Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Geschäftsführergehalt Spanien 2018

Geschäftsführergehalt Spanien 2018

Die vorliegende Bearbeitung Geschäftsführergehalt Spanien 2018 schildert die Entwicklung, insbesondere der vergangenen 5 Jahre, im Zusammenhang mit Entscheidungen vor Allem der spanischen Arbeitsgerichte wie auch der Finanzbehörden zur Geschäftsführereigenschaft und deren Vergütung. Die Entscheidung des spanischen obersten Gerichtshofes (Tribunal Supremo) vom 26.02.2018 zur Qualifizierung der Geschäftsführung wie auch zur damit verbundenen Vergütung ist ein neuer Meilenstein und hebt die bisher vorgenommene Unterscheidung in Funktionen der Geschäftsführung zugunsten eines einheitlichen Geschäftsführerbegriffs und einem der Kontrolle der Gesellschafter unterliegenden Vergütungssystems auf.

Einleitung Geschäftsführergehalt Spanien

Qualifizierung der Tätigkeit sowie Vergütung des Geschäftsführers und deren bisherige Auswirkungen

Häufig ist der Übergang zwischen geschäftsführender Tätigkeiten und anderen Aufgabenbereichen der Person des Geschäftsführers fließend und mithin kaum möglich, eine exakte Trennung der jeweiligen Art und des Umfangs der Aktivitäten der Geschäftsführung – wie auch der damit zusammenhängenden Vergütung – vorzunehmen. In den meisten Fällen, in denen gleichzeitig dem Geschäftsführungsorgan inhärente wie auch geschäftsleitende oder Tätigkeiten von Führungspersonal ausgeübt werden, entscheidet bislang nicht der Inhalt der ausgeübten Tätigkeiten über die Einstufung als arbeitsrechtliche oder handelsrechtliche Beziehung, sondern die Natur der Verbindung zwischen den Parteien. Nach der so genannten Theorie der Verbindung (Teoría del vínculo) absorbiert die handelsrechtliche Verbindung des Geschäftsführers eine ggf weitere, gleichzeitige arbeitsrechtliche Verbindung als Führungskraft zur Gesellschaft. Denn gemäß dieser Theorie ist das Amt des Geschäftsführers (administrador) absolut inkompatibel mit der Figur der Führungskraft (alta dirección) (Entscheidung des Tribunal Supremo (Sala 4ª) vom 9.12.2009).

Sozialversicherungsrechtlich ist weiter nicht nur zu unterscheiden, ob leitende und geschäftsführende Tätigkeit eines ernannten Geschäftsführers vorliegt oder nicht, sondern auch, ob ein Geschäftsführer ggf. über eine effektive Kontrollmöglichkeit bzgl. des Gesellschaftskapitals verfügt, selbst oder über die Familie Anteile hält oder nur Gesellschafter und bloßer Angestellter ist.
Das spanische Sozialversicherungsgesetz (Disposición Adicional 27 LGSS) legt als Maßstab für die Unterscheidung zwischen Führungskraft (Personal de Alta Dirección) und bloßem Geschäftsleiter (Gerente), für den das allgemeine Arbeitsrecht gilt, den der „effektiven Kontrolle der Gesellschaft“ an und fingiert diese ohne Möglichkeit des Gegenbeweises in den Fällen, in denen eine Person  über die Hälfte des Gesellschaftskapitals verfügt. In Fällen in denen die Familie 50 % des Kapitals hält oder die Person selbst 33 %, bzw. 25 % und außerdem Geschäftsleiterfunktionen ausübt, ist der Gegenbeweis zugelassen.

