehendes Bleiberecht zugunsten der Besetzer, das in solchen Fällen stärker gewichtet wurde als das Eigentumsrecht. Der Eigentümer war auf die gerichtliche Durchsetzung angewiesen und hatte nicht etwa ein Selbsthilferecht.

Hintergrund dieser Rechtssprechung war, dass Artikel 47 der spanischen Verfassung vorsieht, dass „jeder Spanier das Recht auf eine würdige Wohnung hat“. Durch illegale Hausbesetzung wurde dieses verfassungsrechtlich geschütze Gut vermehrt missbräuchlich ausgenutzt, sodass der Gesetzgeber Handlungsbedarf sah.

Das private spanische Forschungsinstitut Cerdà schätzt, dass etwa 90.000 Häuser und Wohnungen in Spanien derzeit besetzt sind. Zurückzuführen sei dies auf das Wachstum der Armut, den Mangel an Sozialwohnungen und einen großen Bestand an leerem Wohnraum.

Nach der bisherigen Gesetzeslage standen dem Eigentümer oder rechtmäßigem Besitzer sowohl der zivilrechtliche als auch der strafrechtliche Rechtsweg offen, um seinen Besitz zurückzuerlangen.

Im zivilrechtlichen Verfahren konnte im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die Räumung erstritten werden. Auch wenn die Bezeichnung „Eilverfahren“ etwas anderes suggeriert, konnten hier durchaus einige Monate vergehen bevor eine Entscheidung erging. In dieser Zeit konnte es zu erheblichen Schäden, auch durch Verwüstung oder Verkauf der Einrichtung kommen.

Im stafrechtlichen Verfahren musste der Eigentümer mit einer noch längeren Wartezeit rechnen, da es eines rechtskräftigen Urteils bedurfte, aufgrund dessen die Polizeibehörden tätig werden konnten.

Mit der Gesetzesänderung zur illegalen Hausbesetzung Spanien sollen Immobilien von Privatpersonen, sozialen Einrichtungen und öffentlichen Verwaltungen nun leichter zwangsgeräumt werden können, spätestens innerhalb von 20 Tagen. Die Räumungsklage kann gegen Unbekannt gerichtet werden und die Zustellung an jede Person, die sich in der besetzten Immobilie aufhält, erfolgen.

Nach Zustellung muss der Hausbesetzer innerhalb von 5 Tagen sein Nutzungsrecht nachweisen. Wird kein Nachweis erbracht, wird vom Gericht die sofortige Räumung angeordnet. Ein Rechtsmittel hiergegen ist nicht zugelassen.

Banken und Immobilienfonds können sich hingegen nicht auf das neue Gesetz berufen. So soll insbesondere verhindert werden, dass Familien, die ihre Hypothek nicht mehr bedienen können, im Zuge der Gesetzesnovellierung ihre Immobilien räumen müssten.

Fazit Hausbesetzung Spanien:

Die illegale Hausbesetzung oder Wohnungsbesetzung war bereits vor der Novellierung strafbar und mit Eilmaßnahmen angreifbar, wobei idR. mehrere Monate vergehen konnten, bis der Eigentümer seine Rechtsstellung wieder erlangte. Die neue Gesetzgebung kann dies sicher beschleunigen. Dies hilft aber einem Eigentümer kaum, der in den folgenden Wochen nach Besetzung zusehen oder befürchten muss, dass seine Immobilie beschädigt oder Inventar veräußert wird. Nach wie vor ist das pragmatischste Mittel um einen unberechtigten Zugang zur Immobilie feststellen und die Polizei zu umgehendem Handeln veranlassen zu können, der Einbau einer Alarmanlage mit Meldung an die Polizei.

 

©2018 Verfasser Hausbesetzung Spanien: F. Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

18. August 2018 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Aktuelles aus Spanien, Immobilienrecht Spanien | Schlagwörter: | Kommentare deaktiviert für Hausbesetzung Spanien