Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Reiseregister Spanien

Mit Datum vom 2. Dezember 2024 ist die Pflicht zur Registrierung von nach Spanien Reisenden in einem Register („Registro de Viajeros“, im Folgenden Reiseregister Spanien) in Kraft getreten. Natürliche und juristische Personen, die Beherbergungs- und Kraftfahrzeugvermietungstätigkeiten in Spanien anbieten, haben demgemäß die Daten ihrer ausländischen Gäste vor der Ankunft in Spanien aufzunehmen und den Behörden zu übermitteln.

Die Regelung wird als Teil der allgemeinen Bemühungen Spaniens dargestellt, seine Sicherheitsinfrastruktur zu verbessern und ein wirksames Krisenmanagement zu gewährleisten. Sie ermöglicht den spanischen Behörden, in Echtzeit auf die Reisedaten und persönlichen Daten von Personen zuzugreifen, die aus Regionen mit mglw. potenziellen gesundheitlichen, politischen oder sicherheitsrelevanten Risiken einreisen, zur Prävention von Terrorismus oder schwerer Kriminalität, etc..

Das spanische Reiseregister ist an ähnliche Systeme in anderen europäischen Ländern angelehnt, welche die Sicherheit erhöhen sollen, wie z. B. das ETIAS (Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem), für Einreisen in den Schengen-Raum.

Informationen über das Reiseregister in Spanien und die Umsetzung der Registrierung der Daten von Reisenden können den offiziellen Webseiten der spanischen Regierung wie der des spanischen Außenministeriums („Ministerio de Asuntos Exteriores“) entnommen werden.

Auch die Webseiten der spanischen Botschaften erläutern zur neuen Registrierungspflicht von Reisenden aus verschiedenen Regionen.

Eine kurze Zusammenfassung der Pflichten, welche bzgl. der Daten der betroffenen Personen erwachsen, finden sich auf der Webseite des spanischen Innenministeriums.
Diese verweist in einem Beitrag auf die von dem Innenministerium erstellte Plattform für spanische Gastbetriebe und Vermieter von KFZ, welche ebenfalls eine Registrierungspflicht für ihre ausländischen Kunden trifft.

Um die Übermittlung der Informationen zu ermöglichen, die im Königlichen Erlass 933/2021 vom 26. Oktober vorgeschrieben sind, der die dokumentarische Registrierung und die Informationspflichten von natürlichen oder juristischen Personen, welche Beherbergungs- und Kraftfahrzeugvermietungstätigkeiten ausüben, festlegt, wurde die Anwendung „SES.HOSPEDAJES“ geschaffen.

Um am System teilnehmen zu können, müssen sich die Beherbergungsbetriebe und Kraftfahrzeugvermieter zunächst in der Anwendung mittels eines digitalen Zertifikats oder eine Registrierung in cl@ve erforderlich.
Dort muss das betreffende Formular mit den Daten des Reisenden ausgefüllt und das Verfahren durch Unterzeichnung und digitale Registrierung abgeschlossen werden.

Eine Registrierung bei cl@ve kann unter dem folgenden Link erfolgen: http://clave.gob.es/clave_Home/registro/Como-puedo-registrarme.html. Die Installation der Anwendung autofirm@ hier: https://firmaelectronica.gob.es/Home/Descargas.html

Welche Daten im Einzelfall aufgenommen und an die spanischen Behörden weitergegeben bzw. auf deren Portalen registriert werden müssen, bestimmt die Anlage zum „Real Decreto 933/2021 vom 26. Oktober 2021. Die Erhebung der Daten ist äußerst extensiv und umfasst neben sämtlichen persönlichen Daten und Kontaktmitteln, Personalausweis- oder Reisepassnummer, Steuernummer, dem Geschlecht und dem ständigen Wohnsitz, im Falle der KFZ-Vermietung u.a. auch die gps-Daten.

Zum einen trifft alle Reisenden mit der Regelung die Pflicht ihre persönlichen Daten sowie die Reisedaten, Einreiseziele in Spanien und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail Adresse) an die spanischen Beherbergungs- und Vermietungsbetriebe weiterzugeben. Dies kann online über die offizielle Regierungsplattformen erfolgen oder durch Angabe auf der Webseite der Anbieter.
Diese Unternehmen trifft sodann die Registrierungspflicht der Daten ihrer Kunden.

Die spanischen Finanzbehörden haben zwar keinen direkten und automatischen Zugriff auf das vom Innenministerium bzw. über SES.HOSPEDAJES geführte Reise­register im Rahmen seiner normalen steuerlichen Aufgaben, können allerdings unter Beachtung der Datenschutzgesetze über Mechanismen des behördlichen Informationsaustauschs (zum Beispiel zur Überprüfung des steuerlichen Wohnsitzes oder zur Untersuchung von Steuervergehen), Daten von anderen Behörden anfordern oder erhalten. Die rechtliche Grundlage für die Durchführung von Datenabgleichen ist dabei in verschiedenen Vorschriften verankert, die den Zugriff auf und die Verarbeitung personenbezogener Daten zu steuerlichen Kontrollzwecken regeln. Rechtsgrundlage ist u.a. das Gesetz 11/2021 vom 9. Juli zur Prävention und Bekämpfung von Steuerbetrug (Ley de Medidas de Prevención del Fraude Fiscal) welches die Befugnisse der „Agencia Tributaria“ stärkt, Datenabgleiche sowohl mit Banken, Notaren und Grundbuchämtern als auch mit öffentlichen Datenbanken durchzuführen.

Fazit Reiseregister Spanien:

Der Hauptzweck besteht darin, den spanischen Behörden zu ermöglichen, wie auch bei anderen vergleichbaren Registern, eine Kontrollfunktion über die Daten von Einreisenden zu erlangen und dadurch eine Nachverfolgbarkeit zu schaffen über deren Aufenthaltsdauer und Einreisezweck (Vorbeugung von Terrorismus). Die Registrierung ist bereits vor der Einreise zu erledigen. Die Nichteinhaltung kann zu Sanktionen führen, einschließlich Geldstrafen oder der Verweigerung der Einreise nach Spanien.  

©2024 Verfasser Reiseregister Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

06. Dezember 2024 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Berichte aus Spanien u. EU | Kommentare deaktiviert für Reiseregister Spanien