In steuerlicher Hinsicht ist die satzungsmäßige Behandlung der Geschäftsführervergütung zu beachten. In Fällen, in denen die Satzung regelt, dass das Amt des Geschäftsführers entgeltlich ausgeübt wird, ist damit unzweifelhaft die Behandlung dieser Vergütung in der Weise qualifiziert, dass die entsprechenden Beträge buchhalterisch und steuerlich grds. abzugsfähig sind.
Buchhalterisch und gesellschaftsintern ausreichend, machten die spanischen Finanzbehörden bzgl. der Abzugsfähigkeit im Rahmen der Körperschaftsteuer allerdings die Einschränkung, dass dort der Abzug nur erfolgen darf, wenn die Vergütung in Übereinstimmung mit den Artikeln 217 f des Kapitalgesellschaftsgesetzes (Real Decreto Legislativo 1/2010, de 2 de julio, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley de Sociedades de Capital, im Folgenden auch kurz TRLSC) genau definiert ist.
Im Falle einer Festvergütung machte dies erforderlich den Betrag festzulegen, oder aber klar zu regeln, welche Kriterien der Bestimmung des Betrages dienen. Nicht ausreichend ist, diese nur als solche zu bestimmen. Bei variabler Vergütung ist, zumindest bei der Aktiengesellschaft, der Prozentsatz der Berechnung genau festzulegen, bzgl. der GmbH ausreichend ein Maximallimit zu bestimmen.

Problematisch waren bislang die Fälle, in denen die Satzung bestimmt, dass das Amt unentgeltlich ausgeübt wird. Denn gemäß der Generaldirektion für Steuern (Dirección General de Tributos) sollten die seitens eines Geschäftsführers einer Gesellschaft erhaltene Vergütung, deren Satzung gerade keine Vergütung vorsieht, grds. steuerlich nicht abzugsfähig sei. Unbeschadet dessen könnten Vergütungen von handelsrechtlichen Dienstleistungen dieser Person die andere als dem Geschäftsführungsorgan inhärente, oder geschäftsleitende bzw. Führungstätigkeiten darstellen, sehr wohl steuerliche Abzugsfähigkeit finden.

Im Jahre 2010 war das Gesetz über die Kapitalgesellschaften in Kraft getreten; bereits in 2011 und 2012 kam es zu ersten Änderungen; am 04.12.2014 wurde dann das Gesetz  31/2014 vom 03.12.2014  zur Änderung des Kapitalgesellschaftsgesetzes im „Boletín Oficial del Estado“ (BOE), dem spanischen Staatsanzeiger, veröffentlicht. Die Vergütungsweise der Geschäftsführung in Spanien war von diesem Änderungsgesetz in besonderem Maße betroffen. Die Vergütung der Geschäftsführer regelt dort Art. 217 und basiert auf den folgenden essentiellen Maßgaben:

Wie zuvor ist die Vergütung der Geschäftsführer in der Satzung zu bestimmen (so genannte „reserva estatuaria“-Satzungsvorbehalt Geschäftsführergehalt Spanien).
Das Gesetz bestimmt beispielhaft, aber nicht auf diese Beispiele beschränkend, diverse gesetzliche Vergütungssysteme.
Der maximal von der Gesamtheit der Geschäftsführung als solcher beziehbare Betrag ist von der Hauptversammlung zu bestimmen (der Beschluss bleibt bis zu seiner Änderung gültig).
Die Verteilung der Summe auf die einzelnen Geschäftsführer steht diesen grundsätzlich selbst zu (Im Falle eines Verwaltungsrates sind bei der Verteilung der Vergütungssumme auf seine Mitglieder deren Funktionen und Verantwortlichkeiten zu berücksichtigen).
Die Vergütung richtet sich nach objektiven gesetzlich vorgegebenen Kriterien. Sie soll verhältnismäßig und in Bezug auf die Bedeutsamkeit der Gesellschaft, auf ihre wirtschaftliche Situation und auf die Marktstandards von vergleichbaren Unternehmen angemessen sein. Außerdem sind die langfristige Rentabilität und die Nachhaltigkeit der Gesellschaft zu berücksichtigen. Das Vergütungssystem soll auch Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung der Aufnahme übermäßiger Risiken und der Entlohnung unvorteilhafter Ergebnisse beinhalten.

Anzumerken insoweit ist, dass im spanischen Recht ein Verwaltungsrat zwingend in den Fällen zu bilden ist, in denen mehr als 2 Geschäftsführern die gemeinschaftliche Geschäftsführung übertragen wird.

