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Neuerungen Steuern Spanien 2017

Neuerungen Steuern Spanien 2017

Zum Jahresende 2017 hat die spanische Regierung in mehreren königlichen Erlassen und Ministerialverordnungen eine Reihe neuer steuerlicher Maßnahmen beschlossen. In diesem Beitrag Steuern Spanien 2017 werden die wichtigsten Änderungen durch diese Normen aufgezeigt.

Steuern Spanien 2017 – Königlicher Erlass 1070/2017 vom 29. Dezember zur Änderung der Allgemeinen Vorschriften über die Handlungen und Verfahren der Steuerverwaltung und Steuerprüfung sowie zur Entwicklung gemeinsamer Regeln für die Verfahren zur Anwendung der Steuern.

  1. Im Bereich der steuerlichen Erfassung wurde im Falle der Abmeldung von Unternehmern, Freiberuflern oder zum Quellensteuereinbehalt Verpflichteten, die Pflicht zur Meldung von steuerlichen Nachfolgern, bei natürlichen Personen im Todesfall, bei Unternehmen im Falle ihrer Auflösung aufgenommen.
  1. Um zu verhindern, dass die vorläufige Steuer-Identifikationsnummer bei Unternehmen, die nicht wirksam gegründet worden sind, dauerhaft gültig bleibt, wird eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten für die Anwendung der entsprechenden Verfahren für die Korrektur der Erfassung und den Widerruf der Steuer-Identifikationsnummer festgelegt.
  1. Zur Verhinderung von Steuerhinterziehung wird eine spezielle Informationspflicht für Personen oder Körperschaften, insbesondere die sogenannten „Kolaborationsplattformen“, geschaffen, die als Vermittler bei der Übertragung der Nutzung von Wohnungen für touristische Zwecke fungieren.             Hiervon ausgeschlossen ist die Vermietung oder Untervermietung von Wohnungen im Sinne des Gesetzes 29/1994 vom 24. November über städtische Mietverträge und touristische Unterkünfte, die durch  spezifischen Vorschriften geregelt sind, wie z.B. Hotels, Unterkünfte in ländlichen Gebieten, Herbergen und Touristencamps, etc.. Das Recht auf Teilzeitnutzungsrechte ist dbzgl. ebenfalls ausgeschlossen.

Steuern Spanien 2017 – Königlicher Erlass 1072/2017 vom 29. Dezember zur Änderung der allgemeinen Vorschriften über das System der Steuerstrafen, genehmigt durch den Königlichen Erlass 2063/2004 vom 15. Oktober 2004. 

Die Haftung für formelle Verstöße aufgrund der Nichtvorlage der Erklärung auf elektronischem oder telematischem Wege wird ausgeschlossen, sofern die Erklärung auf anderem Wege eingereicht wurde und die Erklärung auf elektronischem oder telematischem Wege abgegeben wird, bevor die Steuerverwaltung eine Aufforderung vorgenommen oder ein Sanktionsverfahren eingeleitet hat.

Steuern Spanien 2017 – Königlicher Erlass 1074/2017 vom 29. Dezember zur Änderung des Einkommensteuergesetzes für natürliche Personen 

  1. Es wird klargestellt, dass als Ausgaben für die Ausbildung oder Umschulung von Personal, die keine Sachbezüge darstellen, auch solche gelten, die von anderen Unternehmen oder Einrichtungen als dem Arbeitgeber finanziert werden, sofern diese Unternehmen oder Einrichtungen Produkte vermarkten, für die eine angemessene Ausbildung durch den Arbeitnehmer erforderlich ist.
  1. Der Tagesbetrag für steuerbefreite Essensgutscheine oder ähnliche Dokumente, Kreditkarten oder andere elektronische Zahlungsmittel, die dem Arbeitnehmer zur Deckung dieses Bedarfs übergeben werden, wird von den derzeitigen 9 Euro auf 11 Euro pro Tag erhöht.
  1. Im Rahmen von Maßnahmen der Unterstützung und Hilfe bei der Erstellung von Steuererklärungen, wird die freiwillige Behebung von Fehlern bei der Einreichung einer Selbstveranlagung vereinfacht. Im Gegensatz zu dem traditionellen Verfahren zur Einreichung eines Antrags zur Behebung eines Fehlers im Rahmen der eingereichten Selbstveranlagung, der zu einem Schaden des Steuerpflichtigen geführt hätte, ist als alternativer Weg die Nutzung des zu diesem Zweck vom Finanzministerium genehmigten Formulars vorgesehen.

