Ungleiche Entschädigung Kündigung Spanien verstösst gegen EU-Recht
Entschädigung Kündigung Spanien
Mit Urteil vom 14.09.2016 entschied der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache „De Diego Porras“ (C 596/14), dass eine Entschädigungszahlung für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sowohl bei einem befristeten, als auch bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis den gleichen Betrag umfassen muss.
Nach spanischem Recht ist bei der Beendigung eines Interimsvertrages (contrato de interinidad) durch den Arbeitgeber nicht die gleiche Entschädigungszahlung wie bei gewöhnlichen Arbeitsverträgen fällig. Gegenstand der Überprüfung war ein Verfahren bei dem „Juzgado de lo Social del TSJ de Madrid“ (Sozialgericht) und die Anwendung der EU-RL 1999/70 (Art. 4 Rahmenvertrag). Mit erstem Urteil hat der Tribunal Superior de Justicia de Madrid (Oberster Gerichtshof) nun am 5.10.2016 demgemäss erstmalig einem Arbeitnehmer mit befristetem Vertrag die gleichen Rechte wie die einem Arbeitnehmer mit unbefristetem Vertrag gemäss Art 53.1.b) des Estatuto de los Trabajadores (gesetzliche Regelung der Entschädigung Kündigung Spanien) zugestanden.
Gemäß der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes stellt die Entschädigung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Beschäftigungsbedingung dar und umfasst somit die Ausgleichszahlung, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer infolge der Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrages zu zahlen hat. Steht einem befristet angestellten Beschäftigten keine oder nur eine geringere Ausgleichszahlung zu als einem unbefristet Beschäftigten, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund vorliegt, verletzt dies demnach die Rahmenbedingungen über befristete Arbeitsverträge und diskriminiert zudem die hiervon betroffenen Angestellten.
Wenn also aufgrund der vom Gericht genannten Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen oder Arbeitsbedingungen der zeitlich befristet angestellte die gleiche oder zumindest eine ähnliche Arbeit ausführt wie ein unbefristet angestellter Arbeitnehmer, muss auch die Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in beiden Fällen die gleiche sein, es sei denn, es besteht ein sachlicher Grund zu dieser unterschiedlichen Behandlung.
Dieser sachliche Grund kann nach der Begründung des Gerichts allerdings nicht darin liegen, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeit auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages nur für eine Übergangszeit verrichtet hat.
Die nationale spanische Regelung steht im Widerspruch zum Grundsatz des Verbotes der Diskriminierung, da hiernach eine Unterscheidung zwischen befristet und unbefristet angestellten Arbeitnehmern verboten ist.
Der spanische Gesetzgeber steht nun vor der Aufgabe, die derzeit geltenden Unterschiede hinsichtlich der Entschädigung zu beseitigen oder aufgrund einer Reform diese Differenzen durch einen sachlichen Grund zu rechtfertigen.
Die Gerichte werden allerdings bis zu diesem Zeitpunkt möglicherweise noch unterschiedliche und auch widersprüchliche Lösungen zu dieser Rechtslage finden.
©2016 Verfasser Entschädigung Kündigung Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht
Zum spanischen Arbeitsrecht s. hier