Alte und neue Rechtslage Geschäftsführergehalt Spanien

Bislang haben sowohl die spanischen Provinzgerichte (Audiencias Provinciales) als auch die Generaldirektion des Register- und Notarwesens vertreten, in zwei Regelungen im Rahmen des Vergütungssystems der Kapitalgesellschaften zu unterscheiden:

-Artikel 217 des spanischen Kapitalgesetzes zur Vergütung von Geschäftsführern (administradores) sollte sich ausschließlich auf die Vergütung von Geschäftsführungsfunktionen als solche, d. h. Beratungs- oder Kontrollfunktionen, etc. beziehen,

-Artikel 249 hinsichtlich der Übertragung von Befugnissen des Verwaltungsrates ausschließlich auf die Vergütung der exekutiven Funktionen von geschäftsleitenden Verwaltungsratsmitgliedern (consejeros delegados) der Gesellschaft.

Diese Unterscheidung (in Art 217 und Art. 249) ging vom Erfordernis der Satzungsbestimmung zur Vergütung aus, mithin vom Beschluss der jährlich festzulegenden Maximalvergütung der Geschäftsführung seitens der Gesellschafterversammlung, was aber nicht für die Vergütung der Funktionen der leitenden Verwaltungsratsmitglieder galt, da diese mit besonderer Mehrheit vom Verwaltungsrat in gesonderter Versammlung verabschiedet wurde und nicht von der Entscheidung der Gesellschafterversammlung abhing.

Und exakt dieser Sachverhalt ist Grundlage der hier bearbeiteten Gerichtsentscheidung des spanischen Bundesgerichts.
Am 10. September 2015 kam es aufgrund Ablehnung der Handelsregistereintragung einer Satzungsänderung zum Vergütungssystem einer Gesellschaft beim Handelsgericht Nr. 9 von Barcelona zur Klage, über die nun höchstrichterlich entschieden wurde.

Der zur Eintragung im Handelsregister vorgelegte Satzungsartikel lautete:

“Das Amt des Geschäftsführers wird nicht vergütet, unbeschadet dessen, dass bei Vorliegen eines Verwaltungsrates dieser die Vergütung, die er für die Ausübung der an Mitglieder des Verwaltungsrates übertragenen exekutiven Funktionen für angemessen hält, bestimmt. Dies erfolgt in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 249 Absatz 2 des Gesetzes über die Kapitalgesellschaften, weder einen Hauptversammlungsbeschluss noch jedweder Regelung in der Gesellschaftssatzung zur Präzisierung des Konzepts oder der Vergütungskonzepte”.

Das zuständige Handelsregister hatte die Eintragung mit der Begründung verweigert, dass diese gegen das Prinzip des Vorbehalts der Satzung (Principio de reserva estatuaria) verstoße, da sowohl die Frage der Vergütung als Solche wie auch des Vergütungssystems selbst und zwar unabhängig davon, ob das Amt exekutive Aufgaben umfasse oder nicht, in der Satzung zu regeln sei, was ausschließlich in die Zuständigkeit der Gesellschafter- und gerade nicht etwa der Verwaltungsratsversammlung falle.

Auch das über das eingelegte Rechtsmittel entscheidende Handelsgericht kam zur selben Rechtsauffassung, die dann aber durch das Provinzialgericht von Barcelona mit der bisherigen oben ausgeführten Unterscheidung der Bestimmung des Art. 217 einerseits, wie auch des Art. 249 des Kapitalgesellschaftsgesetz andererseits, aufgehoben wurde.

Mit Urteil STS 98/2018 vom 26. Februar 2018 wendet sich der Tribunal Supremo gegen diese, bisherige duale Unterscheidung der Gerichte in Kontroll- und Exekutivaufgaben und Interpretation der Bestimmungen des Kapitalgesellschaftsgesetzes seitens der Generaldirektion des Register- und Notarwesens und kommt zum Schluss, dass auch jedwede Vergütung eines Verwaltungsratsmitglied der so genannten “reserva estatutaria” des Art. 217 Kapitalgesellschaftsgesetzes und damit der Gesellschafterversammlung unterliegt.