Steuern Spanien 2017 – Königlicher Erlass 1075/2017 vom 29. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung über die Mehrwertsteuer. 

  1. Die Steuerverwaltung kann in bestimmten Fällen auf Antrag der betroffenen Parteien genehmigen, dass nicht alle in den Steuerregisterbüchern im Allgemeinen genannten Informationen oder Zusammenfassungen von Rechnungen angegeben werden, wenn sie der Auffassung ist, dass die Handels- oder Verwaltungspraktiken in dem betreffenden Tätigkeitsbereich des Steuerpflichtigen dies rechtfertigen.
  1. Um die Einführung des Sofort-Informationssystems (SII) zu erleichtern, wird die vierteljährliche Periode für diejenigen Steuerpflichtigen beibehalten, die sich freiwillig für dessen Anwendung entscheiden, die aufgrund der Option die Steuer monatlich zu deklarieren gehabt hätten.
  1. Die elektronischen Übermittlungsfristen für SII-Register werden wie folgt angepasst:

Bei nicht steuerpflichtigen Operationen, in denen Rechnung hätte ausgestellt werden müssen, gilt als Frist der Tag, an dem das Geschäft zustande gekommen    wäre.

Berichtigungen ausgestellter oder erhaltener Rechnungen haben innerhalb von 4 Tagen nach dem Ausstellungsdatum oder der Buchung der Rechnung zu erfolgen.

Führt diese Berichtigung zu einer Erhöhung der ursprünglich vorgenommenen Abzüge, so ist diese Information innerhalb von vier Kalendertagen nach dem Datum der buchhalterischen Erfassung, auf jeden Fall aber vor dem 16. des Monats, der auf den Zeitraum der Steuererklärung folgt, für den sie einbezogen werden, einzureichen.

Die Steuerpflichtigen, die das Kassenprinzip anwenden, müssen die entsprechenden Informationen über Ein- und Auszahlungen innerhalb von vier Kalendertagen nach entsprechendem Eingang oder der Zahlung übermitteln.

Berichtigungen des Registers haben vor dem 16. des Monats zu erfolgen, der auf das Ende der Steuerperiode folgt, in dem der Steuerpflichtige von dem von ihm begangenen Fehler Kenntnis hat.

In jedem Fall, unabhängig davon, ob sie unter das System der SII fallen oder nicht, hat die Behebung des materiellen Fehlers in den Registereinträgen unmittelbar zu erfolgen, sobald bekannt ist, dass ein Fehler aufgetreten ist.

  1. Sowohl für das Register der ausgestellten als auch der erhaltenen Rechnungen wird festgelegt, dass bei den Vorgängen, bei denen die Sonderregelung für gebrauchte Waren, Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammlerstücke oder die Sonderregelung für Reiseagenturen zur Anwendung kommt, der Gesamtbetrag des Vorgangs anzugeben ist.

Steuern Spanien 2017 – Verordnung HFP/1307/2017, vom 29. Dezember, zur Änderung der Verordnung EHA/1274/2007, vom 26. April, zur Genehmigung des Modells 036 für die steuerliche Anmeldung, Änderung und Abmeldung von Unternehmern, Selbständigen und zum Quellensteuereinbehalt Verpflichteten sowie des Modells 037 für vereinfachte Erfassung.

Diese enthält die Mitteilung der Abmeldung von Unternehmern, Freiberuflern oder zum Quellensteuereinbehalt Verpflichteten, die Pflicht zur Meldung von steuerlichen Nachfolgern, bei natürlichen Personen im Todesfall, bei Unternehmen im Falle ihrer Auflösung.

Die Änderung tritt mit Wirkung zum 1. Juli 2018 in Kraft.

©2018 Verfasser Steuern Spanien 2017: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht

 

27. Februar 2018 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Berichte aus Spanien u. EU | Kommentare deaktiviert für Neuerungen Steuern Spanien 2017