Steuerliche Änderungen für Immobilieneigentümer auf den Balearen
Steuerliche Änderungen für Immobilieneigentümer durch den am 29. 12. 2012 im Butlletí Oficial de les Illes Balears veröffentlichten Haushalt der Autonomen Region der Balearen (Ley 15/2012, de 27 de diciembre, de presupuestos generales de la comunidad autónoma de las Illes Balears para el año 2013)
Für Immobilieneigentümer sind insoweit insbesondere 2 Daten von Bedeutung:
Der im vergangenen Mai eingeführte Steuersatz im Rahmen der Übertragung von Immobilien (Impuesto de Transmisiones Patrimoniale Onerosas, Vermögensübertragungsteuer) wurde wie folgt erhöht:
Bis zu einer Netto-Steuerbemessungsgrundlage von 400.000,- Euro ist der Steuersatz nun acht Prozent.
Für darüber liegende Übertragungssummen bis 600.000,- Euro ist der Steuersatz neun Prozent.
Ab 600.000,- Euro Übertragungswert ist der Steuersatz nun zehn Prozent.
Im Rahmen der Vermögenssteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) wurde der hundertprozentige Steuernachlass zugunsten Steuerinländern abgeschafft und ein Freibetrag von 700.000,- Euro für alle Steuerpflichtigen festgelegt Steuerliche Änderungen für Immobilieneigentümer durch den am 29.12.2012 im Butlletí Oficial de les Illes Balears veröffentlichten Haushalt der Autonomen Region der Balearen
Anm.: Am 18. September 2011 war die Königliche Rechtsverordnung 13/2011 in Kraft getreten, mit der die Vermögensteuer wieder eingeführt wurde. Es soll sich auch hierbei um eine bloß vorübergehende, lediglich die Steuerjahre 2011 und 2012 betreffende Maßnahme handeln, da bereits im Gesetz eine 100-prozentige Steuervergünstigung ab dem 1. Januar 2013 vorgesehen ist. Durch die Königliche Rechtsverordnung sind Neuerungen i. H. auf die Regelungen des Vermögenssteuergesetzes 19/1991 vom 6. Juni eingetreten, wie die Erhöhung des Grundfreibetrages für den Erstwohnsitz von 150.253,03 Euro auf 300.000 Euro. Der allgemeine Steuerfreibetrag wurde von 108.182,18 Euro auf 700.000 Euro angehoben. Allerdings gilt im Rahmen des Gesetzes dieser Freibetrag nur, wenn eine autonome Region keine andere Regelung festlegt.
©2012 Verfasser: Frank Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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