Gegenstand der Entscheidung ist die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder und deren satzungsmäßige oder vertragliche Regelung, unabhängig davon, ob das Amt im Einzelfall exekutive Funktionen umfasst oder nicht. In diesem Zusammenhang geht das Urteil auf den Inhalt der Funktionen der Geschäftsführer und den Begriff der „Ausübung des Amts als Solchem“ (administrador en su condición de tál) sowie der dbzgl. Gesellschafter- und der Verwaltungsratsversammlung ein.

Der Begriff der Ausübung des Amts als Solchem war mit dem Gesetz 31/2014 (TRLSC) geprägt worden, in dem in diese Ausübung der Kontrolle und Entscheidung oder die Ausübung von exekutiven, ausführenden Funktionen unterschieden wurde und welche eine von der satzungsgemäßen Vergütung unabhängige Bezahlung ermöglichte. Unbeschadet dessen lebte die so genannte, frühere Theorie der Verbindung fort, da Rechtsprechung wie auch Lehre davon ausgingen, dass sowohl Kontroll- wie auch Ausführungsfunktionen dem Amt des Geschäftsführers inhärent seien.

Die Entscheidung des Tribunal Supremo vom 26. Februar 2018 kommt zum Schluss, dass nach der Gesetzesreform des Kapitalgesellschaftsgesetzes sowohl die Satzung, als auch die Gesellschafterbeschlüsse wie auch die Verwaltungsratsentscheidungen zu beachten seien, aber auch die Vergütung der geschäftsleitenden Verwaltungsratsmitglieder unter die so genannte “reserva estatutaria” fällt.

Geschäftsführergehalt Spanien – die Entscheidung des Tribunal Supremo

a) Definition der Funktionen des Geschäftsführers (administrador)

Das oberste spanische Gericht stellt in seiner Entscheidung heraus, dass gleichermaßen Entscheidungs- wie auch Exekutivaufgaben dem Amt des Geschäftsführers inhärent sind.
Das Verwaltungsorgan sei im spanischen Rechtssystem monistisch geprägt. Es sei, anders als in dualen Systemen, gerade kein Exekutiv- und Repräsentationsorgan einerseits und ein Überwachungsorgan andererseits vorgesehen. Damit hätten die Geschäftsführer gleichzeitig entscheidende, repräsentative und exekutive Funktionen.

Dass das Gesetz ermögliche, einzelne Aufgaben zu delegieren, bedeute nicht, dass diese Tätigkeiten typische Geschäftsführungsaufgaben seien. Damit müsse das Erfordernis der satzungsgemäßen Regelung und der übrigen Voraussetzungen des Art. 217 TRLSC die Vergütungen welche der Geschäftsführer im weitesten Sinne, unabhängig seiner Funktionen, erhält umfassen. Eine andere Interpretation sei auch nicht im Falle von Verwaltungsräten angebracht, da eine solche der erforderlichen Transparenz der Verwaltungsratsvergütung widerspräche und die Rechte der Gesellschafter in Gesellschafterversammlung drastisch einschränke.

b) Das Geschäftsführergehalt Spanien 2018

Weiter führt der Tribunal Supremo in der Entscheidung aus, dass das Vergütungssystem des TRLSC aus 3 Stufen bestehe, nämlich:

Erste Stufe: Erfordernis der Bestimmung in der Satzung bzgl. jedweder Vergütung der Geschäftsführung

Das heißt, dass die jeweilige Gesellschaftssatzung zu bestimmen hat, ob eine Vergütung des Geschäftsführeramtes erfolgt oder nicht, bejahendenfalls sind das Vergütungssystem und dessen Konzepte festzulegen und zwar unabhängig davon, ob die Geschäftsführungsaufgaben exekutiver oder sonstiger Art sind. Die Vergütung könne in einem oder mehreren Konzepten der beispielhaft in Art. 217.2 TRLSC unter den Voraussetzungen der Art. 23.e), 217.1 und 2 TRLSC, aufgeführten bestehen.

Zweite Stufe: Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung hat den Maximalbetrag der Jahresvergütung der Geschäftsführung (nicht börsennotierter) Gesellschaften zu bestimmen. Unbeschadet entgegenstehender Satzungsbestimmungen kann die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführungsorgan Weisungen erteilen, oder dessen Entscheidungen Vergütungen von Verwaltungsräten betreffend von der vorherigen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung abhängig machen.

Dritte Stufe: Entscheidungen der Geschäftsführung

Sofern nicht die Gesellschafterversammlung andere Bestimmungen trifft, kann die Geschäftsführung die Verteilung der Vergütung unter den Geschäftsführern eigenständig bestimmen.
Sofern im Falle eines Verwaltungsrates ein Mitglied oder mehrere zum leitenden Verwaltungsratsmitglied ernannt wird oder werden ihm im Rahmen einer sonstigen Position Führungsaufgaben zugeteilt, ist gemäß Art. 249 TRLSC ein Vertrag zwischen ihm und der Gesellschaft abzuschließen, dem der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder zuzustimmen hat. In diesem Vertrag sind zwingend sämtliche Vergütungskonzepte wie auch mögliche Entschädigungen, usw. aufzunehmen.
Damit stellt das höchste Gericht klar, dass die Anwendung der Art 217 einerseits und Art. 249 TRLSC andererseits keinen alternativen, sondern vielmehr kumulativen Charakter hat und damit für jedweden Verwalter (Geschäftsführer) und auch Verwaltungsräte sowie leitende Verwaltungsratsmitglieder gilt.
Somit finden auch für Verwaltungsratsmitglieder die Satzungsbestimmungen und damit der dort festgelegte maximale Jahresbetrag Anwendung.

Fazit Geschäftsführergehalt Spanien 2018

Bereits in den letzten Jahren machten steuerrechtliche Neuerungen und Änderungen des Kapitalgesellschaftsgesetzes bei vielen Gesellschaften eine Änderung der Satzungsbestimmungen erforderlich.
So galten im Falle, dass Geschäftsführer bzw. Mitglieder des Verwaltungsrates Vergütungen erhielten und die Satzung der Gesellschaft vorsah, dass das Amt unentgeltlich ausgeübt wird, diese Vergütungsbeträge im Hinblick auf die Körperschaftsteuer als nicht abzugsfähige Posten (Art. 14.1.e) KöStG Spanien). Die geschäftsführenden „dienstvertraglichen“ Funktionen wurden nur insoweit mit den handelsrechtlichen „amtsausübenden“ Funktionen als kompatibel angesehen, wenn die geschäftsführenden von den handelsrechtlichen klar getrennt werden konnten und es sich um eine spezifisch unterschiedliche Tätigkeit handelte. Im anderen Falle wurden die beiden Funktionen als inkompatibel angesehen, wobei dann die handelsrechtliche Funktion als vorrangig eingestuft wurde und aus steuerrechtlicher Sicht eine Vergütung dieser Funktion nur dann möglich war, wenn die Satzung eine solche ausdrücklich vorsah (so genannter Vorbehalt der Satzung).

Ebenso erfolgten aufgrund Inkrafttreten des Gesetzes 31/2014 bei vielen nicht börsennotierten Gesellschaften Satzungsänderungen in der Form, dass bzgl. des Vergütungssystems der leitenden Verwaltungsratsmitglieder eine Bezugnahme auf die entsprechenden Verträge gemäß Art. 249 TRLSC erfolgte.

Im Hinblick auf die Entscheidung des Tribunal Supremo vom 26.02.2018 haben nun jedenfalls die Gesellschaften, deren Satzungen das Vergütungssystem der Verwaltungsräte nicht regeln, diese auf die Weise anzupassen, dass das Vergütungssystem der Geschäftsführung dem Rechnung trägt.

Schließlich bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang die og. Definition des Tribunal Supremo zum Geschäftsführergehalt Spanien auch Auswirkungen auf Entscheidungen der Arbeitsgerichte entfalten wird.

 

©2018 Verfasser Geschäftsführergehalt Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Zur Spezialsteuerregelung Geschäftsführergehalt Spanien Entsandte, s. hier

 

17. März 2018 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Arbeitsrecht Spanien, Sozialversicherungsrecht Spanien, Steuerrecht Spanien | Kommentare deaktiviert für Geschäftsführergehalt Spanien 2018